Je nach Qualifikation und Erfahrungszeit werden Erzieher in eine bestimmte Entgeltgruppe des TVöD-SuE eingestuft. Dabei gilt, dass eine höhere Eingruppierung dann zustande kommt, je mehr Qualifikation und Erfahrung der Erzieher besitzt. Direkt nach der Ausbildung werden Erzieher vorrangig in die Stufen 1 oder 2 der jeweiligen Entgeltgruppe eingestuft. Je mehr Jahre sie dann als Erzieher sammeln, desto höher steigt die jeweilige Stufe durch Höherguppierung.
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Wer wird in den TVöD SuE eingestuft?
In den Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst werden insbesondere eingestuft:
- Erzieherinnen und Erzieher
- Kita-Leiterinnen und Kita-Leiter
- Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter
- Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger
- Sozialassistentinnen und Sozialassistenten
- Heimleiterinnen und Heimleiter
- Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
Welcher Entgeltgruppe werden Erzieher im TVöD-SuE zugeordnet?
Die Beschäftigten werden je nach Erfahrungszeiten und Qualifikation eingruppiert. Sollte noch keine Berufserfahrung vorliegen, so wird der Beschäftigte der Stufe 1 zugewiesen. Sollte bereits eine Berufserfahrung von einem Jahr vorliegen, so erfolgt eine Einstufung in die Stufe 2. Bei mindestens drei Jahren Berufserfahrung erfolgt die Eingruppierung in die Stufe 3. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, die Anrechnung der Berufserfahrung im Umfang selbst zu bestimmen. Dies bedeutet, dass die Berufserfahrung entweder vollständig, zum Teil oder auch gar nicht angerechnet werden kann.
Die Eingruppierung von Erziehern erfolgt nach folgenden ausgewählten Tätigkeitsmerkmalen:
Entgeltgruppe | Tätigkeit als |
S 18 | Leiter in Kita (ab 180 Plätzen), Leiter in Erziehungsheimen |
S 17 | Leiter in Kita (ab 130 Plätzen) |
S 16 | Leiter in Kita (ab 100 Plätzen) |
S 15 | Leiter in Kita (ab 70 Plätzen) |
S 14 | Sozialarbeiter mit Garantenstellung |
S 13 | Leiter in Kita (ab 40 Plätzen) |
S 12 | Sozialarbeiter mit schwieriger Tätigkeit |
S 11b | Sozialarbeiter |
S 11a | Stv. Leitung Behinderteneinrichtung |
S 10 | - |
S 9 | Leiter in Kita, koordinierender Erzieher, Heilpädagoge |
S 8b | Erzieher mit schwieriger Tätigkeit |
S 8a | Erzieher |
S 7 | Gruppenleiter in Werkstatt |
S 6 | - |
S 5 | - |
S 4 | Kinderpfleger mit schwieriger Tätigkeit |
S 3 | Kinderpfleger |
S 2 | Beschäftigter als Kinderpfleger |
Stufenlaufzeiten und Verweildauer im Sozial- und Erziehungsdienst
Sollte der Beschäftigte direkt und unmittelbar im Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, wechseln, so ist es möglich, die bereits erworbene Stufe beizubehalten. Dies obliegt jedoch dem Arbeitgeber. Ab der Stufe 3 erreichen die Beschäftigten die nächsthöhere Stufe nach einer bestimmten Stufenlaufzeit und in Abhängigkeit ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 TVöD.
Folgende Stufenlaufzeiten sind dabei derzeit festgehalten:
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1
- Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2
- Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5
Abweichende Regelungen können die Entgeltgruppen S 4, S 8a und S 8b aufweisen.
Des Weiteren heißt es:
Abweichend von Abs. 2.1 Satz 1 ist bei Beschäftigten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Endstufe die Stufe 4
a) in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und
b) in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3.
Abweichend von Abs. 3.1 erreichen Beschäftigte nach § 15 Abs. 2 Satz 2, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5.
Hinweis: Unter Fallgruppen ist die Zuordnung von Berufsgruppen zu einer bestimmten Entgeltgruppe nach der Entgeltordnung VKA gemeint. Unter die Fallgruppe 3 fallen demnach:
Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Die Entgeltgruppen entsprechen folgenden Entgeltgruppen im Allgemeinen Teil des Tarifvertrages:
Die Entgeltgruppe | der Entgeltgruppe | Die Entgeltgruppe | der Entgeltgruppe |
S 2 | 2 | S 11b - S 13 | 9b |
S 3 | 4 | S 14 | 9c |
S 4 | 5 | S 15 - S 16 | 10 |
S 5 | 6 | S 17 | 11 |
S 6 - S 8b | 8 | S 18 | 12 |
S 9 - S 11a | 9a |
Die Berufserfahrung und Stufenlaufzeit sind wichtig
Als Berufserfahrung zählen Erfahrungszeiten wie auch Praktikumszeiten (siehe Tarifvertrag für Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009), die im gleichen Beruf und in der gleichen Stellung erworben wurden. Der Arbeitgeber ist befugt, die bereits erworbene Stufe bei der Stufeneinteilung zu berücksichtigen, aber auch den Beschäftigten einer anderen Stufe zuzuweisen.
Wie ist die Arbeitszeit geregelt?
Die Arbeitszeit beträgt im Bereich Ost 40 Stunden pro Woche und im Bereich West 39 Stunden pro Woche. Die Pausenzeiten sind dabei ausgenommen.
Die Garantiebeträge im TVöD-SuE
Folgende Regelungen sind im TVöD-SuE verankert:
- Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 14: Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte
- Beschäftigte in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8: Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts des Beschäftigten
- Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe: Beschäftigten werden derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2.
- Garantiebetrag dann, wenn Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1:
- bis 31.03.2019: S 2 - S 8: weniger als 60,68 €; S 9 - S 18 weniger als 97,40 €
- von 01.04.2019 - 29.02.2020: S 2 - S 8: weniger als 62,74 €; S 9 - S 18 weniger als 100,41 €
- ab 01.03.2020: S 2 - S 8: weniger als 63,41 €; S 9 - S 18 weniger als 101,47 €
- Garantiebetrag dann, wenn Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1: