Im Rahmen des TVöD im öffentlichen Dienst wird das Leistungsgeld gemäß § 18 IV TVöD VKA geregelt und in eine Leistungsprämie, eine Erfolgsprämie und eine Leistungszulage differenziert. Alle drei Formen können vom Arbeitnehmer bezogen werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das Verknüpfen der drei Formen des Leistungsgeldes ist demnach zulässig. Die Auszahlung des Leistungsgeldes erfolgt je nach Art entweder einmalig oder monatlich.
Was ist das Leistungsentgelt?
Das Leistungsentgelt wird in drei Formen unterteilt, diese werden in § 18 IV TVöD VKA geregelt. Das Leistungsentgelt unterteilt sich wie folgt: die Leistungsprämie, die Erfolgsprämie und die Leistungszulage. Dabei ist das miteinander Verbinden verschiedener Formen des Leistungsentgeltes laut § 18 IV 1 TVöD VKA zulässig. Es stehen nur diese drei Formen der Aufzählung zur Verfügung, weitere Formen sind nicht zulässig, bzw. stehen nicht zur Verfügung.
Die Leistungsprämie
Die Leistungsprämie wird nur einmalig gezahlt, in der Regel erfolgt sie aufgrund einer Zielvereinbarung. Abweichend kann die Leistungsprämie auch in zeitlichen Abfolgen bezahlt werden, geregelt in § 18 IV 2 TVöD VKA. Kurz erklärt: Die Leistungsprämie kann monatlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Vorausgehen muss der Zahlung eine Leistungsfeststellung. Diese Leistungsaufstellung wird aufgrund einer Zielvereinbarung festgelegt.
Für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen beträgt 2,00 v. H. Die vereinbarte Zielgröße ist derzeit 8 v.H. Es kann aber auch im Vorfeld eine systematische Leistungsbewertung erfolgt sein und die Leistungszulage aufgrund dieser Bewertung gezahlt werden. Am häufigsten erfolgt in der Praxis jedoch eine Zahlung, wenn beide Möglichkeiten kombiniert werden. Zu Beginn der leistungsorientierten Bezahlung hat sich dieses Prinzip durchgesetzt, da es sehr einfach und universell einsetzbar ist.
Die Erfolgsprämie
Wie der Name schon aussagt, liegt der Auszahlung der Erfolgsprämie ein bestimmter Erfolg zugrunde, die Erfolgsprämie wird nur dann gezahlt, wenn ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden konnte. Die Erfolgsprämie spielt in den Leistungsprämien eine Sonderrolle, denn sie kann neben dem vereinbarten Startvolumen von einem 1% gezahlt werden, geregelt in § 18 IV 3 TVöD VKA.
Auch die Erfolgsprämie kann kombiniert werden, dazu stehen die Möglichkeiten einer Kombination mit der Leistungsprämie oder die Kombination mit der Leistungszulage zur Verfügung. Eine Auszahlungspflicht wie in § 18 IV 1 TVöD VKA geregelt, besteht aber nicht.
Die erforderliche Finanzierung der Erfolgsprämie ist abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens oder der Verwaltung. Abschließende Besitzstände oder ein Entgeltverzicht gelten nicht zur Auszahlung der Erfolgsprämie. Laut der Protokollerklärung § 18 IV 4 TVöD VKA wird der wirtschaftliche Erfolg dabei auf der Gesamtebene der Verwaltung oder des Betriebes festgestellt.
Die Erfolgsprämie muss also aus einem gesonderten Entgeltvolumen finanziert werden, das Entgeltvolumen laut § 18 IV TVöD VKA dient diesem Zweck nicht. Sinnvoll einsetzen lässt sich die Erfolgsprämie nur dort, wo der tatsächliche Erfolg auch wirtschaftlich messbar ist. Dafür kommen in der Regel private Unternehmen infrage, die eine private Rechtsform führen, wie zum Beispiel ein Krankenhaus als GmbH. Für die Zukunft wird die Erfolgsprämie wohl in nächster Zeit keine allzu große Rolle spielen.
Die Leistungszulage
Die Leistungszulage unterscheidet sich in einigen Punkten von der Leistungsprämie und der Erfolgsprämie. Sie wird monatlich ausgezahlt, ist aber widerruflich und zeitlich befristet.
Geregelt in § 18 IV 4 TVöD VKA. Allerdings kann die Leistungszulage auch abweichend geregelt werden, in dem sie einmal im Jahr gezahlt wird, damit gleicht sie im Wesentlichen der Leistungsprämie.
