Öffentlicher Dienst und Berufe
Unter der Bezeichnung "öffentlicher Dienst" verbergen sich zahlreiche Personengruppen und Tätigkeitsbereiche. Im öffentlichen Dienst sind vor allem Beamte, Richter, Soldaten und Rechtsreferendare, Angestellte und Arbeiter tätig. Diese können in öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen tätig sein. Ende 2016 waren rund 3,19 Personen im öffentlichen Dienst vollzeitbeschäftigt. Auch in 2018 sind viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Vollzeit tätig. Rund 1,5 Millionen Personen im öffentlichen Dienst waren teilzeitbeschäftigt. Die Zahl der Beschäftigten ist rückläufig. Im Jahr 2003 waren noch 3,4 Millionen Personen im öffentlichen Dienst in einem Vollzeitjob tätig. Nur 1,3 Millionen Beschäftigte hatten eine Teilzeitstelle. 2022 arbeiteten rund 3,4 Millionen Personen in Vollzeit im öffentlichen Dienst. 1,8 Millionen waren in Teilzeit beschäftigt. Somit steigt die Anzahl der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst wieder an.
Weitere Berufsfelder im öffentlichen Dienst
Des Weiteren stellen Arbeitgeber, bei Beamten die Dienstherren, Kommunen, Bundesländer, der Bund oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes dar. Landesämter und Bundesämter stellen Landesbehörden und Bundesbehörden dar. Dazu gehören unter anderem Hauptzollämter, Versorgungsämter und auch Finanzämter. Das Jugendamt, Standesamt, Ordnungsamt und Sozialamt sind rechtlich gesehen nicht selbstständige Ämter und gehören zur mittelbaren Landesverwaltung.
Öffentlicher Dienst - Berufe der einzelnen Sparten
Somit können folgende Personen im öffentlichen Dienst tätig sein (Auswahl):
Schuldienst / Uni | Polizeidienst | Pflege | Verwaltung |
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Sonstige Berufe im öffentlichen Dienst | ||
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Tätigkeitsbereiche im öffentlichen Dienst
Zum Tätigkeitsbereich gehören im öffentlichen Dienst vor allem Tätigkeiten in der Verwaltung, aber auch an Schulen, Hochschulen, staatlichen Krankenhäusern, Sparkassen, Flughäfen, Sozialversicherungen, bei der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung, bei Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und in Landeszentralbanken.
Bis zum Jahr 2005 wurde das Gehalt der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst vor allem im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) geregelt. Dieser wurde dann seit 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) ersetzt.
Was versteht man unter Tarifbeschäftigte?
Unter Tarifbeschäftigte versteht man alle Beschäftigten, die im Rahmen eines Tarifvertrages beschäftigt sind. So zählen in der Regel alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu den Tarifbeschäftigten, da im öffentlichen Dienst vorrangig Tarifverträge abgeschlossen werden.
Besoldung nach dem Landesbesoldungsgesetz oder das Bundesbesoldungsgesetz
Für Beamte, Richter und Soldaten gilt das jeweilige Landesbesoldungsgesetz oder das Bundesbesoldungsgesetz.
Zum öffentlichen Dienst im weiteren Sinne gehören auch die Kirchen. Diese haben den Status von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sind jedoch verfassungsrechtlich autonom gehalten. Kirchen haben zudem auch ein eigenes Arbeitsrecht. In Kirchen können auch sogenannte Kirchenbeamte tätig sein.
Begriffsdefinition öffentlicher Dienst
Bei der Begriffsbestimmung "öffentlicher Dienst" kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit an, die ausgeübt wird, also nicht darauf, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die im öffentlichen Interesse liegt oder nicht, vielmehr ist darunter die Tätigkeit der Personen zu verstehen, die ständig im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beschäftigt sind. Zu den Personen, die in einem öffentlichen-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis stehen, gehören Angestellte, Kirchenbeamte, Soldaten, Richter, Beamte, Anwärter, Praktikanten und Auszubildende.
