Das Weihnachtsgeld der AVR Caritas ist in XIV der Anlagen AVR Caritas geregelt. Darin sind die Anspruchsvoraussetzungen getroffen, die erfüllt sein müssen, um ein Weihnachtsgeld zu erhalten.


Themenrelevante weitere Informationen


Wann besteht Anspruch auf Weihnachtsgeld im AVR Caritas?

  • Bestehen eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses am 01. Dezember (Buchst. A bis E der Anlage 7 zu den AVR) sowie eines seit dem 1. Oktober ununterbrochenen bestehenden Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche
  • Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber von mindestens 6 Monaten 

Beschäftigten der Caritas erhalten auch dann Weihnachtsgeld, wenn eine entsprechende Vereinbarung gemäß § 38 MAVO getroffen wurde.

Eine anteilige Weihnachtszuwendung wird für Caritas Mitarbeiter im Erzbistum Hamburg nur für Personen gezahlt, die Anspruch nach Satz 3 von Absatz a haben. Dies entspricht Personen, die nicht vor dem 31. März des Folgejahres das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zum 01.12. des laufenden Jahres auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden beenden haben.

Wann erhalten Beschäftigte ein gekürztes Weihnachtsgeld?

Gekürztes Weihnachtsgeld erhalten Beschäftigte, die im laufenden Jahr nicht ununterbrochen bei denselben Dienstherren beschäftigt waren. Gekürzt wird pro Kalendermonat 1/12 der Weihnachtszuwendung, an dem der Beschäftigte keinen Anspruch gemäß Absatz d hat.
Von der Weihnachtsgeldkürzung ausgeschlossen sind Beschäftigte, die Krankenbezüge nach Abschnitt XII, Anlage I erhalten haben oder nicht mit ihren regulären Dienstbezügen besoldet worden sind.

Dazu gehören folgende Personen:

  • Beschäftigte, die aufgrund der Aufnahme bzw. Ableistung eines Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes vor dem 01. Dezember entlassen worden sind und unverzüglich danach wieder ein Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnis gemäß der AVR aufgenommen haben
  • Beschäftigte, die aufgrund des Mutterschutzgesetzes nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 ein Dienstverbot besitzen
  • Beschäftigte, die Elternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetzes bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes in Anspruch nehmen und vor Eintritt in die Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gehabt hatten

So hoch ist das Weihnachtsgeld der AVR Caritas

Für Beschäftigte, die nicht nach Absatz e (Gekürzte Weihnachtsgeldzahlung) Anspruch besitzen, gelten folgende Regelungen:

1. 100 v. H. nach § 2 der Anlage 14 zu den AVR zugestanden Bezüge, die der Beschäftigte bezogen hätte, wenn er im Monat September Erholungsurlaub genommen hätte

Zugrunde gelegt werden dabei:

  • 22 Urlaubstage bei einer 5-Tage Woche
  • 26 Urlaubstage bei einer 6-Tage Woche
  • Individuelle Urlaubstage bei einer Arbeitszeitverteilung

2. Beschäftige, die am Tag vor Eintritt in die Elternzeit Anspruch auf Mutterschaftsgeld besitzen und während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Dienstherren ausüben, die nicht dem Erziehungsgeld schädlich wird, wird Weihnachtsgeld folgendermaßen gezahlt:

  • 1/12 der Weihnachtszuwendung wird für Beschäftigte für jeden Monat bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes gezahlt; die Höhe des Weihnachtsgeldes ergibt sich aus dem Umfang der Beschäftigung vor dem Eintritt in die Elternzeit
  • 1/12 der Weihnachtszuwendung wird für Beschäftigte für jeden Monat nach Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes gezahlt; die Höhe ergibt sich aus Umfang der Beschäftigung im Bemessungsmonat nach Abs. d Unterabsatz 1 und 3 AVR

3. Für Beschäftigte, die nicht im Kalendermonat September des laufenden Jahres ihr Ausbildungs- und Dienstverhältnis angetreten haben, wird der Monat zugrunde gelegt, der vor dem Kalendermonat September bestanden hat

4. Nach Abschnitt V C Absätze d und e, Anlage 1, AVR erhalten Beschäftigte pro Kind eine Erhöhung des Weihnachtsgeldes um 25,56 Euro, wenn dem Beschäftigten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, oder ohne § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder des § 4 Bundeskindergeldgesetz zu berücksichtigen, zugestanden hat

5. Weihnachtsgeld erhöht sich für Beschäftigte, bei denen die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit weniger als die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im maßgeblichen Kalendermonat betragen hat, um den Betrag, der mit ihm arbeitszeitlich geregelt wurde.

Wann wird das Weihnachtsgeld von der Caritas ausgezahlt?

Gezahlt wird das Weihnachtsgeld spätestens am 01. Dezember des laufenden Jahres.

Sofern der Beschäftigte sein Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnis beendet oder in Ruhe gesetzt hat, wird Weihnachtsgeldzuwendung bei Eintritt in die Ruhe gemäß § 18 Abs. 4 AT, AVR bzw. nach Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gezahlt.

Regeln zur Weihnachtsgeld-Rückzahlung 

Wurde Weihnachtsgeld für eine Person nach Absatz a gezahlt und beendet die betreffende Person aufgrund eigenen Verschuldens oder eigenen Wunsches das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis vorzeitig vor dem 31. März, des Folgejahres, so ist das Weihnachtsgeld vollständig zurückzuzahlen.

Eine Pflicht zur vollständigen Rückzahlung entfällt, wenn

  1. Der Beschäftigte sein Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis beendet hat, jedoch unverzüglich in ein neues Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnis der AVR Caritas bzw. in einem Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche aufgenommen hat
  2. Der Beschäftigte nach Absatz b Ziffer 1 Buchstabe d und e, AT, AVR gekündigt bzw. einen Auflösungsvertrag geschlossen hat
  3. Der Beschäftigte nach Absatz b Ziffer 2, AT, AVR gekündigt bzw. einen Auflösungsvertrag geschlossen hat