Die Lohnsteuerklasse IV ist für Ehegatten geeignet, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und dabei zusammen in einem Haushalt leben. Für die Eingruppierung in die Steuerklasse 4 müssen beide Partner ein ungefähr gleiches Einkommen haben.
Steuerklassen Übersicht
Die Steuerklasse IV und das Splittingverfahren
Bei der Steuerklasse IV mit Faktor wird ein Splittingverfahren angewandt, was häufig bei verheirateten bzw. verpartnerten Angestellten aber auch bei verwitweten Personen möglich ist. Generell wird das Faktorverfahren seit dem Veranlagungszeitraum 2010 gemäß § 39 f EStG angewandt.
Der Faktor, der bei dem Splittingverfahren angewandt wird, muss stets kleiner als 1 sein, sodass ein Faktorverfahren überhaupt möglich ist. Der Faktor ergibt sich aus der zu leistenden Einkommenssteuer nach dem Splittingverfahren im Verhältnis zur Lohnsteuer, die sich in der Steuerklasse IV ergeben würde. Das zu versteuernde Einkommen beider Partner wird summiert und anschließend durch zwei geteilt. Aus dem so ermittelten Durchschnittswert wird die Einkommenssteuer gemäß § 32a EStG ermittelt und mit zwei multipliziert. Im Normalfall wird dadurch die Steuerschuld verringert als es bei einer Zusammenveranlagung ohne Faktorverfahren bzw. durch Einzelveranlagung wäre.
Ziel der Steuerklasse IV mit Faktor ist es, steuerliche Nachteile, die sich aus den Kombinationen III/V und IV/IV ohne Faktor ergeben, zu eliminieren. Die steuerliche Nachzahlung soll mit dem Faktorverfahren grundsätzlich verringert werden. Dabei gilt, dass die Größe des Unterschiedes im Einkommen die zu leistende Einkommenssteuer beeinträchtigt. Je höher der Einkommensunterschied ist, desto niedriger ist letzten Endes die Steuerschuld.
Kinderfreibetrag für beide Ehepartner
Auch in der vierten Steuerklasse sind Freibeträge vorgesehen, die mit dem jährlichen Bruttoverdienst verrechnet werden können. Den betreffenden Personen steht ein jährlicher Grundfreibetrag in der Höhe von 8354 Euro zu, darüber hinaus ein Kinderfreibetrag von 3504 Euro. Der Arbeitnehmerpauschbetrag in der vierten Steuerklasse beträgt 1000 Euro und der Sonderausgabenpauschbetrag 36 Euro.
Da in der Steuerklasse 4 beiden Partnern ein Kinderfreibetrag zusteht, ist dieser im Vergleich zu anderen Steuerklassen nur halb so hoch. Zusammen gerechnet ergibt sich in der vierten Steuerklasse ein Kinderfreibetrag von 7008 Euro. Den Ehepartnern steht auch das Absetzen einer Vorsorgepauschale zu. Jeder von ihnen kann diese in seiner Steuererklärung geltend machen. Die Summe dieser Pauschale ist aber nicht festgesetzt, sondern abhängig davon, wie hoch der jährliche Bruttoverdienst des Steuerzahlers war.
Wichtig ist es auch zu beachten, dass bei der vierten Steuerklasse von einer Hauptbeschäftigung ausgegangen wird, Nebenjobs sind nicht vorgesehen.
Regelungen bei Nebenjobs
Hat eine Person mehrere Anstellungen gleichzeitig, dann sollte sie die Lohnsteuerkarte mit der vierten Steuerklasse in demjenigen Arbeitsverhältnis nutzen, bei der sie das höchste Gehalt bekommt. Wenn ein oder gar zwei Nebenjobs ausgeübt werden, kann gilt zumeist die sechste Steuerklasse. Dort muss der Arbeitnehmer sein gesamtes Einkommen versteuern, da ihm in der sechsten Steuerklasse keine Freibeträge gewährt werden. Das gilt für Arbeitnehmerverhältnisse. Freiberufler oder Gewerbetreibende im Nebenjob müssen andere Regeln beachten. Dazu kann entweder das Finanzamt oder auch ein Steuerberater konsultiert werden.
Beispielberechnungen für die Lohnsteuerklasse IV mit Abzügen und Steuern
2024
Beispiel eines 48-jährigen Arbeitnehmers mit 2 Kindern in Mecklenburg-Vorpommern ohne Kirchensteuern mit einem Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent bei der Krankenkasse
Arbeitnehmer in Mecklenburg-Vorpommern | Monat | Jahr |
|||
Brutto | 2.800 € | 33.600 € | |||
Geldwerter Vorteil | 0,- € | 0,- € | |||
Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € | |||
Kirchenzuschlag | 0 € | 0 € | |||
Lohnsteuer | 277,33 € | 3.327,96 € | |||
Steuern | 277,33 € | 3.327,96 € | |||
Rentenversicherung | 260,40 € | 3.124,80 € | |||
Arbeitslosenversicherung | 36,40 € | 436,80 € | |||
Krankenversicherung | 228,20 € | 2.738,40 € | |||
Pflegeversicherung | 40,60 € | 487,20 € | |||
Sozialabgaben | 565,60 € | 6.787,20 € | |||
Gesamt Netto |
1.957,07 € |
23.484,84 |
2022
Beispiel eines 48-jährigen Arbeitnehmers mit 2 Kindern in Mecklenburg-Vorpommern ohne Kirchensteuern mit einem Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent bei der Krankenkasse
Arbeitnehmer in Mecklenburg-Vorpommern | Monat | Jahr |
|||
Brutto | 2.800 € | 33.600 € | |||
Geldwerter Vorteil | 0,- € | 0,- € | |||
Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € | |||
Kirchenzuschlag | 0 € | 0 € | |||
Lohnsteuer | 327,41 € | 3.928,92 € | |||
Steuern | 327,41 € | 3.928,92 € | |||
Rentenversicherung | 260,40 € | 3.124,80 € | |||
Arbeitslosenversicherung | 33,60 € | 403,20 € | |||
Krankenversicherung | 222,60 € | 2.671,20 € | |||
Pflegeversicherung | 42,70 € | 512,40 € | |||
Sozialabgaben | 559,30 € | 6.711,60 € | |||
Gesamt Netto |
1.913,29 € |
22.959,48 |
2020
Beispiel eines 48-jährigen Arbeitnehmers mit 2 Kindern in Mecklenburg-Vorpommern ohne Kirchensteuern mit einem Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent bei der Krankenkasse
Arbeitnehmer in Mecklenburg-Vorpommern | Monat | Jahr |
|||
Brutto | 2.800 € | 33.600 € | |||
Geldwerter Vorteil | 0,- € | 0,- € | |||
Solidaritätszuschlag | 11,44 € | 137,28 € | |||
Kirchenzuschlag | 0 € | 0 € | |||
Lohnsteuer | 382,00 € | 4.584,96 € | |||
Steuern | 393,52 € | 4.722,24 € | |||
Rentenversicherung | 261,80 € | 3.141,60 € | |||
Arbeitslosenversicherung | 42,00 € | 504,00 € | |||
Krankenversicherung | 235,20 € | 2.822,40 € | |||
Pflegeversicherung | 35,70 € | 428,40 € | |||
Sozialabgaben | 574,70 € | 6.896,40 € | |||
Gesamt Netto |
1.831,78 € |
21.981,36 € |
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