Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - TV FlexAZ

Für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes wurde 1998 auf der gesetzlichen Basis des AltTZG der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) abgeschlossen. Dadurch sollte ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und somit für Auszubildende und Arbeitslose neue Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen werden. Die Altersteilzeitmöglichkeiten im Rahmen des TV ATZ, die von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wurden, wurden von Bund und Ländern genutzt. Die Förderung der BA sollte ursprünglich bis Mitte 2001 laufen, wurde dann aber bis Mitte 2004 und schließlich bis Ende 2009 verlängert. Die damalige Regierung sah in ihrem Koalitionsvertrag keine Verlängerung des TV ATZ durch das AltTZG über den 31.12.2009 vor und somit liefen die Förderungen Ende 2009 aus.


Fachthemen zu Altersteilzeitmodellen und Rente


Altersteilzeit im TV-L

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wurde zunächst keine nachfolgende Regelung zum TV ATZ abgeschlossen, wodurch ab 2010 im TV-L keine Altersteilzeit mehr genommen werden konnte. Zudem lehnte die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) einen übergreifenden Tarifvertrag ab, da die Länder untereinander diverse Interessen verfolgten. Im Jahr 2011 wurde dann im Tarifabschluss vereinbart, dass Tarifverhandlungen zur Altersteilzeit auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes geführt werden können.

Altersteilzeit im TVöD mit TV FlexAZ

Bund, Länder und Kommunen waren ursprünglich nicht bereit, einen neuen und gleichwertigen Tarifvertrag zur Altersteilzeit abzuschließen. Somit wurde 2010 der Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) von Bund und Kommunen des TVöD abgeschlossen, der jedoch bei Weitem nicht an das Niveau des Vorgängervertrages TV ATZ herankam, denn der Anspruch auf Altersteilzeit wurde im neuen TV FlexAZ auf 2,5 Prozent der Beschäftigten in einem Unternehmen begrenzt. Allerdings wurde im TV FlexAZ eine Öffnungsklausel (§ 12 TV FlexAZ) gestaltet, durch die von den Regelungen im Tarifvertrag durch dienstliche Vereinbarungen abgewichen werden konnte.

TV FlexAZ wird bis 31.12.2022 verlängert

Im Jahr 2016 kam es zu einer Verlängerung der Altersteilzeitregelungen im TV FlexAZ für Bund und Kommunen um zwei Jahre bis zum 31.12.2018, danach noch einmal bis zum 31.12.2022 verlängert. Dies bedeutet, dass Beschäftigte im TVöD und im TV-V die Möglichkeit haben, bis zum 31. Dezember 2022 noch in Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ zu gehen. 

Der TV FlexAZ - Altersteilzeitregelungen im TVöD und TV-V

An den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1078) und des zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Altersteilzeitgesetzes (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 stark angelehnt, orientieren sich die Neuregelungen der Entgelt- und Aufstockungsleistungen im TV FlexAZ. Die Regelungen sind für Beschäftigte im öffentlichen Dienst im TVöD und TV-V gültig.

Der TV FlexAZ beinhaltet für ältere Beschäftigte die freiwillige Altersteilzeit ohne jeglichen Rechtsanspruch in Stellenabbau- und Restrukturierungsbereichen gemäß § 3 sowie einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeitvereinbarung gemäß § 4 im Rahmen einer Quote.

Neu angewandt werden nach § 7 unterschiedliche Regelungen bezüglich des Entgeltes und der Aufstockungsleistungen in den verschiedenen Varianten der Altersteilzeitmodelle (Blockmodell sowie FALTER-Modell).

Altersteilzeit Variante I: Das FALTER-Modell

Gemäß § 13 des Tarifvertrages können ältere Beschäftigte am sogenannten FALTER-Modell teilnehmen, welches einen schrittweisen Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand ermöglicht. Der Übergang wird durch eine Beschäftigung in Teilzeit allmählich in Schritten durchgeführt. Demnach können Beschäftigte auch nach dem Renteneintrittsalter noch am Berufsleben teilnehmen. Die Vergütung richtet sich einerseits nach der tariflichen Vereinbarung gemäß dem Tarifvertrag sowie andererseits aus einer Teilrente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Altersteilzeit Variante II: Das Blockmodell

Die Definition des Blockmodells ist im Tarifvertrag unter § 6 Abs. 3 Buchst. b TV FlexAZ bzw. § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ definiert. Das Blockmodell ist hinsichtlich der Arbeitszeit anders als beim FALTER-Modell organisiert. Beim Blockmodell beginnt der Beschäftigte mit einer Arbeitsphase, die von einer gleich langen freien Phase abgelöst wird. Der Beginn einer Freistellungsphase ist im Blockmodell nicht möglich. Es muss stets mit einer Arbeitsphase beginnen.