Die Grundlage der Leistungszulage wird entweder nach einer Zielvereinbarung gezahlt oder aufgrund einer systematischen Leistungsbewertung, geregelt in § 18 IV TVöD VKA. Ein inhaltlicher Unterschied zwischen der Leistungszulage und der Leistungsprämie kann nicht eindeutig definiert werden, diese Formen der Entgeltzahlung unterscheiden sich in erster Linie nur im Begriff. In erster Linie ist die Leistungszulage auf einen bestimmten Zeitraum befristet und widerruflich.
Für den Arbeitgeber hat dies aber nicht zur Folge, dass er das Leistungsentgelt in Form der Leistungszulage nur über einen bestimmten Zeitraum zahlen kann, mit der Konsequenz, dass der Arbeitnehmer in dieser Folge für die nächsten Jahre kein Leistungsentgelt mehr erhält. Die Begriffsbestimmung ist verwirrend und muss genauer erklärt werden, denn das Leistungsentgelt kann seitens des Arbeitnehmers nicht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gezahlt werden.
An sich ist das Leistungsentgelt tariflich vereinbart, damit schließt sich aus, dass der Arbeitgeber das Leistungsentgelt rein nach seinem Ermessen durch seinen Widerruf kürzen oder streichen kann.
Informationen zu den Entgelttabellen finden Sie unter: https://www.oeffentlichen-dienst.de/entgelttabelle.html
Öffentlicher Dienst: Jahressonderzahlung im TVöD
Im TVöD wird eine Jahressonderzahlung, ehemals Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, gezahlt. Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt des Monats November ausgezahlt. Bei Anhebungen des Tabellenentgelts wird gleichzeitig auch die Jahressonderzahlung mit angehoben. Das geschieht beispielsweise bei neuen Tarifabschlüssen.
Jahressonderzahlung 2022
Jahressonderzahlung 2019
Tarifgebiet West
In den Jahren ab 2019 sind im Rahmen einer allgemeinen Entgeltanpassung folgende Bemessungssätze gültig:
Entgeltgruppen | Bis 2017 | Ab 2018 | ab 2019 | Berechnung | Bemerkung |
EG 1 - 8 | 82,05 v. H. | 79,51 v. H. | + 3,09 % | (100 + x)/100 | x steht für den Vomhundertsatz der Entgeltanpassung 2018 |
EG 9 - 12 | 72,52 v. H. | 70,28 v. H. | + 3,09 % | (100 + x)/100 | |
EG 13 - 15 | 53,43 v. H. | 51,78 v. H. | + 3,09 % | (100 + x)/100 |
Tarifgebiet Ost
Für das Tarifgebiet Ost erfolgt ab 2019 eine Anpassung auf 82 Prozent des Westniveaus (§ 20 Abs. 3 TVöD VKA). Berechnung erfolgt wie nachfolgend aufgeführt:
Bemessungssatz nach Westniveau x 82 % / 100 % = Bemessungssatz Ostniveau
In den Jahren ab 2019 sind im Rahmen einer allgemeinen Entgeltanpassung somit folgende Bemessungssätze gültig:
Entgeltgruppen | Bis 2017 | Ab 2018 | ab 2019 | Berechnung | Bemerkung |
EG 1 - 8 | 61,54 v. H. | 61,54 v. H. | 82 % | (100 + x)/100 | x steht für den Vomhundertsatz der Entgeltanpassung 2018 |
EG 9 - 12 | 54,39 v. H. | 54,39 v. H. | 82 % | (100 + x)/100 | |
EG 13 - 15 | 40,07 v. H. | 40,07 v. H. | 82 % | (100 + x)/100 |
Die Jahressonderzahlung vermindert sich für jeden Monat des Jahres um ein Zwölftel, in dem kein Arbeitsverhältnis bestand.
Chronik: Frühere Jahressonderzahlungen im TVöD
Entgeltgruppen | 2015 West |
2015 Ost |
Bemerkung |
EG 1 - 8 | 95 % | 71 % | Tarifgebiet Ost liegt in der Sonderzahlung prozentual unter dem Tarifgebiet West |
EG 9 - 11 | 80 % | 60 % | |
EG 12 - 13 | 50 % | 45 % | |
EG 13 - E 15Ü | 35% | 30 % |
Die Jahressonderzahlung vermindert sich für jeden Monat des Jahres, den man nicht beschäftigt ist, um ein Zwölftel.
Alle Angaben ohne GewährWichtige Urteile - Öffentlicher Dienst
BAG, Urteil vom 23.09.2010 - 6 AZR 338/09 - Bezug von Leistungsentgelt nach TVöD ohne Entgeltanspruch
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2015 -
19 Sa 819/15, 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15 - Anrechnung von zusätzlichen Prämien auf den Mindestlohn
ArbG Berlin, Urteil vom 04.03.2015 - 54 Ca 14420/14 - Anrechnung von Urlaubsgeld und Sonderzahlung auf den Mindestlohn