Die Regelungen zur Urlaubsdauer der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) wurde seitens der TdL zum 31. Dezember 2012 wegen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 mit dem Aktenzeichen 9 AZR 529/10 gekündigt. Betroffen hierbei ist § 26 Abs. 1 TV-L.


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Urlaub für TV-L-Beschäftigte

Beschäftigte im TV-L erhalten bei einer fünftägigen Arbeitswoche pro Kalenderjahr 30 Tage Urlaub.

TV-L Urlaub pro Jahr
TV-L neu 30 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche
TV-L alt bis zum 30. Lebensjahr 26 Urlaubstage
bis zum 40. Lebensjahres 29 Urlaubstage
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Urlaubstage

Neue Regelung gemäß § 21 und § 26 TV-L

Gemäß § 21 TV-L haben Beschäftigte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub, wobei das Entgelt fortgezahlt wird. Bei einer Kalenderwoche mit fünf Arbeitstagen beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Als Arbeitstage gelten alle Kalendertage, in denen der Beschäftigte dienstlich laut Plan eingesetzt wird. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage, die auf Arbeitstage fallen und für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.

Sollte in Teilzeit gearbeitet werden, so vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Das Gleiche gilt bei einer erhöhten Arbeitszeit. Hier erhöht sich entsprechend der Anspruch auf Urlaub.

Sollte bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs ein halber Urlaubstag resultieren, so wird dieser zu einem vollen Urlaubstag aufgerundet. Sollte weniger als ein halber Urlaubstag nach der Berechnung verbleiben, so wird dieser beim Urlaubsanspruch nicht berücksichtigt.

Der Erholungsurlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Er kann in Teilen genommen werden. Zwei Wochen Urlaubsdauer soll dabei aber mindestens angestrebt werden.

Alte Regelung und Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Die Regelungen zur Urlaubsdauer der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) wurde seitens der TdL zum 31. Dezember 2012 wegen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 mit dem Aktenzeichen 9 AZR 529/10 wegen der Altersdiskriminierung gekündigt. Betroffen hierbei ist insbesondere § 26 Abs. 1 TV-L.

Danach verstoßen § 26 Abs. 1 TV-L und § 26 Abs. 1 TVöD gegen die gestaffelte Urlaubsdauer in Abhängigkeit an das Alter des jeweiligen Beschäftigten.

In § 26 Abs. 1 TV-L ist tariflich festgehalten, dass ein Beschäftigter bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Urlaubstage, bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 29 Urlaubstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen kann.

Dies ist gemäß dem Urteil vom Bundesarbeitsgericht für den TV-L und für den TVöD „eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters.“

Greifende Regelungen aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Sollte der Jahresurlaub mit in das kommende Jahr genommen werden, so muss dieser in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Sollte dieser wegen Krankheit oder dienstlichen Gründen bis zum 31. März des Folgejahres nicht genommen werden können, so muss dieser bis spätestens 31. Mai des Jahres angetreten werden.

Wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres beginnt, so bemisst sich der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses auf ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 des BUrlG.

Welchen Anspruch auf Erholungsurlaub gewährt § 26 TV-L den Beschäftigten der Länder?

§ 26 TV-L gewährt den Beschäftigten der Länder in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des tariflichen Entgelts. Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage pro Woche umfasst der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage. Ziel dieser Regelung ist es, den Beschäftigten eine ausreichende Erholung von ihrer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen und ihre langfristige Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Der Anspruch besteht unabhängig von der konkreten Tätigkeit und gehört zu den grundlegenden tariflichen Arbeitnehmerrechten im öffentlichen Dienst der Länder.

Wie berücksichtigt der TV-L unterschiedliche Arbeitszeitmodelle bei der Berechnung des Erholungsurlaubs?

Der TV-L trägt unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen Rechnung, indem sich der Urlaubsanspruch an der tatsächlichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit orientiert. Arbeiten Beschäftigte regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen pro Woche, wird der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst. Dadurch wird gewährleistet, dass alle Beschäftigten – unabhängig von Vollzeit-, Teilzeit- oder anderen Arbeitszeitmodellen – einen gleichwertigen Erholungsanspruch erhalten. Entstehende Bruchteile werden dabei nach tariflichen Vorgaben auf- oder abgerundet.

