Abschnitt IV

Urlaubs- und Arbeitsbefreiung

Beschäftigte haben jährlich Anspruch auf Erholungsurlaub, wobei das Entgelt gemäß § 21 TVöD-S weitergezahlt wird. Es ergeben sich folgende Regelungen zum Urlaubsanspruch:

Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch wird wie folgt erhöht:

  1. 2021: um 1 Tag von 30 auf 31 Arbeitstage
  2. 2022: um 1 Tag von 31 auf 32 Arbeitstage

Gemäß der Dienstvereinbarung kann der Urlaubsanspruch pro Jahr auch auf bis zu 34 Arbeitstage ausgedehnt werden. Allerdings führt jeder zusätzliche Urlaubstag zu einer Absenkung der Sparkassensonderzahlung (SSZ) um 7 Prozent.

Arbeitszeitverkürzung

Die Arbeitszeit wird für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost zum 01.01.2021 von 40 auf 39,5 Stunden pro Woche und zum 01.01.2022 von 39,5 auf 39 Stunden verkürzt. 

Des Weiteren heißt es in § 26 Absatz 1 TVöD-S:

Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. 

 Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5:

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

Zusatzurlaub, Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung

Zudem können im Rahmen des TVöD-S folgende Urlaube und Arbeitsbefreiungen beansprucht werden:

  1. Zusatzurlaub (§ 27): Ein Tag Zusatzurlaub kann gewährt werden bei Beschäftigten, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht. Dabei wird ein Tag Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate gewährt.
  2. Sonderurlaub (§ 28): Sonderurlaub kann dann genommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bitte beachten: Sonderurlaub erfolgt nur bei Verzicht auf die Vergütung für die beanspruchte Zeit.

Arbeitsbefreiung (§ 29):

Grafik: Zusatzurlaub, Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung