Erholungsurlaub 2020 bis 2022
In jedem Kalenderjahr haben Beschäftigte des TVöD-K einen Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei einer Fünftagewoche beträgt der Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Sollte keine Fünftagewoche bestehen, so vermindert oder erhöht sich dementsprechend der Urlaubsanspruch.
Lebensjahre |
Zustehender Urlaub |
Alle Beschäftigten einer Fünftagewoche |
30 Arbeitstage |
Erholungsurlaub vor der Tarifreform
Beschäftigten wurde in früheren Jahren ein Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts wie folgt gezahlt:
Lebensjahre |
Zustehender Urlaub |
bis Vollendung 30. Lebensjahr |
26 Arbeitstage |
Bis Vollendung 40. Lebensjahr |
29 Arbeitstage |
Ab 41. Lebensjahr |
30 Arbeitstage |
§ 27 – Zusatzurlaub
Beschäftigte des TVöD-K, die stets Wechselschichtarbeit gemäß § 7 Abs. 1 TVöD-K oder stets Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TVöD-K leisten und die einen Anspruch der Zulage gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 TVöD-K haben, erhalten
Der Zusatzurlaub bei Wechselschicht wird zum 01.01.2019, zum 01.01.2020 und zum 01.01.2021 um jeweils einen zusätzlichen Urlaubstag bei entsprechender Veränderung der Höchstgrenzen erhöht. Zudem werden 2022 die Höchstgrenzen um einen weiteren Urlaubstag angehoben.
bei Wechselschichtarbeit |
Für je 2 zusammenhängende Monate |
1 Tag Zusatzurlaub |
Bei Schichtarbeit |
für je 4 zusammenhängende Monate |
1 Tag Zusatzurlaub |
§ 28 Sonderurlaub
Die Gewährung eines Sonderurlaubes ist möglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Verzicht auf Entgelt.
§ 29, ausgelassen, regelt die Arbeitsbefreiung.
Im Abschnitt V werden die Befristung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Im darauffolgenden Abschnitt VI sind Übergangs- und Schlussvorschriften aufgeführt.