Das Bundesinnenministerium erweitert im Rahmen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit) den Anwendungsbereich des § 45 (Bund) TVöD-BT-V. In einem Rundschreiben an die Beschäftigten im Bund gibt es die resultierenden tariflichen Auswirkungen bekannt.


Weitere Fachthemen zum TVöD Bund


Weitere Fachthemen zum TVöD allgemein


Das Bundesinnenministerium gibt in einem Rundschreiben die tarifrechtlichen Auswirkungen bezüglich eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union bekannt. Dabei knüpft der Geltungsbereich des TVöD und dessen Sonderregelungen bei Auslandsbeschäftigten auch an die Staatsangehörigkeit. Dies bedeutet, dass nur Beschäftigte mit deutscher Staatsangehörigkeit (siehe dazu Artikel 116 GG) oder eines anderen Mitgliedstaates der EU in den Geltungsbereich des § 45 (Bund) TVöD-BT-V fallen. Für Beschäftigte mit britischer Staatsangehörigkeit entfallen demnach bei einem Brexit die tariflichen Voraussetzungen zur Zahlung der Auslandsbezüge gemäß § 45 (Bund) Nr. 8 TVöD-BT-V. Um dennoch eine Gleichbehandlung anzustreben, seien übertarifliche Maßnahmen notwendig, die in den Geltungsbereich der Sonderregelungen des § 45 (Bund) TVöD-BT-V fallen.

Ausweitung der übertariflichen Maßnahmen

Die übertariflichen Maßnahmen erstrecken sich daher auf folgende Personengruppen:

  1. Beschäftigte mit einer Staatsangehörigkeit eines EFTA-Staats (Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
  2. Beschäftigte mit einer Staatsangehörigkeit, dessen Staat aus der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgetreten ist (also kein Mitgliedstaat der EU mehr ist) und deshalb nicht mehr unter den Voraussetzungen des § 45 (Bund) Nr. 1 TVöD-BT-V fallen

Für die Anwendung des Geltungsbereiches des § 45 (Bund) TVöD-BT-V muss ein dringendes dienstliches Interesse bestehen. Eine Entscheidung über den Verbleib wird von der obersten Dienstbehörde getroffen.


Weitere Informationen

Pfeil RotRundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 03.04.2019