Die Steuerklasse V ist nur in Kombination mit der Lohnsteuerklasse III möglich. Demzufolge müssen beide Partner vorab klären, wer welche Steuerklasse erhalten soll. Dabei gilt in der Regel, dass derjenige Partner die Steuerklasse V erhält, der das geringste Einkommen hat. Der Partner, der das höhere Einkommen hat, erhält die Steuerklasse III. Ziel ist es, die Steuerbelastung durch die Kombination zu senken und somit höhere Steuernachzahlungen zu vermeiden. Bei der Kombination der Steuerklassen III und V ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3a eine Steuererklärung zwingend notwendig. Bei der Steuerklasse V können drei Abzugsmöglichkeiten angewandt werden, um die Steuer zu mindern. In der Steuerklasse V sowie auch in der Steuerklasse VI wird jedoch kein Grundfreibetrag gewährt.
Steuerklassen Übersicht
Wichtiges zur Steuerkombination III / V
Generell wird zur Steuerkombination III/V geraten, wenn ein Partner ungefähr 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens und der andere Partner 40 Prozent beisteuert. Derjenige, der 60 Prozent beisteuert, wird in die Steuerklasse III eingruppiert. Der andere Partner erhält die Steuerklasse 5. Jedoch kann es auch von Vorteil sein, die Steuerklasse IV mit Faktor zu wählen. Dies sollte individuell geprüft werden.
Wenn ein Partner für eine bestimmte Zeit Elterngeld oder Sozialleistungen bezieht, sollte geprüft werden, ob es weiterhin von Vorteil ist, die Steuerklassenkombination 3/5 anzuwenden. Zumeist ist es jedoch sinnvoller, die Steuerklassen III und V aufzugeben, um somit die Bezüge zu erhöhen.
Beispielberechnungen zu den Abzügen der Steuerklasse V
2024
Beispiel eines 30-jährigen Arbeitnehmers mit einem Kind in Hessen mit einem Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent bei der Krankenkasse und Kirchensteuern
Arbeitnehmer in Hessen | Monat | Jahr |
|||
Brutto | 3.300 € | 39.600 € | |||
Geldwerter Vorteil | 0,- € | 0,- € | |||
Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € | |||
Kirchenzuschlag | 67,12 € € | 805,44 € | |||
Lohnsteuer | 745,83 € | 8.949,96 € | |||
Steuern | 812,95 € | 9.755,40 € | |||
Rentenversicherung | 306,90 € | 3.682,80 € | |||
Arbeitslosenversicherung | 42,90 € | 514,80 € | |||
Krankenversicherung | 268,95 € | 3.227,40 € | |||
Pflegeversicherung | 56,10 € | 673,20 € | |||
Sozialabgaben | 674,85 € | 8.098,20 € | |||
Gesamt Netto |
1.812,20 € |
21.746,40 € |
2022
Beispiel eines 30-jährigen Arbeitnehmers mit einem Kind in Hessen mit einem Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent bei der Krankenkasse und Kirchensteuern
Arbeitnehmer in Hessen | Monat | Jahr |
|||
Brutto | 3.300 € | 39.600 € | |||
Geldwerter Vorteil | 0,- € | 0,- € | |||
Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € | |||
Kirchenzuschlag | 72,59 € € | 871,08 € | |||
Lohnsteuer | 806,66 € | 9.679,92 € | |||
Steuern | 879,25 € | 10.551,00 € | |||
Rentenversicherung | 306,90 € | 3.682,80 € | |||
Arbeitslosenversicherung | 39,60 € | 475,20 € | |||
Krankenversicherung | 262,35 € | 3.148,20 € | |||
Pflegeversicherung | 50,33 € | 603,90 € | |||
Sozialabgaben | 659,18 € | 7.910,10 € | |||
Gesamt Netto |
1.761,58 € |
21.138,90 € |
2020
Beispiel eines 30-jährigen Arbeitnehmers mit einem Kind in Hessen mit einem Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent bei der Krankenkasse und Kirchensteuern
Arbeitnehmer in Hessen | Monat | Jahr |
|||
Brutto | 3.300 € | 39.600 € | |||
Geldwerter Vorteil | 0,- € | 0,- € | |||
Solidaritätszuschlag | 47,25 € | 567,00 € | |||
Kirchenzuschlag | 77,33 € | 927,96 € | |||
Lohnsteuer | 859,25 € | 10.311,00 € | |||
Steuern | 983,83 € | 11.805,96 € | |||
Rentenversicherung | 308,55 € | 3.702,60 € | |||
Arbeitslosenversicherung | 49,50 € | 594,00 € | |||
Krankenversicherung | 277,20 € | 3.326,40 € | |||
Pflegeversicherung | 42,08 € | 504,90 € | |||
Sozialabgaben | 677,33 € | 8.127,90 € | |||
Gesamt Netto |
1.638,85 € |
19.666,14 € |