Grafik: Der öffentliche Dienst in Deutschland in seiner Struktur in der Übersicht
Vollzeitbeschäftigte: 3,19 Millionen Teilzeitbeschäftigte: 1,5 Millionen Arbeitsbereiche:
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Öffentlicher Dienst Personengruppe 1: Beamte
Eine gesetzliche Definition des Beamtenbegriffs ist nicht vorhanden, jedoch ergeben sich Merkmale aus Art. 33 Abs. 4 GG, §§ 2 bis 10 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), § 2 Abs. 1 und § 6 Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie aus dem Beamtengesetz der Länder. Danach ist ein Beamter, nach öffentlichen Dienstrecht maßgebenden staats- oder beamtenrechtlichen Sinne derjenige, der durch Aushändigung der vorgeschriebenen Ernennungsurkunde, in welcher der Wortlaut "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" vorkommt, und in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufen worden ist. Grundsätzlich besteht die Tätigkeit des Beamten in der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben. Andere Aufgaben dürfen vom Beamten nur wahrgenommen werden, wenn sie aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
Öffentlicher Dienst Personengruppe 2: Richter
An einer gesetzlichen Definition des Begriffes Richter fehlt es ebenfalls. Auch 9 hier ergeben sich die Merkmale aus dem Gesetz, nämlich aus den. Art. 92, 97 und 98 GG, §§ 1 bis 45a Deutsches Richtergesetz und den Richtergesetzen der Länder. Man unterscheidet dabei zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern (z. B. Schöffen). Weil unter öffentlichem Dienst lediglich die Tätigkeit der Personen zu verstehen ist, die ständig im Dienst einer juristischen Person beschäftigt sind, erfolgt hier nur eine Begriffsbestimmung des Berufsrichters.
Danach ist ein Richter derjenige, der durch Aushändigung der vorgeschriebenen Ernennungsurkunde, in der die Worte „unter Berufung in das Richterverhältnis" vorkommen müssen, in ein Richteramt berufen worden ist.
Die Berufung in ein Richteramt stellt ebenso wie die Berufung in das Beamtenverhältnis einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Der Aufgabenkreis des Richters besteht grundsätzlich in der Entscheidung über Recht und Unrecht. Nach Art. 92 GG ist den Richtern die rechtsprechende Gewalt anvertraut. Dem Richter obliegt also in erster Linie die Streitentscheidung in privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einschließlich der gesamten Rechtsprechung in Strafsachen. Zum Aufgabenkreis des Richters gehören auch bestimmte Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wesentliches Merkmal des Richteramtes ist die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG).
Der Richter ist sachlich unabhängig, denn er ist weisungsfrei, das heißt, er unterliegt keinerlei Weisungen darüber, wie im einzelnen Fall zu entscheiden sei. Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die persönliche Unabhängigkeit unterstützt. Sie betrifft die persönliche Rechtsstellung des Richters, insbesondere im Zusammenhang mit der Versetzung und Absetzung.
Öffentlicher Dienst Personengruppe 3: Soldaten und Wehrpflicht
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist Soldat,
wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienst Verhältnis steht.
Das Gesetz unterscheidet also zwischen den Wehrpflichtigen einerseits und den Personen, die freiwillig in einem Wehrdienstverhältnis stehen, andererseits, nämlich den Berufssoldaten und den Soldaten auf Zeit.
Die Wehrpflichtigen gehören deshalb nicht zum öffentlichen Dienst, weil sie nicht ständig im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, anders als die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit.
Die Berufung in ein Wehrdienstverhältnis ist im Falle der freiwilligen Verpflichtung ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, also ohne die Zustimmung des Betroffenen unwirksam, und erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, in der die Worte „unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten" oder „unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit" enthalten sein müssen (§ 41 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 Soldatengesetz).
Die Aufgaben des Soldaten bestehen in der Wahrnehmung der Befugnisse der Streitkräfte, also in erster Linie in der Verteidigung, denn nach Art. 87 a GG stellt der Bund Streitkräfte zur Verteidigung auf und dürfen Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz das ausdrücklich zulässt. Verteidigung bedeutet hier die Abwehr staatsexterner, also von außen mit Waffengewalt vorgetragener Angriffe auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Art. 115a GG enthält die Regelungen über die Befugnisse zur Feststellung des Verteidigungsfalles.
