Die Bezahlung der Stellenzulage unterliegt einer bestimmten Funktion, sie soll der Bewertung von Funktionen dienen, welche sich von den Anforderungen in den Ämtern der zutreffenden Besoldungsgruppen deutlich abheben. Treten hierbei gleichartige Aufgaben in den Ämtern auf, wird die Stellenzulage für mehrere Besoldungsgruppen oder für einen Verwaltungszweig zusammengefasst.
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Rechtliches zu den Stellen- und Amtszulagen
Per Gesetz sind sie dabei in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt. Da die Stellenzulage an die jeweilige und geltende Funktion gebunden ist, ist sie bei veränderter Tätigkeit widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Sollte es ausdrücklich gesetzlich festgelegt werden, dann kann die Stellenzulage auch an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Die Amtszulagen sind Bestandteil des Grundgehaltes. Dies ist bei den Stellenzulagen nicht der Fall, daher ergeben sich hieraus Änderungen.
Da die Stellenzulagen nicht Bestandteil des Grundgehaltes sind, ist der Dienstherr berechtigt, diese „jederzeit“ zu ändern. Die Amtszulagen wiederum erfüllen den Zweck der Bewertung von Ämtern und sind damit ein Ersatz für die Besoldungsgruppen, welche zwischen den regulären Gruppen liegen. Dabei umfassen die regulären Gruppen die Gruppen A2 bis A16, B1 bis B11 sowie R1 bis R9. Die Amtszulage berücksichtigt dabei die Anforderungen der Ämter, welche über den Ämtern der Besoldungsgruppe liegen. Dabei erreichen sie aber nicht die nächst höhere Besoldungsgruppe.
Die Höhe der Zulagen für Bundesbeamte
Laut Gesetz werden sie als Fußnote zu einem Amt definiert und ausgewiesen. Damit sind Amtszulagen, im Gegensatz zu Stellenzulagen, Bestandteil des Grundgehaltes und somit nicht widerruflich und ruhegehaltfähig. Bei den Amtszulagen gilt folgende Regelung: die Amtszulage darf bei der Auszahlung 75% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endamt der Besoldungsgruppe des betreffenden Beamten und dem Endgrundgehalt der nächst höheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Amtszulagen sind bei Arbeitnehmern nicht enthalten. Damit sind Amtszulagen vergleichbar mit den Vergütungsgruppenzulagen.
Welche Bundesbeamte können Stellen- und Amtszulagen erhalten?
Die Amtszulage wird gezahlt, um einzelne Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe zuordnen zu können, oder nach einer Bewährungszeit, oder für eine Erfüllung einer besonderen Funktion, wie zum Beispiel bei Angestellten im Schreibdienst. Diese Form der Zulagen kann man auch als Zwischenvergütungsgruppe bezeichnen, da mit der Zahlung eine Heraushebung aus einer Ebene in einer Vergütungsgruppe bewirkt wird. Damit wird aber keine nächst höhere Vergütungsgruppe erreicht.
Höhe der allgemeinen Amtszulagen für Bundesbeamte 2024
gültig vom 01. März 2024
Die Fußnoten richten sich nach den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Besoldungsgruppe | Fußnote | Euro |
A 3 |
1 2 2 |
49,73 91,73 46,31 |
A 4 |
1 2 4 |
49,73 91,73 9,99 |
A 5 |
1 3 |
49,73 91,73 |
A 6 | 2, 5 | 49,73 |
A 7 | 5 | 61,76 |
A 8 | 1 | 79,56 |
A 9 | 1 | 370,22 |
A 13 |
1 7 |
376,24 171,97 |
A 14 | 5 | 257,95 |
A 15 |
3 8 |
343,91 257,95 |
A 16 | 6 | 288,47 |
B 1 | 1 | 596,09 |
Wesentliche Stellenzulagen Bund 2024
gültig vom 01. März 2024
Nummer | Bezeichnung | Euro |
9 |
Polizeizulage Dienstzeit 1 Jahr Polizeizulage Dienstzeit 2 Jahre |
95,00 228,00 |
10 |
Feuerwehrzulage Dienstzeit 1 Jahr Feuerwehrzulage Dienstzeit 2 Jahre |
95,00 190,00 |
13 |
Außenprüferzulage mittlerer Dienst Außenprüferzulage gehobener Dienst |
110,00 160,00 |
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten 2024
gültig vom 01. März 2024
Besoldungstabelle | Euro |
1.
