Der Gemeindevollzugsdienst (GVD) findet vorrangig in Baden-Württemberg Anwendung. Beschäftigte im Gemeindevollzugsdienst sind in Einrichtungen der Ortspolizei für den Vollzug und die Vollstreckung zuständig.
Eingruppierung
Beschäftigte im Gemeindevollzugsdienst im Außendienst, auch Streifendienst genannt, werden in die Vergütungsgruppe TVöD VKA eingruppiert. Bei der Eingruppierung werden „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ vorausgesetzt.
Tätigkeiten im Gemeindevollzugsdienst
Gemäß dem Arbeitsgericht Freiburg (Urteil vom 3. Dezember 2014 – 14 Ca 180/14) sind folgende Tätigkeit im Gemeindevollzugsdienst zu verrichten:
- Überwachung des ruhenden Verkehrs
- Geschwindigkeitsmessungen
- Überwachung von Baustellen und Sondernutzungen
- Waffenkontrollen
- Ermittlungen für Bußgeldbehörden
- Tätigkeiten in der Melde- und Ausländerbehörde
- Überwachung von Satzungen der PolVO
- sonstige Vollzugsaufgaben nach Dienstanweisung
- Überwachung öffentlicher Veranstaltungen
- Unterstützung PVD bei Großveranstaltungen
Der Beschäftigte ist verpflichtet, alle Verstöße und Ordnungswidrigkeiten zu ahnden und entsprechende Maßnahmen einzuleiten, die sich in seinem Dienst auf Streife ergeben.
Gründliche Fachkenntnisse
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Freiburg gehören zu den „Gründlichen Fachkenntnissen“ folgende Kenntnisse:
- Kenntnisse von Gesetzen
- Kenntnisse von Verwaltungsvorschriften
- Kenntnisse von Tarifbestimmungen des entsprechenden Aufgabenkreises
Fachkenntnisse dürfen nicht nur oberflächlich bestehen, sondern müssen tiefgründig erarbeitet werden. Des Weiteren ist eine Weiterbildung im Aufgabenfeld unerlässlich. Gerade bei Vorschriften und Regelungen in Verordnungen und Gesetze kann sich eine Änderung schnell ergeben. Hier muss sich der Beschäftigte stets auf dem Laufenden halten und sich weiterbilden.
Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeit im Gemeindevollzugsdienst
Gemäß dem Bundesland als Dienstherrn müssen daher folgende Kenntnisse für die Ausübung einer Tätigkeit im Gemeindevollzugsdienst vorliegen:
- Kenntnisse in Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörde und der Kreispolizeibehörde
- Kenntnisse von Vorschriften über das Halten und Parken von Fahrzeugen sowie über das Einsteigen und Aussteigen aus dem Fahrzeug
- Kenntnisse von Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge ohne Licht abzustellen
- Kenntnisse von Verboten im Verkehr auf Feldwegen und sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen
- Kenntnisse der Überwachung von Durchfahrtsverboten
- Kenntnisse von Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen, Streuen und den Schutz öffentlicher Straßen
- Kenntnisse von Vorschriften über das Meldewesen
- Kenntnisse von Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen
- Kenntnisse von Vorschriften über Lärmbelästigungen, verbotenen Lärm und das unnötige Betreiben von Motoren von Fahrzeugen
- Kenntnisse von Vorschriften über das Lagerverbot oder das Verbot vom Ablagern von Abfällen und Müll
- Kenntnisse von Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken
- Kenntnisse von Vorschriften über das Betreten von freien und öffentlichen Landschaften und von geschlossenen Rebanbaugebieten
- Kenntnisse von Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an deutschen Flüssen und Seen
- Kenntnisse von Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Anbringen von Plakaten
- Kenntnisse von Vorschriften über die Belästigung der allgemeinen Bevölkerung
- Kenntnisse von Vorschriften über das Halten von gefährlichen und tropischen Tiere
Polizeiliche Vollzugsaufgaben
Zudem hat der Beschäftigte polizeiliche Vollzugsaufgaben wahrzunehmen. So sind Fachkenntnisse in den Bereichen Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und Landesordnungswidrigkeitengesetzes (LOWiG) unerlässlich.
