Versicherte, die dauerhaft in das Ausland umziehen, können eine Beitragserstattung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Diese sind an bestimmten Voraussetzungen geknüpft. Beitragserstattungen werden dann gezahlt, wenn a) keine Versicherungspflicht mehr besteht, b) keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gegeben ist und c) seit dem Ende der Versicherungspflicht 2 Jahre vergangen sind. Alle drei Voraussetzungen müssen für eine Beitragserstattung zum Zeitpunkt des Antrags gegeben sein.

Für wen kommt die Beitragserstattung nicht in Frage?

Generell können deutsche Versicherte keine Beitragserstattung in Anspruch nehmen, da sie sich auch im Ausland freiwillig versichern können. Das Gleiche gilt für sonstige Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben.

Für wen kommt eine Beitragserstattung in Frage?

Bei ausländischen Versicherten mit einer Staatsangehörigkeit eines Mitglieds- beziehungsweise Abkommensstaates kommt es auf die Regelungen im Europa- oder Abkommensrecht an, ob diese Beitragserstattungen beziehen können.

Sonstige Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, aber einen gewöhnlichen Aufenthalt im sonstigen Ausland können nach ihrem Verzug aus Deutschland unter den oben genannten Voraussetzungen eine Erstattung ihrer Beiträge erhalten.

Höhe der Beitragserstattungen

Die Höhe der Beitragserstattungen bemisst sich an dem Arbeitnehmeranteil. Dies bedeutet, dass nur die Beiträge erstattet werden können, die vom Arbeitnehmer auch eingezahlt wurden. Der Arbeitgeberanteil wird hier ausgeblendet.

Erstattung muss beantragt werden

Die Beitragserstattungen müssen beantragt werden. Am besten ist es, wenn Versicherte sich die Antragsformulare vor dem Umzug in das Ausland besorgen. Somit können sie dann nach einer Wartezeit von 24 Monaten die Beitragserstattungen direkt beantragen.

Freiwillige Versicherung im Ausland

Zur freiwilligen Versicherung sind Deutsche auch dann berechtigt, wenn sie sich im Ausland befinden. Für ausländische Staatsangehörige, die sich nicht in Deutschland befinden, gelten Besonderheiten. Hier ist die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung unter anderem von der Staatsangehörigkeit und dem aktuellen Aufenthaltsland abhängig. Zudem muss bereits eine bestimmte Anzahl von Versicherungsbeiträgen zur deutschen Rentenversicherung eingezahlt sein.

Informationen zur freiwilligen Versicherung für Staatsangehörige anderer Länder

Bei Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates muss der Versicherte einen Beitragsmonat als Vorbeitragsleistung leisten, um eine freiwillige Versicherung abschließen zu können, wenn er sich zudem in einem anderen Mitgliedsstaat oder außerhalb der Mitgliedstaaten aufhält.

Bei Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, wie Island, Liechtenstein, Norwegen sowie der Schweiz, muss eine Vorbeitragsleistung von 60 Beitragsmonaten geleistet werden. Zudem darf keine freiwillige Versicherung oder die Pflicht zu einer Versicherung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates bestehen.

Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines der EU-Mitgliedsstaaten besitzen, aber in eines der EU-Mitgliedsstaaten einen Wohnsitz haben, können eine freiwillige Versicherung dann abschließen, wenn mindestens ein Versicherungsbeitrag zur deutschen Rentenversicherung entrichtet wurde.

Für alle anderen Staatsangehörigen aus Abkommensstaaten, die sich nicht in Deutschland und in einem der EU-Staaten aufhalten, bestehen individuelle Regelungen, die nicht einheitlich verfasst sind.

Video: Rente erklärt: Das deutsche Rentensystem

Quelle: youtube-nocookie.com