an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen und an Samstagen
vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie für den 24. und
31. Dezember, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen
|
6,31 |
2.
a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen
13.00 Uhr und 20.00 Uhr
b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
|
1,49
2,97 |
Höhe der allgemeinen Amtszulagen für Bundesbeamte 2022
gültig vom 01. April 2022 bis 31.03.2023
Die Fußnoten richten sich nach den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Besoldungsgruppe | Fußnote | Euro |
A 3 |
1 2 2 |
44,68 82,42 41,61 |
A 4 |
1 2 4 |
44,68 82,42 8,98 |
A 5 |
1 3 |
44,68 82,42 |
A 6 | 2, 5 | 44,68 |
A 7 | 5 | 55,49 |
A 8 | 1 | 71,48 |
A 9 | 1 | 332,63 |
A 13 |
1 7 |
338,04 154,51 |
A 14 | 5 | 231,76 |
A 15 |
3 8 |
308,99 231,76 |
A 16 | 6 | 259,18 |
B 1 | 1 | 535,57 |
Wesentliche Stellenzulagen Bund 2022
gültig vom 01. April 2022 bis 31.03.2023
Nummer | Bezeichnung | Euro |
9 |
Polizeizulage Dienstzeit 1 Jahr Polizeizulage Dienstzeit 2 Jahre |
95,00 228,00 |
10 |
Feuerwehrzulage Dienstzeit 1 Jahr Feuerwehrzulage Dienstzeit 2 Jahre |
95,00 190,00 |
13 |
Außenprüferzulage mittlerer Dienst Außenprüferzulage gehobener Dienst |
110,00 160,00 |
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten 2022
gültig vom 01. April 2022 bis 31.03.2023
Besoldungstabelle | Euro |
1.
an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen und an Samstagen
vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie für den 24. und
31. Dezember, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen
|
5,67 |
2.
a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen
13.00 Uhr und 20.00 Uhr
b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
|
1,34
2,67 |
Höhe der allgemeinen Amtszulagen für Bundesbeamte 2021
gültig vom 01. April 2021 bis 31.03.2022
Besoldungsgruppe | Fußnote | Euro |
A 3 |
1 2 2 |
43,89 80,96 40,87 |
A 4 |
1 2 4 |
43,89 80,96 8,82 |
A 5 |
1 3 |
43,89 80,96 |
A 6 | 2, 5 | 43,89 |
A 7 | 5 | 51,51 |
A 8 | 1 | 70,22 |
A 9 | 1 | 326,75 |
A 13 |
1 7 |
332,06 151,78 |
A 14 | 5 | 227,66 |
A 15 |
3 8 |
303,53 227,66 |
A 16 | 6 | 254,60 |
B 1 | 1 | 526,10 |
Wesentliche Stellenzulagen Bund 2021
gültig vom 01. April 2021 bis 31.03.2022
Nummer | Bezeichnung | Euro |
9 |
Polizeizulage Dienstzeit 1 Jahr Polizeizulage Dienstzeit 2 Jahre |
95,00 228,00 |
10 |
Feuerwehrzulage Dienstzeit 1 Jahr Feuerwehrzulage Dienstzeit 2 Jahre |
95,00 190,00 |
13 |
Außenprüferzulage mittlerer Dienst Außenprüferzulage gehobener Dienst |
110,00 160,00 |
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten 2021
gültig vom 01. April 2021 bis 31.03.2022
Besoldungstabelle | Euro |
1.
an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen und an Samstagen
vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie für den 24. und
31. Dezember, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen
|
5,57 |
2.
a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen
13.00 Uhr und 20.00 Uhr
b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
|
1,32
2,62 |