TVöD-K Bereich Krankenhäuser Arbeitszeit TVöD-K Eingruppierung
§ 6 Arbeitszeit
Die Arbeitszeit ist ohne Anrechnung der Pausen auf 38,5 Stunden pro Woche im Tarifgebiet West und wöchentlich 40 Stunden im Tarifgebiet Ost festgelegt. In Baden-Württemberg beträgt die Arbeitszeit 39 Stunden pro Woche. Ärzte sowie Ärztinnen müssen eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche leisten. Innerhalb von zwei Wochen dürfen Ärzte mit maximal acht 12 Stunden Schichten ausschließlich der Pausen belegt werden. Pro Woche können maximal 4 x 12 Stunden Schichten erteilt werden. 12 Stunden Schichten dürfen nicht mit dem Bereitschaftsdienst gekoppelt werden. Soweit betriebliche Bedingungen es zulassen, können am 24. Dezember sowie am 31. Dezember des fortlaufenden Jahres Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden. Sollte es aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht möglich sein, so ist innerhalb der nächsten drei Monate ein Ausgleich zu schaffen. Siehe auch § 6.1. TVöD-K Arbeit an Sonn- und Feiertagen (ausgelassen)
§ 7
ausgelassen, behandelt Sonderformen der Arbeit, wobei hier eine Einteilung in Wechselschichten, Nachtarbeit und Schichtarbeit vorgenommen wird.
§ 7.1 ausgelassen, behandelt indes den Bereitschaftsdienst sowie die Rufbereitschaft
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
So sind folgende Vergütungen neben dem regulären Grundentgelt vorgesehen:
a) Für geleistete Überstunden
- In den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v. H.
- In den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v. H.
b) Für geleistete Nachtarbeit
- Regulär 20 v. H.
- Ausnahme: Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 1,28 Euro
c) Für geleistete Arbeit an Sonntagen
- Regulär 25 v. H.
d) Für geleistete Arbeit an Feiertagen
- Regulär 35. v. H.
f) Für geleistete Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr ohne dabei als Wechsel- oder Schichtarbeit zu gelten
- Regulär 20. V. H.
- Ausnahme: Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 0,64 Euro
§ 8.1. Bereitschaftsdienst (BD)
Stufe | Arbeit während BD in v. H. | Arbeitszeitbewertung in v. H. |
1 | Bis zu 25 | 60 |
2 | 26 bis 40 | 75 |
3 | 41 bis 49 | 90 |
Bereitschaftsdienstzeiten als Umlage in Freizeit
Das Bereitschaftsdienstentgelt nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 6 TVöD-K kann im Rahmen der Faktorisierung gemäß § 10 Abs. 3 TVöD-K in Freizeit abgegolten werden.
Eine Stunde an Bereitschaftsdienst entspricht dabei:
§ 8.1 Abs. 9 |
Freizeit |
a) nach Absatz 1 |
|
aa) in der Stufe I |
37 Minuten |
bb) in der Stufe II |
46 Minuten |
cc) in der Stufe III |
55 Minuten |
b) nach Absatz 3 |
17,5 Minuten |
c) bei Feiertagsarbeit nach Absatz 5 |
15 Minuten |
d) bei Nachtarbeit nach Absatz 6 |
9 Minuten |
Die §§ 9 und 10 (ausgelassen) behandeln die Bereitschaftszeiten und das Arbeitszeitkonto.
§ 11 Teilzeitbeschäftigung
Eine Teilzeitbeschäftigung kann dann erfolgen, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut werden muss. Die Pflegebedürftigkeit muss ärztlich belegt werden. Des Weiteren kann durch Absprache mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung vertraglich ohne die oben genannten Gründe geschlossen werden.