Wer sich mit dem TVöD, dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, näher beschäftigt, der stößt unweigerlich früher oder später auf den Begriff Tarifautomatik. Doch was bedeutet Tarifautomatik eigentlich? Was steckt dahinter und inwiefern ist es für den TVöD wichtig? Nachfolgend eine kurze Erklärung.
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Was bedeutet Tarifautomatik im TVöD?
Beschäftigte im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sind einer Entgeltgruppe zugeordnet, die bestimmten Tätigkeitsmerkmalen entspricht. Dies bedeutet, dass Beschäftigte einer Entgeltgruppe genau für diese Entgeltgruppe spezifizierte Tätigkeiten nicht nur vorübergehend, sondern die gesamte Zeit verrichten. Für diese festgelegten Tätigkeiten in einer Entgeltgruppe werden die Beschäftigten entsprechend vergütet. Dies bedeutet nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD Tarifautomatik. Sollte eine Höhergruppierung oder Überleitung stattfinden, so wird das Gehalt automatisch an die neue Entgeltgruppe angepasst.
In § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD heißt es genau:
Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
» Alle Tätigkeitsmerkmale im TVöD VKA
Welche Entgeltgruppe steht mir in der Tarifautomatik im TVöD zu?
Je nach Qualifikation und Berufserfahrung werden Beschäftigte in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert. Ausschlaggebend ist hier die Entgeltordnung, in der alle Entgeltgruppen mitsamt ihrer Tätigkeitsmerkmale genau definiert sind. Es gilt also die Tarifautomatik.
» Welche TVöD Entgeltgruppen gibt es?
Woher weiß ich, welche Stufe mir im TVöD zusteht?
Die Stufenregelung im TVöD ist in den §§ 16 und 17 TVöD geregelt. Darin heißt es auszugsweise:
§ 16 Abs. 2 TVöD regelt die Einstellungsmerkmale
1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 4Bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zum Bund werden die Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe zugeordnet und die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird fortgeführt.
Protokollerklärungen zu Absatz 2:
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen / Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
§ 16 Abs. 3 TVöD regelt die Eingruppierung unmittelbar nach einem Arbeitsverhältnis
Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.