Öffentlicher Dienst Personengruppe 4: Kirchenbeamte
Kirchenbeamte können in der evangelischen sowie auch in der römisch-katholischen Kirche tätig sein. Die Kirche besitzt in Deutschland einen Körperschaftsstatus, der es ihr erlaubt, auch Beamte zu beschäftigen. Als Dienstherr fungieren die Landeskirchen und Bistümer sowie deren Untergliederungen. Die Besoldung von Kirchenbeamten ist in den jeweiligen Besoldungsordnungen geregelt.
Öffentlicher Dienst Personengruppe 5: Angestellte und weitere Beschäftigte
Angestellte im öffentlichen Dienst werden in der Regel nach einem Tarifvertrag vergütet. Dabei kann der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) oder der Tarifvertrag für die Länder (TV-L) zur Anwendung kommen. Auch speziellere Tarifverträge wie AVR, TV-H, TV N, TV AWO usw. können angewendet werden. Dies hängt davon ab, in welchem Bereich der Beschäftigte tätig sein wird.
Tarifliche Monatsverdienste im öffentlichen Dienst - Chronologie
2000 | 1,3 % | 2010 | 1,6 % |
2001 | 2,8 % | 2011 | 1,0 % |
2002 | 2,3 % | 2012 | 3,3 % |
2003 | 2,7 % | 2013 | 2,4 % |
2004 | 2,2 % | 2014 | 3,2 % |
2005 | 0,5 % | 2015 | 2,1 % |
2006 | 0,0 % | 2016 | 1,9 % |
2007 | 0,0 % | 2017 | 3,0 % |
2008 | 5,0 % | 2018 | 2,3 % |
2009 | 2,7 % | 2019 | 3,1 % |
Quelle: statista
Chronologie der im öffentlichen Dienst tätigen Personen
2017 arbeiteten rund 3,21 Millionen Personen (3.206,2) im öffentlichen Dienst in einer Vollzeitanstellung. In Teilzeit waren 1,5 Millionen Beschäftigte tätig (1.532,4). Im Jahr 2016 hingegen waren rund 3,19 Millionen Personen (3.185,5) im öffentlichen Dienst vollzeitbeschäftigt und rund 1,5 Millionen Personen ( 1.503,5) teilzeitbeschäftigt.
Übersicht: Personalanteil Öffentlicher Dienst
Die Statistik zeigt die Anzahl der Personen, die im öffentlichen Dienst im Zeitraum von 2003 bis 2015 tätig waren (Angaben in 1000). Somit waren im Jahr 2003 rund 3,4 Millionen Personen vollzeitbeschäftigt und 1,3 Millionen teilzeitbeschäftigt.
Anzahl der Beschäftigten im öffentlichen Dienst nach Tätigkeitsbereichen
Die nachfolgende Abbildung zeigt die Anzahl der Personen im öffentlichen Dienst in Ostdeutschland und Westdeutschland am 30. Juni 2015 und nach Tätigkeitsbereichen sortiert.
Öffentlicher Dienst - Unterschied zu anderen Ländern
In der Schweiz wird der öffentliche Dienst Service public genannt. Der öffentliche Dienst in der Schweiz umfasst insbesondere die Infrastruktur des Landes, einschließlich Telekommunikation, Post und Medienbereiche, sprich eine Art Grundversorgung der Infrastruktur. Ebenso wie im öffentlichen Dienst in Deutschland existiert der öffentliche Dienst in der Schweiz auch im Bildungsbereich. In Österreich ist der Begriff weitestgehend wie in Deutschland aufzufassen. Der öffentliche Dienst in Österreich umfasst ebenso Beamte und Angestellte in verschiedenen Berufsfeldern. In Italien wird der öffentliche Dienst Funzione pubblica genannt. Hierunter fallen ebenso Beamte (Impiegati), die vor allem im Schulwesen, bei der Polizei und im Büro tätig sind. Die Fonction publique in Frankreich ist ähnlich den unseren Berufsgruppen aufzufassen. Auch dort gibt es Arbeitnehmer, die im Straßenbau, im Schulwesen und in der Pflege tätig sind. Beamte in Frankreich sind ebenso im öffentlichen Dienst eingruppiert.
