Nachfolgend finden Sie alle Informationen zum tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit, kurz TV-BA.
Wichtig: Diese Seite ist obsolet. Hier geht es zu den aktuellen Informationen zum TV-BA
Folgende Neuerungen konnten erzielt werden:
- Anhebung der Grundgehälter um 2,4 Prozent ab dem 01. März 2016
- Erhöhung der Festgehälter und der Funktionsstufen um 2,35 Prozent ab dem 01. Februar 2017
- Für die Beschäftigten der TE IV: Die Beträgen der variablen Funktionsstufen werden auf das Festgehalt verlagert. Demnach ergibt sich eine durchschnittliche Erhöhung der Gehälter um 104 Euro zuzüglich der Tarifanhebungen um 2,4 Prozent und 2,35 Prozent.
- Für die Beschäftigten der TE V: Das Festgehalt wird in allen Stufen um 50 Euro erhöht zuzüglich der darauf aufbauenden Tarifanhebungen
- Laufzeit des neuen Tarifvertrages: bis 28. Februar 2018
Funktionsstufen
- Im Bereich der TE VIII bis TE V werden die Funktionsstufen auf 60 Euro aufgerundet
- Im Bereich der TE IV bis TE I werden diese vereinheitlicht auf 170 Euro festgesetzt
Auszubildende und Studierende
- Für Auszubildende: Die Auszubildenden erhalten ab 01. März 2016 eine Anhebung ihrer Gehälter um 35 Euro und ab 01. Februar 2017 um 30 Euro
- Für Studenten: Zum 01. März 2016 und zum 01. Februar 2017 werden die Bezüge um jeweils 25 Euro erhöht
- Ab dem Urlaubsjahr 2016 gilt für Studierende und Auszubildende eine Urlaubsdauer von 29 Tagen
- Bereich TVN-BA: Lehrbücher, die zur Teilnahme am Berufsschulunterricht erforderlich sind, werden von der BA komplett und unentgeltlich zur Verfügung stellt
Jahressonderzahlung und Zusatzversorgung
- Für die Beschäftigten und die Auszubildenden der BA im Tarifgebiet Ost soll das Niveau West im Rahmen der Jahressonderzahlung in fünf Stufen bis zum Jahr 2020 erreicht werden
- Neuerungen der Zusatzversorgung: Die mit dem Bund ÖD vereinbarte Regelung soll für die bei der VBL versicherten Beschäftigten der BA übertragen werden
Eine Altersteilzeitvereinbarung konnte nicht erzielt werden. Ebenso nicht erreicht werden konnten Regelungen zur Eindämmung von sachgrundlosen Befristungen.
TV-BA Entgelttabellen
TV-BA Entgelttabelle 2017/ 2018 in PDF-Format kostenlos downloaden
Gültigkeit der Tabelle: 01.07.2017 - 28.02.2018
Der TVöD-V ist bei einem Übergang eines Arbeitsverhältnisses vom TV BA dynamisch anzuwenden. Dies bedeutet, dass der TVöD-V zwar keine Regelungen zur Stufenordnung für Beschäftigte gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II enthält, jedoch analog gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 sowie § 17 Abs. 3 TVöD-V der Stufe zuzuordnen ist, die der Erfahrung im Bereich der Grundsicherung der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit am nächsten kommt. Dabei sind angebrochene Laufzeiten in den Stufen bei der Eingruppierung zu berücksichtigen.
Grundsätzlich muss eine Eingruppierung so erfolgen, dass der Beschäftigte mit seinem Arbeitsverhältnis so zu stellen ist, als ob dieser seit Beginn der Beschäftigung bereits bei dem aufnehmenden kommunalen Träger tätig war. Die Berufserfahrung ist dabei vollständig mit anzurechnen, wie aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. März 2016 (6 AZR 96/15) hervorgeht.
Der Beschäftigte erhält eine Ausgleichszulage, wenn sich trotz der vollständigen Berücksichtigung der Berufserfahrung bei der Stufeneingruppierung eine Differenz des Entgelts zwischen dem TV BA und dem TVöD-V ergibt.
Demnach ergibt sich für den Arbeitgeber, dass dieser die übernommenen Mitarbeiter gemäß den Regelungen der Eingruppierung des BAT-O und gemäß dem Inkrafttreten der Entgeltordnung (EGO) einzustufen hat. Damit erfolgt die Berücksichtigung der Stufenerfahrung, die der Beschäftigte mitbringt. Unterbrechungen gemäß § 17 Abs. 3 TVöD-V sind auf die Stufenlaufzeit anzurechnen, ebenso wie „angebrochene“ Laufzeiten gemäß § 16 Abs. 3 TVöD-V. Sollte sich trotz dessen noch eine Differenz des Entgelts zwischen dem von der BA gezahlten Gehalts und dem vom TVöD-V gezahlten Entgelts ergeben, so ist diese ausschließlich durch die Ausgleichszulage abzudecken.