Bitte beachten Sie, dass die Entgelttabelle TVöD-K bzw. TVöD-Kr durch die neue TVöD-P Tabelle
zum 01.01.2017 abgelöst wurde.

Nachfolgend finden Sie eine Kurzfassung des TVöD-K unter Ausschluss der Abschnitte V sowie VI. Des Weiteren wurden für Übersichtszwecke einige bestimmte Paragrafen in der Beschreibung ausgelassen. Diese sind jedoch gekennzeichnet. Die Anlagen B, D und F wurden mit der Fassung vom 01. Januar 2010 aufgehoben. In Anlage A wird das Tabellenentgelt für Beschäftigte, in Anlage C das Tabellenentgelt für Ärzte und Ärztinnen, in Anlage E die Kr Anwendungstabelle sowie in Anlage G das Bereitschaftsdienstentgelt dargestellt.


Weitere Fachthemen zum TVöD-K


Weitere Fachthemen zum TVöD allgemein


Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 Die Regelungen des TVöD-K beziehen sich auf Beschäftigte, die

  1. In Krankenhäusern sowie in psychiatrischen Fachkrankenhäusern
  2. In medizinischen Instituten von Krankenhäusern
  3. In sonstigen medizinischen Einrichtungen wie Reha, Kur usw., die eine ärztliche Betreuung der Patienten garantieren

beschäftigt sind. Grundvoraussetzung für die Zugehörigkeit zum TVöD-K ist die Zugehörigkeit des Arbeitgebers zur VKA (Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände).

TVöD-K ist nicht anwendbar bei Beschäftigten, die

  1. Nach § 5 Abs. 3 BetrVG in leitenden Positionen tätig sind sowie Chefärzten
  2. Entgelt über Entgeltgruppe A 15 regelmäßig beziehen, ausgenommen Ärzte oder Oberärzte mit besonderen Tarifbedingungen
  3. Auszubildende, Schüler, Volontäre, Praktikanten
  4. Nach §§ 217 ff. SGB III Eingliederungszuschüsse gewährt werden
  5. Leiharbeiter mit Tarifvertrag von Personal-Service-Agenturen
  6. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind

§ 2 Arbeitsvertrag, Probezeit, Nebenabreden

Der Arbeitsvertrag sowie Nebenabreden sind schriftlich festzulegen. In den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses gilt eine sechsmonatige Probezeit, sofern nicht anders vertraglich geregelt. Sollte vorab eine Übernahme des Auszubildenden vertraglich zugesichert werden, entfällt die Probezeit.

§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

Beschäftigten obliegt eine Schweigepflicht bezüglich sämtlicher Tätigkeiten und Daten des Arbeitsverhältnisses, soweit der Arbeitgeber dies vertraglich eingrenzt. Zudem sind keine Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen von Dritten anzunehmen. Über etwaige Nebentätigkeiten hat der Beschäftigte den Arbeitgeber unverzüglich zu berichten.
§ 3.1 ausgelassen, behandelt die Pflichten von Ärzten und Ärztinnen

§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalstellung von Beschäftigten

Beschäftigte können aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe versetzt oder abgeordnet werden. Sollte der Beschäftigte außerhalb des derzeitigen Arbeitsortes länger als drei Monate versetzt oder abgeordnet werden, so muss dieser dazu vorher angehört werden. Die Vergütung sollte in gleicher bzw. ähnlicher Höhe der bisherigen Tätigkeit erfolgen, sofern nicht gesondert geregelt. Eine Ablehnung des Beschäftigten ist nur bei wichtigen Gründen möglich.
§ 5 sowie 5.1 ausgelassen, behandeln über Qualifikationen der Beschäftigten sowie Qualifikationen von Ärzten.