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Freistellungsphase wird nicht berücksichtigt, da der Beschäftigte in dieser Zeit nicht zur Arbeitsaufnahme verpflichtet ist. Demnach wird in dieser Phase kein Krankengeld durch die Krankenkassen gezahlt. Der Arbeitgeber wird jedoch weiterhin eine Altersteilzeitvergütung und Aufstockungsbeträge zahlen.

Während der freien Phase kann im Blockmodell eine Verminderung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung beantragt werden. Gemäß dem Bundessozialgericht sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung während der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit gemäß § 243 Abs. 1 SGB V gemindert zu bemessen, da in dieser Zeit kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersteilzeit

Beschäftigte ab Vollendung des 55. Lebensjahres (nach AltTZG) und 60. Lebensjahr (nach TV FlexAZ) nach einer vorangegangenen mindestens fünfjährigen Beschäftigung von mindestens 1.080 Kalendertagen in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch können eine Altersteilzeit in Anspruch nehmen.

Der Antrag auf Altersteilzeit

Die Beantragung der Altersteilzeit muss spätestens drei Monate vor Eintritt in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfolgen, jedoch frühestens ein Jahr vor der dreimonatigen Frist. Die Beantragung erfolgt in schriftlicher Form und kann von der regulären Frist in Einvernehmung beider Parteien abweichen.

Dauer und Vergütung

Bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand muss das Verhältnis der Altersteilzeit aufrechterhalten werden.
Die Vergütung erfolgt entweder im Teilzeitmodell gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a nach den Regelungen für Teilzeitbeschäftigte gemäß § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V oder im Blockmodell gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst b aus dem halbierten Entgelt und einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV, welches in Raten dem Beschäftigten ausgezahlt wird. Bei beiden Altersteilzeitmodellen wird zur Berechnung eine Wochenarbeitszeit nach §  6 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 2 Satz 2 zugrunde gelegt.

Übergangsregelung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in Altersteilzeit gegangen sind, gelten weiterhin auch nach dem 31. Dezember 2012 als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die bis zum 31. Dezember 2012 gegolten haben, weiterhin erfüllen.

Zahlung einer Jahressonderzahlung – Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld

Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 in Altersteilzeit gegangen sind und vor dem 01. Dezember im Rentenbezug stehen, erhalten auch für das entsprechende aktuelle Jahr eine Jahressonderzahlung.

Frühere Altersteilzeit-Tarifverträge im öffentlichen Dienst

  • TV ATZ (für den Bereich des BAT; ausgelaufen und abgelöst für den TVöD, TV-V durch den TV FlexAZ)
  • TV ATZ Ärzte VKA

Flexirente der gesetzlichen Rentenversicherung

2022 dürfen Versicherte, die vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen, einen Hinzuverdienst von bis zu 46.060 Euro brutto habe. So wird die Rente nicht gekürzt. 

Frühere Regelungen

Zudem können Beschäftigte im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1. Juli 2017 bis zu 6.300 Euro brutto pro Kalenderjahr ohne Rentenkürzung hinzuverdienen. Das gilt auch für 2018. Der Betrag kann nun auch in wenigen Monaten hinzuverdient werden, es gibt keine monatliche Begrenzung mehr. Ein Hinzuverdienst, der über den Betrag von 6.300 Euro hinausgeht, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Zu beachten ist, dass eine Besteuerung der Rente mit Renteneintritt beginnt.

Beispiel für die Besteuerung: Renteneintritt im Jahr 2018
100 Prozent Besteuerung – 76 Prozent steuerpflichtiger Teil der Rente bei Rentenbeginn 2018 = 24 Prozent der Jahresbruttorente 2019 als fester Rentenfreibetrag.

