Mitarbeiter des TVöD VKA erhalten neben ihren Grundbezügen auch Sonderzahlungen und Zuschläge, die je nach Berufsgruppe und Tätigkeitsmerkmal gezahlt werden können.


Weitere Fachthemen zum TVöD VKA


Sonderzahlungen und Zuschläge im Bereich TVöD VKA

Folgende Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen können Beschäftigte im TVöD VKA mitunter erhalten (siehe auch nachfolgende Bild-Tabelle TVöD VKA):

  • Erschwerniszulage
  • Jahressonderzahlung (ehemalig Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld)
  • Jubiläumsgeld in Höhe von 50 Euro bei 25 Jahren und 500 Euro bei 40 Jahren Betriebszugehörigkeit
  • Sterbegeld
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Zeitzuschläge
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD

Tabelle Sonderzahlungen und Zuschläge TVöD VKA

So berechnen Sie Ihre Überstunden

Überstunden kommen in fast allen Bereichen vor. So auch im TVöD. Überstunden können entweder via Zeit oder via Geld abgegolten werden. Entsprechende Regelungen finden sich in den einzelnen Tarifverträgen. In der Regel sind Überstunden nicht in der Entgelttabelle erfasst, sondern werden tariflich gesondert abgerechnet. Dabei greift im Regelfall ein System, bei dem die Überstunden je nach Dauer einzeln bewertet werden. Dies bedeutet, dass Überstunden, die beispielsweise bis zu 30 Minuten über die reguläre Arbeitszeit hinaus gehen, zumeist geringfügiger vergütet werden als Überstunden ab zwei Stunden über die Arbeitszeit hinaus. Die entsprechenden Regeln dazu sind ebenso im Tarifvertrag geregelt.

Die nachfolgende Tabelle gibt die Überstunden wieder, die im gesamten Jahr gesammelt wurden.

Überstunden 30 Tage 90 Tage 180 Tage 365 Tage
10 Minuten 5 15 30,6 62,05
20 Minuten 10 29,7 59,4 120,45
30 Minuten 15 45 90 182,50
45 Minuten 22,5 67,5 135 273,7
1 Stunde 30 90 180 365
1,5 Stunden 45 135 270 547,5
2 Stunden 60 180 360 730

Einmalige Pauschalzahlung - Einmalzahlungen (VKA)

Die Tarifrunde TVöD 2020 wird voraussichtlich im Sommer starten. Es ist anzunehmen, dass - wie in den vergangenen Jahren - ebenso eine Pauschalzahlung vereinbart wird.

Mit der Tarifrunde 2018/2019/2020 wurden Pauschalzahlungen für die unteren Entgeltgruppen beschlossen. Somit erhalten die Entgeltgruppen S2, S3 und S4 zum 01.03.2018 eine Einmalzahlung in Höhe von 250 €. Die Beschäftigte der Entgeltgruppen P5 und P6 des TVöD-P erhalten ebenso 250 € zum 01.03.2018 ebenso wie Beschäftigte des TVöD VKA in den Entgeltgruppen E1 bis E6.

Im Jahr 2016 erhalten die Beschäftigten des TVöD VKA keine Pauschalzahlung, jedoch eine Entgelterhöhung von insgesamt 4,75 Prozent. Auszubildende erhalten ab 01. März 2016 35 Euro pro Monat mehr Geld und ab dem 01. Februar 2017 30 Euro mehr an Auszubildendenvergütung.

Im Tarifvertrag vom 1. März 2014 wird für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes eine einmalige Pauschalzahlung festgelegt. Sie beträgt im Jahr 2014 einmalig 360 € und wird ausbezahlt an Personen in den Entgeltgruppen 2 bis 8 (Stichtag 31. Dezember 2013). Wichtig ist, dass die Beschäftigten vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2013 ihre Arbeit aufgenommen haben müssen und, dass das Arbeitsverhältnis bis Oktober 2014 noch besteht.

Gezahlt wird das Geld mit der Entgeltzahlung für Oktober 2014. Das jedoch nur dann, wenn mindestens ein Tag im Jahr 2014 bis Ende Oktober Anspruch auf Entgelt besteht. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig nach ihrer Arbeitszeit. Für Saisonkräfte gelten besondere Regelungen. Im Tarifvertrag ist auch die einmalige Pauschalzahlung für 2015 festgelegt. Diese besagt Folgendes:

Gibt es ab 1. Januar 2015 keine Entgeltordnung im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, dann gilt für den Oktober 2015 eine ähnliche Regelung wie für 2014. Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8 (Stichtag 31. Dezember 2014), erhalten eine einmalige Pauschalzahlung von 360 €. Voraussetzung dafür ist, dass ihr Arbeitsverhältnis vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2014 bestand. Außerdem muss mindestens ein Tag im Jahr 2015 bis Ende Oktober Anspruch auf Entgelt vorhanden sein. Für Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitskräfte gelten wieder gesonderte Bestimmungen.