Der öffentliche Dienst in Deutschland kurz im Überblick
Wochenarbeitszeit |
39 Std./Woche Bereich West 40 Std./Woche Bereich Ost |
Urlaub | 30 Arbeitstage / Jahr |
Entgeltgruppen gesamt | 17 im TVöD, 19 im TV-L |
Mögliche Zulagen | Leistungszulagen |
Vermögenswirksame Leistungen (VL) | 6,65 € / Monat |
Kündigungsfristen |
Grundfrist: 2 Wochen zum Monatsende ab 6 Monaten: 1 Monat zum Monatsende ab 1 Jahr: 6 Wochen zum Quartalsende ab 5 Jahren: 3 Monate zum Quartalsende ab 8 Jahren: 4 Monate zum Quartalsende ab 10 Jahren: 5 Monate zum Quartalsende ab 12 Jahren: 6 Monate zum Quartalsende |
Kündigungsschutz |
für ältere Beschäftigte Bereich West nach 15 Jahren Zugehörigkeit und Vollendung des 40. Lebensjahres |
Urlaubsgeld |
in Tabellenwerte mit einberechnet |
Sonderzahlungen |
Jahressonderzahlung bzw. Weihnachtsgratifikation Jubiläumsgeld, TV-Ertragsbeteiligung bei TVöD-F |
Eingruppierung und Tätigkeitsbereiche im öffentlichen Dienst des TVöD, TV-L und weitere
Gemäß dem dbb Beamtenbund sind insgesamt 2.852.550 Angestellte im öffentlichen Dienst in Deutschland beschäftigt. Der Frauenanteil beträgt 1.790.430. Im Bundesbereich (TVöD Bund) sind 145.660 Beschäftigte, davon 68.540 Frauen tätig. Im TV-L bzw. anderen Tarifverträgen im Landesbereich sind 1.089.005 Angestellte, davon 663.150 Frauen beschäftigt. Der Anteil der Kommunen beträgt 1.278.075, davon 818.875 Frauen. Bei den Sozialversicherungen sind 339.815 Angestellte, davon 239.860 Frauen, beschäftigt.
Bundesland | Insgesamt | Bund | Länder | Kommunen | Sozialversicherung |
Außertariflich, E 15Ü | 22.620 | 670 | 13.485 | 5.940 | 2.170 |
Frauenanteil | 6.210 | 200 | 3.930 | 1.520 | 560 |
E 15 | 28.100 | 890 | 15.995 | 7.320 | 3.895 |
Frauenanteil | 13.505 | 355 | 7.525 | 3.730 | 1.895 |
E 14 | 66.445 | 4.190 | 44.310 | 14.895 | 3.050 |
Frauenanteil | 32.945 | 1.930 | 21.725 | 7.885 | 1.405 |
E 13 | 239.910 | 6.195 | 213.360 | 15.560 | 4.795 |
Frauenanteil | 126.745 | 3.035 | 113.050 | 8.335 | 2.325 |
E 12, E 12a | 54.480 | 4.395 | 25.345 | 18.365 | 6.370 |
Frauenanteil | 21.565 | 1.570 | 10.480 | 6.720 | 2.800 |
E 11, E 11a, b | 155.285 | 6.355 | 89.085 | 42.535 | 17.310 |
Frauenanteil | 87.230 | 2.620 | 56.265 | 19.250 | 9.095 |
E 10, E 10a | 116.635 | 3.665 | 45.010 | 53.740 | 14.220 |
Frauenanteil | 65.915 | 1.640 | 25.570 | 30.385 | 8.325 |
E 9, E 9a–d | 477.145 | 20.150 | 146.640 | 198.430 | 111.925 |
Frauenanteil | 329.205 | 10.875 | 103.110 | 133.745 | 81.475 |
E 8, E 8a | 402.380 | 11.250 | 96.775 | 251.470 | 42.885 |
Frauenanteil | 319.775 | 4.905 | 71.715 | 207.725 | 35.435 |
E 7, E 7a | 114.740 | 9.030 | 51.620 | 50.715 | 3.380 |
Frauenanteil | 70.765 | 3.370 | 33.415 | 31.280 | 2.700 |
E 6 | 344.230 | 24.630 | 110.965 | 156.650 | 51.985 |
Frauenanteil | 231.070 | 13.280 | 85.290 | 90.405 | 42.095 |
E 5 | 309.665 | 22.485 | 87.095 | 183.450 | 16.275 |
