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Wann muss der Rentenantrag gestellt werden?
Eine Rente muss vor Eintritt in den Ruhestand beantragt werden, um bei Eintritt in die Rente diese auch ausgezahlt zu bekommen. Einen Anspruch auf eine automatische Auszahlung seitens der Rentenversicherung besteht nicht. Antragsformulare sind bei privaten Rentenberatern, Stadt- oder Gemeindeverwaltungen, den Rentenversicherern, Krankenkassen oder hier als Download erhältlich.
Rentenantrag anfordern
Es besteht die Möglichkeit diesen auch per Postkarte oder Brief bei den jeweiligen Behörden oder der Rentenkasse selbst anzufordern. Dabei sollte nicht die Angabe der Versichertennummer vergessen werden, denn somit kann die Rentenversicherung bereits einen „Vorgang“ anlegen. Beim Ausfüllen des Antrages sollten Verbraucher sich allerdings viel Zeit nehmen. Denn nur ein lückenlos ausgefüllter Antrag erspart spätere Rückfragen und Verzögerungen bei der Bearbeitung. Der Rentenantrag sollte drei bis sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand bei der Rentenversicherung eingereicht werden.
Jedoch früher, genau genommen ab dem 55. Lebensjahr, sollte der Versicherungs-Verlauf regelmäßig überprüft werden, um somit spätere Verzögerungen zu vermeiden. Bei der Antragsprüfung seitens der Rentenversicherung werden ebenso etwaige Ansprüche aus Unfallrenten und Berufsgenossenschaften mit einbezogen.
Rentenantrag und Arbeitnehmer
Erfolgt eine Antragstellung während eines Arbeitnehmerverhältnisses, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, das voraussichtliche Entgelt des Arbeitnehmers, welches zwischen Antragstellung und Rentenbeginn erwirtschaftet wird, schriftlich der Rentenversicherung mitzuteilen. Die Bestätigung des Einkommens darf jedoch nur maximal bis zu vier Monaten im Voraus erfolgen.
Rentenantrag und Krankenkasse
Die jeweilige aktuelle Krankenkasse vollzieht mit einer Antragstellung eine Prüfung, ob der Versicherte weiterhin versichert werden kann. Sollte ein Antragsteller während seines Lebens bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert gewesen sein, so erfolgt durch die aktuelle Krankenkasse eine Befragung und Bestätigung der Versicherungszeiten, die bei anderen Krankenkassen vorliegen. Spezielle Vordrucke für die Angabe von mehreren Versicherern sind bei den Krankenkassen erhältlich. Stehen Leistungen fest, müssen diese von der Krankenkasse schriftlich bestätigt werden. Das Gleiche gilt für die Arbeitsagentur.
Rentenantrag ausfüllen
Liegt der Rentenantrag erst einmal vor, so kann zum Ausfüllen das beiliegende Merkblatt als Hilfestellung genommen werden. Die Rentenbögen sind in der Regel jedoch gut verständlich. Sollte es dennoch zu Problemen beim Ausfüllen kommen, steht die jeweilige Rentenversicherung in einem Beratungsgespräch gern zur Verfügung. Hier gilt aber: Ohne Termin geht gar nichts. Wer es ein wenig eiliger hat, kann auch einen Rentenberater in Anspruch nehmen. Dieser ist allerdings kostenpflichtig und muss vom Versicherten gezahlt werden. Inwieweit eine Übernahme der Kosten durch andere Behörden möglich ist, sollte vorher geprüft werden. In der Regel kostet ein Erstgespräch auf Grundlage der Honorarordnung für Rechtsanwälte rund 150 Euro. Finden können Verbraucher einen Berater in Telefonbücher, Internetseiten sowie beim Bundesverband der Rentenberater, Hohenstaufenring 17, 50674 Köln, Tel.: 0221/2406642.
Wichtig ist: Vor einer Abgabe den Rentenantrag kopieren. Das erleichtert später das Suchen bei eventuellen Nachfragen.
Diese Unterlagen benötigen Sie für Ihren Rentenantrag
- ein Ausweisdokument wie Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Stammbuch in Kopie
- die Rentenversicherungsnummer
- die Steueridentifikationsnummer
- eine Kontoverbindung mit Angabe von IBAN und BIC
- Angabe über Kranken- und Pflegeversicherung
- Nachweise über Ausbildungszeiten und Zeiten von Arbeitslosigkeit
- Nachweise über Krankheitszeiten
- Ihre Geburtsurkunde und Geburtsurkunden Ihrer Kinder
- Ausbildungsverträge, Studienbescheinigungen, Urkunden, auch wenn die Ausbildung oder das Studium abgebrochen wurde
- Festsetzungsblatt der Versorgungsdienststelle, falls Beamtenzeiten erworben wurden
Bei Antragstellung werden zudem noch folgende Unterlagen benötigt
- bei Vorliegen einer Schwerbehinderung den Schwerbehindertenausweis und Feststellungsbescheid
- bei Vorliegen einer Arbeitslosigkeit den letzten Bescheid der Agentur für Arbeit
- bei einem Hinzuverdienst neben der Rente die Höhe des voraussichtlichen Verdienstes
- bei Vorliegen einer Altersteilzeit den Altersteilzeitvertrag
Infografik: Anzahl der Renten in Deutschland
(Quelle: Rente kompakt 2011)
Rentenantrag Abgabe
- Der Rentenantrag sollte möglichst einige Monate vor Eintritt in den Ruhestand bei der aktuellen Rentenversicherung abgegeben werden. Wer den Postweg wählt, sollte den Antrag als Einschreiben mit Bestätigung an die Rentenkasse schicken.