Wie definiert § 26 TV-L einen Arbeitstag im Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch?

Nach § 26 TV-L gelten als Arbeitstage diejenigen Kalendertage, an denen Beschäftigte nach Dienstplan oder betrieblicher Übung arbeiten müssen oder arbeiten würden. Gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, zählen dabei nicht als Urlaubstage. Diese Definition stellt sicher, dass Urlaub ausschließlich für reguläre Arbeitstage eingesetzt wird und Beschäftigte durch Feiertage keinen Teil ihres Urlaubsanspruchs verlieren.

Welche Grundsätze gelten nach dem TV-L für die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs?

Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Er kann zwar in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden, jedoch empfiehlt die Protokollerklärung zu § 26 TV-L, den Urlaub möglichst zusammenhängend zu gewähren. Insbesondere soll ein zusammenhängender Urlaubszeitraum von mindestens zwei Wochen ermöglicht werden. Diese Empfehlung orientiert sich am Erholungszweck des Urlaubs, da längere Erholungsphasen nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen besonders wirksam sind.

Unter welchen Voraussetzungen kann Erholungsurlaub nach § 26 TV-L auf das Folgejahr übertragen werden?

Kann der Erholungsurlaub aus berechtigten Gründen nicht im laufenden Kalenderjahr genommen werden, ist eine Übertragung auf das folgende Kalenderjahr möglich. Grundsätzlich muss der Urlaub bis zum 31. März angetreten werden. Bestehen jedoch Arbeitsunfähigkeit oder dringende betriebliche beziehungsweise dienstliche Gründe, verlängert sich die Frist bis zum 31. Mai. Diese Regelung berücksichtigt sowohl die Erholungsinteressen der Beschäftigten als auch die organisatorischen Anforderungen der Dienststellen.

Wie wird der Urlaubsanspruch nach dem TV-L berechnet, wenn ein Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres beginnt oder endet?

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, entsteht der Urlaubsanspruch anteilig. Für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses erhalten Beschäftigte ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsanspruchs. Gleichzeitig bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes unberührt. Durch diese anteilige Berechnung wird sichergestellt, dass der Urlaubsanspruch der tatsächlichen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses entspricht.

Welche Auswirkungen hat das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses auf den Urlaubsanspruch nach dem TV-L?

Ruht das Arbeitsverhältnis für einen vollen Kalendermonat, vermindert sich der Erholungsurlaub einschließlich eines möglichen tariflichen Zusatzurlaubs um jeweils ein Zwölftel. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keine Arbeitsleistung erbracht wird. Der TV-L stellt damit einen Zusammenhang zwischen der Dauer der aktiven Beschäftigung und dem Umfang des Urlaubsanspruchs her.

Welche Funktion erfüllt der Zusatzurlaub nach § 27 TV-L?

Der Zusatzurlaub dient dem Ausgleich besonderer Belastungen oder besonderer persönlicher Voraussetzungen der Beschäftigten. Grundsätzlich verweist der TV-L hierfür auf die jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften der Länder. Für Belastungen durch Schicht-, Wechselschicht- und Nachtarbeit enthält der Tarifvertrag jedoch eigenständige Regelungen. Dadurch wird anerkannt, dass bestimmte Arbeitszeitmodelle mit erhöhten gesundheitlichen und sozialen Belastungen verbunden sind und deshalb zusätzliche Erholungszeiten erforderlich machen.

Welche Ansprüche auf Zusatzurlaub bestehen nach § 27 TV-L bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit?

