Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Kommunen, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht eines entsprechenden Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Bundesrichter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes) erhalten vermögenswirksame Leistungen (VL) gemäß dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.

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Anspruch und Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen

Ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht ab dem Monat, in dem der Beamte alle erforderlichen Daten mitteilt sowie für die beiden vorausgegangenen Kalendermonate des gleichen Jahres.

Diese werden für die Kalendermonate gezahlt, in denen der Beamte Dienstbezüge, Ausbildungsgeld gemäß § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes und Anwärterbezüge erhält.

Höhe der vermögenswirksamen Leistungen 2024

Aktive im Dienst befindliche Beamte

Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen beträgt pro Monat 6,65 Euro bei in Vollzeit tätigen Beamten. Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten den Geldbetrag, der dem Verhältnis der verringerten Zeit zur regelmäßigen Vollzeit entspricht. Das Gleiche gilt bei einer begrenzten Dienstfähigkeit.

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten monatlich 13,29 Euro VL, wenn ihr Grundgehalt einschließlich der Amtszulagen und dem Familienzuschlag der Stufe 1 971,45 Euro nicht erreichen. Das Gleiche gilt für Anwärtern mit Anwärterbezüge.

Auszahlung der vermögenswirksamen Leistung

Maßgebend für die Höhe von vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am 01. des jeweiligen Monats, an dem die Beschäftigung aufgenommen wird. Sollte an einem anderen Tag als dem Ersten eines Monats die Beschäftigung aufgenommen werden, so ist dieser Tag maßgebend.

Vermögenswirksame Leistungen werden im Voraus auf ein angegebenes Konto gezahlt. Pro Kalendermonat steht dem Beschäftigten eine einmalige Zahlung der Leistungen zu, sofern der Anspruch besteht. Sollten mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig bestehen, so ist das Dienstverhältnis zur Leistung von vermögenswirksamen Leistungen heranzuziehen, welches zu erst begründet wurde, sofern ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen in diesem Dienstverhältnis besteht.

Sollte die Höhe der vermögenswirksamen Leistung aus dem ersten Dienstverhältnis nicht den Geldbetrag der vermögenswirksamen Leistung für Beamte erreichen, so wird ein Differenzbetrag gezahlt.