- Sollte ein Antrag kurz vor Renteneintritt abgegeben werden, kann es sein, dass dieser nicht rechtzeitig bis zum Eintritt in den Ruhestand bearbeitet worden ist. Die Rente wird in diesem Fall rückwirkend nachgezahlt.
- Das Gleiche gilt bei Abgabe des Antrags bis maximal drei Monate nach Renteneintritt. Sollte der Rentenantrag später als drei Monate nach Eintritt in den Ruhestand abgegeben werden, wird eine Rentenzahlung erst ab dem Monat der Antragseinreichung gezahlt.
- Eine Ausnahme bildet die Hinterbliebenen-Rente. Dort genügt eine Fristwahrung von 12 Monaten nach Ableben des Versicherten. Sollte der Antrag nach der 12-monatigen Frist eingereicht werden, so wird auch hier erst dann ab dem Monat gezahlt, an dem der Antrag bei der Versicherung eingegangen ist.
Rentenbescheid
Nach Berechnung der Rentenbezüge wird der Rentenbescheid via Postweg versandt. Verbraucher sollten sich ihren Bescheid sorgfältig in Ruhe durchlesen und mit ihrer Kopie des Rentenantrags vergleichen. Somit stellen sie die Richtigkeit des Rentenbescheides sicher. Sollten fehlerhafte oder gar nicht berechnete Zeiten im Bescheid auftauchen, sollte dies umgehend per Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei der Rentenversicherung in schriftlicher Form gemeldet werden. Zur Fristwahrung genügt der Poststempel. Nach Einreichung des Widerrufes erfolgt eine Neuberechnung, bei der nicht unbedingt ein neuer Bescheid versendet wird. Geht aus der Neuberechnung eine Nachzahlung hervor, wird diese rückwirkend dem Rentner nachgezahlt. In welcher Höhe sich die Nachzahlung befindet, ist in einem erneuten Rentenbescheid angegeben.
Die Details für die Berechnung sowie die Berechnungsgrundlage des Rentenbescheides sind auf der zweiten Seite des Rentenbescheides zu finden. Auf der nachfolgenden Seite des Bescheides sind die Details zur Pflegeversicherung angegeben. Eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dann, wenn der Eigenanteil der Kranken- bzw. Pflegeversicherung von der Rente abgezogen worden ist. In der Anlage 1 des Rentenbescheides befinden sich zudem die Entgeltpunkte, die für die Berechnung der Rente maßgebend waren. Weiterhin sind dort der Beitragssatz bzw. der Eigenanteil für die Krankenkasse sowie etwaige Nachzahlungen angegeben. In der Anlage 2 ist der Versicherungsverlauf angegeben, wobei eine Bewertung der einzelnen Zeiten in Anlage 3 erfolgt. In der Anlage 6 können die Gesamtzahl der Entgeltpunkte, der Zugangsfaktor sowie etwaige Kürzungen entnommen werden.
Rentenzahlung
Die Höhe der berechneten Rente befindet sich ebenso wie die Art der gezahlten Rente auf der ersten Seite des Rentenbescheides. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt worden sind, erfolgt die erste Rentenzahlung in dem folgenden Monat nach Renteneintritt, gewöhnlich also im darauffolgenden Monat nach dem 65. bzw. 67. Lebensjahr. Diese wird vom zuständigen Rentenservice der jeweiligen Stadt monatlich ausgezahlt. Welche Rentenstelle das ist, ist im Rentenbescheid für gewöhnlich auf Seite drei angegeben.
Änderungen während des Rentenbezugs
Änderungen im Familienstand, in den Einkommensverhältnissen, der Bankverbindung und der Adresse müssen umgehend der Rentenversicherung mitgeteilt werden, da diese Angaben für die Berechnung maßgebend sind. Etwaige Hinweise zur Mitteilungspflicht können Verbraucher auf der vierten Seite ihres Rentenbescheides entnehmen. Nebenverdienste, welche bei noch Nichterreichen des 65. Lebensjahres erwirtschaftet werden, müssen ebenfalls wie zusätzliche Renten gemeldet werden.