Erholungsurlaub 2020 bis 2022

In jedem Kalenderjahr haben Beschäftigte des TVöD-K einen Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei einer Fünftagewoche beträgt der Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Sollte keine Fünftagewoche bestehen, so vermindert oder erhöht sich dementsprechend der Urlaubsanspruch.

Lebensjahre

Zustehender Urlaub

Alle Beschäftigten einer Fünftagewoche

30 Arbeitstage

 

Erholungsurlaub vor der Tarifreform

Beschäftigten wurde in früheren Jahren ein Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts wie folgt gezahlt:

 

Lebensjahre

Zustehender Urlaub

bis Vollendung 30. Lebensjahr

26 Arbeitstage

Bis Vollendung 40. Lebensjahr

29 Arbeitstage

Ab 41. Lebensjahr

30 Arbeitstage

§ 27 – Zusatzurlaub

Beschäftigte des TVöD-K, die stets Wechselschichtarbeit gemäß § 7 Abs. 1 TVöD-K oder stets Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TVöD-K leisten und die einen Anspruch der Zulage gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 TVöD-K haben, erhalten

Der Zusatzurlaub bei Wechselschicht wird zum 01.01.2019, zum 01.01.2020 und zum 01.01.2021 um jeweils einen zusätzlichen Urlaubstag bei entsprechender Veränderung der Höchstgrenzen erhöht. Zudem werden 2022 die Höchstgrenzen um einen weiteren Urlaubstag angehoben.

bei Wechselschichtarbeit

Für je 2 zusammenhängende Monate

1 Tag Zusatzurlaub

Bei Schichtarbeit

für je 4 zusammenhängende Monate

1 Tag Zusatzurlaub

§ 28 Sonderurlaub

Die Gewährung eines Sonderurlaubes ist möglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Verzicht auf Entgelt.


§ 29, ausgelassen, regelt die Arbeitsbefreiung.

Im Abschnitt V werden die Befristung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Im darauffolgenden Abschnitt VI sind Übergangs- und Schlussvorschriften aufgeführt.