Beschäftigte, die dauerhaft Wechselschichtarbeit leisten und Anspruch auf die entsprechende tarifliche Zulage haben, erhalten für jeweils zwei zusammenhängende Monate einen zusätzlichen Urlaubstag. Bei ständiger Schichtarbeit entsteht dieser Anspruch nach jeweils vier zusammenhängenden Monaten. Der TV-L würdigt damit die besonderen körperlichen und psychischen Belastungen, die durch dauerhaft wechselnde oder regelmäßig versetzte Arbeitszeiten entstehen.

Wie unterscheidet der TV-L zwischen ständiger und nicht ständiger Schichtarbeit beim Zusatzurlaub?

Beschäftigte, die nur zeitweise Schicht- oder Wechselschichtarbeit leisten, beispielsweise als Vertretungskräfte, erwerben ihren Zusatzurlaub unter anderen Voraussetzungen. Ein zusätzlicher Urlaubstag entsteht bei überwiegender Wechselschichtarbeit nach jeweils drei Monaten und bei überwiegender Schichtarbeit nach jeweils fünf Monaten innerhalb eines Kalenderjahres. Dadurch berücksichtigt der TV-L, dass auch zeitweise Schichtarbeit belastend ist, ohne sie einer dauerhaft ausgeübten Schichttätigkeit vollständig gleichzustellen.

Welche Höchstgrenzen gelten nach § 27 TV-L für den Zusatzurlaub und den Gesamturlaub?

Der TV-L begrenzt den Zusatzurlaub aus tariflichen und sonstigen Vorschriften grundsätzlich auf insgesamt sechs Arbeitstage pro Kalenderjahr. Zusammen mit dem Erholungsurlaub soll der Gesamturlaub regelmäßig 35 Arbeitstage nicht überschreiten. Für Beschäftigte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich diese Grenze auf 36 Arbeitstage. Von dieser Begrenzung ausgenommen ist jedoch der Zusatzurlaub für Schicht- und Wechselschichtarbeit, der zusätzlich gewährt werden kann.

Wann entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub für Schicht- und Wechselschichtarbeit nach dem TV-L?

Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht bereits im laufenden Kalenderjahr, sobald die tariflich vorgeschriebenen Zeiträume der Schicht- oder Wechselschichtarbeit erfüllt sind. Kurzfristige Unterbrechungen, beispielsweise durch Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich oder Arbeitsunfähigkeit innerhalb der tariflich festgelegten Grenzen, unterbrechen den Anspruch nicht. Dadurch wird verhindert, dass übliche Ausfallzeiten zu einem Verlust des Zusatzurlaubs führen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung von Sonderurlaub nach § 28 TV-L erfüllt sein?

Nach § 28 TV-L können Beschäftigte Sonderurlaub erhalten, wenn ein wichtiger persönlicher Grund vorliegt. Ein automatischer Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Zudem wird der Sonderurlaub grundsätzlich unter Verzicht auf die Fortzahlung des tariflichen Entgelts gewährt. Die Entscheidung über die Bewilligung erfolgt daher im Einzelfall und berücksichtigt sowohl die persönlichen Interessen der Beschäftigten als auch die dienstlichen Belange des Arbeitgebers.

Welche Unterschiede bestehen zwischen Erholungsurlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub nach dem TV-L?

Der TV-L unterscheidet drei verschiedene Urlaubsarten mit unterschiedlichen Zielsetzungen. Der Erholungsurlaub dient der regelmäßigen Regeneration aller Beschäftigten und stellt den allgemeinen tariflichen Mindestanspruch dar. Der Zusatzurlaub soll besondere Belastungen, etwa durch Schicht- oder Wechselschichtarbeit, ausgleichen und gewährt zusätzliche freie Arbeitstage. Der Sonderurlaub hingegen ermöglicht eine Freistellung aus wichtigen persönlichen Gründen, erfolgt jedoch grundsätzlich ohne Entgeltfortzahlung und setzt eine entsprechende Entscheidung des Arbeitgebers voraus. Diese Differenzierung zeigt, dass der TV-L unterschiedliche Lebens- und Arbeitssituationen der Beschäftigten gezielt berücksichtigt und hierfür jeweils eigenständige tarifliche Regelungen vorsieht.