Rentenanpassung: Länger über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten mit Nebenjob

Versicherte, die ihre Regelaltersgrenze erreicht hatten, konnten bisher neben ihrer Rente noch unbegrenzt hinzuverdienen. Allerdings wurden die vom Arbeitgeber gezahlten Rentenbeiträge nicht mehr auf die Rente angerechnet. Dies bedeutete, dass die Rente sich nicht erhöhte.

Tabelle: Monatliche Standardrente im Vergleich zwischen Ost- und Westdeutschland 

Jahr West Ost Jahr West Ost
1990 911 - 2004 1.176 1.034
1991 953 - 2005 1.176 1.034
1992 981 611 2006 1.176 1.034
1993 1.024 740 2007 1.182 1.039
1994 1.058 794 2008 1.195 1.050
1995 1.064 836 2009 1.224 1.086
1996 1.074 883 2010 1.224 1.086
1997 1.092 932 2011 1.236 1.097
1998 1.096 940 2012 1.263 1.121
1999 1.111 967 2013 1.266 1.158
2000 1.118 972 2014 1.287 1.188
2001 1.139 993 2015 1.314 1.217
2002 1.164 1.022 2016 1.370 1.290
2003 1.176 1.034      

 Quelle: statista.com

Arbeitgeberbeträge werden angerechnet

Ab dem 01. Januar 2017 gilt nun eine neue Regelung. Die gezahlten Arbeitgeberbeiträge für den Nebenjob werden künftig auf die Rente angerechnet, was bedeutet, dass sich die Rente im darauffolgenden Jahr steigert. Allerdings müssen Versicherte selbst auch Rentenbeiträge zahlen, allenfalls gilt die neue Regelung nicht.

Rentenbeginn kann auch später erfolgen

Die bisher geltende Regelung des Hinausschiebens des Renteneintritts über die Regelaltersgrenze hinaus bleibt bestehen. Pro Monat erhält der Versicherte dann einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent. Versicherte, die also ein Jahr länger, als der reguläre Renteneintritt wäre, arbeiten, erhalten also 6 Prozent mehr Rente. Auch diese Rentner dürfen dann einen Nebenjob ausüben, der bei Zahlung der Rentenbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer rentensteigernd wirkt.

Übersicht: Höhe der Rente im Durchschnitt von 1990 bis 2016

Die nachfolgende Statistik gibt die Brutto-Standardrente in Euro pro Monat der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland von 1990 bis 2016 in Ostdeutschland und Westdeutschland wieder. Die Statistik zeigt die Rentenhöhe zum 1. Juli des jeweiligen Jahres.

Rentenhöhe in Ost und West 1990 - 2016

                                                                                                                                  Quelle: statista 

Wichtige Urteile zur Altersteilzeit

Nachfolgend finden Sie wichtige Entscheidungen von Gerichten zur Thematik der Altersteilzeit.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2014 - 17 Sa 893/13 - Außerordentliche Kündigung in der Altersteilzeit
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.05.2014 - 2 Sa 410/14 - Kündigung in der Freistellungsphase möglich
VG Koblenz, Urteil vom 24.01.2014 - 5 K 1135/13.KO - Keine Abgeltung von Urlaubstagen während einer Krankheit in der Altersteilzeit
VG Koblenz, Urteil vom 05.12.2013 - 6 K 708/13.KO - Bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit ist eine Ausgleichszahlung möglich
BFH, Urteil vom 21.03.2013 - VI R 5/12 - Beamtenbezüge während einer Freistellungsphase in der Altersteilzeit sind keine Versorgungsbezüge
BAG, Urteil vom 15.04.2008 - 9 AZR 111/07 - Awendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Vorliegen eines Tarifvertrages
VG Trier, Beschluss vom 23.07.2009 - 1 L 398/09.TR - Gemeinderat darf in Altersteilzeit gehen
BAG, Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 393/06 - Rückwirkende Begründung bei einem Altersteilzeittarifvertrag möglich
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2006 - 2 UF 7/06 - Ehemann darf bei Trennungsunterhalt nicht in Altersteilzeit gehen
VG Koblenz, Urteil vom 19.09.2006 - 6 K 375/06.KO - Anspruch eines Beamten auf Altersteilzeit
VG Koblenz, Urteil vom 05.09.2014 - 5 K 416/14.KO - Lehrer muss Besoldungszuschlag zurückzahlen