Die selbständigen Leistungen
Das Freiburger Gericht geht bei dem Tarifmerkmal „selbständige Leistung“ davon aus, dass dieses Fachkenntnisse voraussetzt, wobei eine gewisse Selbstständigkeit in der Erarbeitung von Ergebnissen grundlegend ist. Bei der Erarbeitung sind eine umfassende geistige Initiative und eine höhere geistige Anforderung erforderlich.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht
Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ist der Beschäftigte befugt, Verwarngelder bis zu einer Höhe von 55 Euro zu verhängen. Hierbei hat der Beschäftigte einen Spielraum in seiner Entscheidung. Er muss hinsichtlich seiner Fachkenntnisse abwägen können, inwieweit er Verwarngelder verhängen kann und muss.
Eingruppierung erfolgt anhand der Qualifikation und Erfahrungszeit
Gemäß dem Arbeitsgericht muss ein Beschäftigter im Gemeindevollzugsdienst (GVD) selbständige Leistungen in erheblichem Umfang erbringen können. Je nach Qualifikation und fachlichen Kenntnissen wird der Beschäftigte in den TVöD VKA eingruppiert. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe erfolgt gemäß § 16 TVöD.
Beschäftigte werden gemäß § 16 TVöD VKA in die Stufe 1 eingruppiert, wenn diese über keine einschlägige Berufserfahrung verfügen. Sollte der Beschäftigte schon über eine Erfahrungszeit von mindestens einem Jahr verfügen, so wird er in die Stufe 2 eingestuft. Sollte mindestens eine dreijährige Berufserfahrung vorliegen, so kann der Beschäftigte in die Stufe 3 eingeordnet werden.
Entgelttabelle Gemeindevollzugsdienst TVöD VKA - gültig vom 01.03.2024 - 31.12.2024
Tabellenerklärung: Es sind alle Entgeltwerte angegeben mit einer Steigerung von 200 Euro und 5,5 %, insgesamt 340 Euro.
Entgeltgruppe | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
---|---|---|---|---|---|---|
E 15Ü | - | 6752,60 | 7462,01 | 8134,09 | 8582,18 | 8686,69 |
E 15 | 5504,00 | 5863,92 | 6265,40 | 6813,49 | 7377,29 | 7748,20 |
E 14 | 5003,84 | 5329,75 | 5755,37 | 6227,68 | 6754,16 | 7132,13 |
E 13 | 4628,76 | 4985,95 | 5392,57 | 5834,04 | 6353,53 | 6635,44 |
E 12 | 4170,32 | 4581,34 | 5061,67 | 5594,63 | 6220,01 | 6516,74 |
E 11 | 4032,38 | 4410,41 | 4765,62 | 5151,01 | 5678,44 | 5975,19 |
E 10 | 3895,33 | 4191,53 | 4528,25 | 4893,44 | 5300,10 | 5433,63 |
E 9c | 3787,84 | 4052,08 | 4339,43 | 4649,06 | 4981,91 | 5220,52 |
E 9b | 3566,89 | 3814,56 | 3969,97 | 4429,89 | 4702,42 | 5018,11 |
E 9a | 3448,96 | 3662,32 | 3869,96 | 4331,88 | 4436,39 | 4703,23 |
E 8 | 3281,44 | 3486,59 | 3628,68 | 3770,54 | 3922,69 | 3995,85 |
E 7 | 3095,23 | 3331,58 | 3472,38 | 3614,47 | 3748,49 | 3820,45 |
E 6 | 3042,04 | 3236,55 | 3372,94 | 3507,92 | 3640,49 | 3708,02 |
E 5 | 2928,99 | 3117,67 | 3245,11 | 3380,06 | 3505,47 | 3570,28 |
E 4 | 2802,62 | 2993,55 | 3153,75 | 3253,48 | 3353,20 | 3411,60 |
E 3 | 2762,69 | 2968,02 | 3017,99 | 3132,21 | 3217,92 | 3296,43 |
E 2Ü | 2601,60 | 2835,82 | 2921,62 | 3036,03 | 3114,63 | 3229,97 |
E 2 | 2582,16 | 2784,28 | 2834,67 | 2906,58 | 3064,63 | 3229,97 |
E 1 | - | 2355,52 | 2388,86 | 2430,55 | 2469,42 | 2569,47 |