Frauenanteil | 170.065 | 11.125 | 49.695 | 96.350 | 12.900 |
E 4, E 4a | 75.500 | 4.810 | 15.360 | 54.885 | 445 |
Frauenanteil | 32.815 | 1.215 | 6.135 | 25.195 | 270 |
E 3, E 3a | 103.225 | 12.820 | 29.785 | 54.765 | 5.855 |
Frauenanteil | 53.795 | 6.040 | 16.515 | 27.530 | 3.710 |
E 2, E 2Ü | 95.950 | 940 | 14.700 | 76.305 | 4.010 |
Frauenanteil | 83.420 | 780 | 11.910 | 67.125 | 3.600 |
E 1 | 24.495 | 15 | 985 | 23.090 | 405 |
Frauenanteil | 21.280 | 10 | 675 | 20.225 | 375 |
Sonstige | 119.830 | 5.795 | 47.135 | 27.770 | 39.135 |
Frauenanteil | 59.505 | 2.760 | 21.710 | 12.590 | 22.400 |
in Ausbildung | 101.920 | 7.030 | 40.990 | 42.190 | 11.710 |
Frauenanteil | 64.620 | 2.835 | 24.445 | 28.885 | 8.450 |
Quelle der Daten: dbb Beamtenbund
Exkurs Öffentlicher Dienst weltweit: Beschäftigte in den OECD-Ländern
Die nachfolgende Tabelle zeigt den prozentualen Anteil der Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu der Gesamtbeschäftigung in den OECD-Ländern. Dabei wurden alle im öffentlichen Dienst existierende Tarifverträge berücksichtigt. In Deutschland finden vornehmlich der TVöD, TV-L, AVR und TV-H und TV-N Anwendung. Es bestehen zudem weitere Tarifverträge. Anhand der Statistik waren in Frankreich etwa 23 % der Gesamtbeschäftigten im öffentlichen Dienst tätig.
Die OECD ist ein Staatenbündnis, welches sich derzeit (Stand 2018) aus 35 Mitgliedsstaaten mit einer Gesamtfläche von 36,26 Millionen km² und 1,30 Milliarden Menschen zusammensetzt. Auf die Erdfläche umgerechnet ergibt dies eine Flächenquote von 24,1 % der weltweit bewohnten Fläche und 17 % der Weltbevölkerung.
OECD-Land | ÖD-Quote 2004 |
ÖD-Quote 2015 | OECD-Land | ÖD-Quote 2004 |
ÖD-Quote 2015 |
Norwegen | 33 % | 30 % | Italien | 16 % | 13,6 % |
Schweden | 32 % | 28,6 % | USA | 16 % | 15,3 % |
Dänemark | 31 % | 29,1 % | Tschechien | 16 % | |
Finnland | 25 % | 24,9 % | Polen | 15 % | |
Frankreich | 23 % | 21,4 % | Spanien | 15 % | 15,7 % |
Slowakei | 22 % | Österreich | 12,8 % | ||
Ungarn | 21 % | Deutschland | 11 % | 10,6 % | |
Großbritannien | 19 % | 16,4 % | Japan | 9 % | 5,9 % |
Griechenland | 18,0 % | Kanada | 18,2 % | ||
Türkei | 12,4 % | Südkorea | 7,6 % |
Quelle Daten: statista
Exkurs Branchenvergleich: Steigerung der Tariflöhne im vergangenen Jahr
Branche | Lohnerhöhung | Branche | Lohnerhöhung |
Textil- + Bekleidung | 3,1 % | Gesamtwirtschaft | 2,4 % |
Metallhandwerk | 3,0 % | Deutsche Telekom | 2,2 % |
Hotel- und Gaststätten | 2,7 % | Versicherungen | 1,9 % |
Öffentlicher Dienst | 2,7 % | Einzelhandel | 1,8 % |
Chemische Industrie | 2,6 % | Druckindustrie | 1,7 % |
Privates Verkehrsgewerbe | 2,5 % | Eisen- + Stahlindustrie | 1,6 % |
Metallindustrie | 2,5 % | Holz- und Kunststoff | 1,5 % |
Nahrung- + Genussmittel | 2,4 % | Großhandel | 1,4 % |
Bauhauptgewerbe | 2,4 % | Deutsche Post AG | 1,3 % |
Gebäudereiniger | 2,4 % | Banken | 1,1 % |
Deutsche Bahn AG | 2,4 % |
Quelle Daten: statista