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Da die Rente zum Einkommen zählt, ist sie demnach steuerpflichtig. Anders als beim gewöhnlichen Entgelt, werden bei der Altersvorsorge keine Steuerbeiträge monatlich entrichtet, sondern einmal pro Jahr durch einen Steuerbescheid beglichen. Wenn dieser positiv ausfällt, müssen keine Steuern gezahlt werden. Sollte der Bescheid jedoch beispielsweise aufgrund eines Nebenjobs negativ ausfallen, sind Steuerabgaben fällig. Nach mehreren Jahren positiver Steuerbilanz, können Rentner einen Antrag auf Nicht-Veranlagung stellen. Diese werden dann, sofern eine Genehmigung erfolgt, von der Abgabe der Steuererklärung befreit.
Rentenbezüge werden zudem stets in Bruttobezüge und Nettobezüge unterteilt, da der Rente vorausgehend Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Demnach erhält ein Rentner keine 100-prozentige Auszahlung seiner Rente. Die Abzüge für die Pflege- und Krankenversicherung können aufgrund des Versicherungsstatus variieren, so dass Renten unterschiedliche Abzüge aufweisen können.
Versteuerung der Rente
Seit dem Steuergesetz von 2005 gilt eine Abgabe von Steuerbeträgen auf 50 Prozent der Rente, wobei lediglich der Differenzbetrag zwischen zu versteuernder Rente und der Rente, die nach Abzug der Freibeträge übrig bleibt, versteuert wird. Dabei wird der Differenzbetrag mit dem jeweiligen Steuersatz multipliziert und es ergibt sich der Steuerbetrag für das laufende Jahr.
Der multiplizierte Steuersatz richtet sich nach der Rentensumme und dem Alter, in dem Versicherungsnehmer in Rente gehen. Mit dem Prozentsatz und dem Rentenbetrag wird der steuerfreie Anteil als Euro-Betrag errechnet. Dieser bleibt während der gesamten Rentenbezugsdauer konstant.
Sobald eine Rentenerhöhung eintritt, kann dies jedoch zu einer Versteuerung führen, auch wenn man vorher keine Steuern zahlen musste.
Beispiel: Jemand, der knapp unter der Steuerpflichtsgrenze liegt und eine Rentenerhöhung eintritt, muss, sofern die Steuerpflichtsgrenze aufgrund der gestiegenen Beträge überschritten wird, zukünftig Steuern abgeben.
Zudem können Änderungen bei Betriebsrenten, Lebensversicherungen sowie Zinsen ebenfalls plötzlich eine Pflicht zur Abgabe von Steuern erzeugen.
Eine Schätzung des Bundesfinanzministeriums besagt, dass Alleinstehende ab einem Einkommen von 18.000 Euro jährlich sowie bei verheirateten Personen ab 34.800 Euro einer Steuerpflicht unterliegen.
Anpassungsbetrag
Im Rahmen der Besteuerung der Rente spielt der Rentenfreibetrag eine wichtige Rolle, denn dieser wird nicht besteuert. Die Versteuerung der Rente richtet sich nach dem Jahr, in der der Arbeitnehmer in die Rente eintritt. Für die Kalkulation des Freibetrags wird die Jahresbruttorente zugrunde gelegt. Dies bedeutet, dass Rentner, die zum Beispiel am 31. Dezember 2004 bereits in Rente gegangen waren, einen Freibetrag von 50 Prozent der Jahresbruttorente im Jahr 2005 haben. Dieser Prozentbetrag wird sich auch nicht in den Folgejahren ändern, auch wenn Rentenanpassungen durchgeführt werden. Er ist ein fester unveränderlicher Betrag.
Der Rentenfreibetrag wird sehr oft erst im zweiten Bezugsjahr der Rente gebildet, da im ersten Jahr die Rente im Regelfall nicht für 12 Monate gezahlt wurde. Grund dafür ist vornehmlich, dass die meisten Arbeitnehmer nicht genau am 01. Januar des jeweiligen Jahres in Rente gehen, sondern an einem anderen beliebigen Tag im Jahr.
Gemäß der Deutschen Rentenversicherung sind bisher fast drei Viertel aller Rentner von Steuern befreit. Dies wird sich jedoch künftig ändern. Rentner, die zwar im Rahmen ihres Arbeitslebens in die Rentenkasse eingezahlt haben, jedoch nicht überwiegend noch nebenberuflich tätig waren, werden Steuern auf ihren Rente entrichten müssen. Die Höhe der Steuern richtet sich nach dem Jahr, in der der Arbeitnehmer in die Rente eintritt. Pro Jahr steigt der steuerpflichtige Teil der Rente um 2 Prozentpunkte. Ab dem Jahr 2020 liegt der steuerpflichtige Teil dann bei 80 Prozent, 2040 ist die Rente dann zu 100 Prozent zu versteuern.
Zu beachten: Auch wenn zum Eintritt der Rente noch keine Steuern gezahlt werden müssen, kann sich eine Besteuerung im Laufe des Rentenbezugs noch einstellen.
Beispiel für den Renteneintritt:
Renteneintritt im Jahr 2016
100 Prozent Besteuerung – 72 Prozent steuerpflichtiger Teil der Rente bei Rentenbeginn 2016 = 28 Prozent der Jahresbruttorente 2017 als fester Rentenfreibetrag.
Renteneintritt im Jahr 2017
100 Prozent Besteuerung – 74 Prozent steuerpflichtiger Teil der Rente bei Rentenbeginn 2017 = 26 Prozent der Jahresbruttorente 2018 als fester Rentenfreibetrag.
Renteneintritt im Jahr 2018
100 Prozent Besteuerung – 76 Prozent steuerpflichtiger Teil der Rente bei Rentenbeginn 2018 = 24 Prozent der Jahresbruttorente 2019 als fester Rentenfreibetrag.
Berechnung des Finanzamtes
Das Finanzamt führt mithilfe des sogenannten Anpassungsbetrages die Berechnung des steuerpflichtigen Anteils der Bruttorente durch. Dies bedeutet, dass der Anteil zur Berechnung herangezogen wird, der auf die regelmäßigen Anpassungen der Rente der Jahresbruttorente entfällt. Der Anpassungsbetrag muss in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung zusätzlich zur Jahresrente (butto) eingetragen werden. Der Betrag kann auch von der Rentenversicherung bescheinigt werden, da dieser selbst nicht leicht zu berechnen ist. Zudem können auch die Jahresbruttorente und die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgewiesen werden.
Kürzung der Rente
Sofern die Rente gekürzt wurde oder eine Teilrente gezahlt wird, so wird der Freibetrag entsprechend angepasst. Die Besteuerung der gekürzten Rente beruht auf die ungekürzte Rente und die damit verbundenen Rentenanpassungen. Demzufolge können gekürzte Renten auch komplett besteuert werden. Der Anpassungsbetrag einer gekürzten Rente entspricht demnach auch dem Betrag einer ungekürzten Rente.
Rentner müssen Steuern zahlen. Die jährlich steigende Versteuerung der gesetzlichen Rente
Auf die Frage: "Müssen Rentner Steuern zahlen?" Ja, ein Beschluss der Regierung sorgt für einen Anstieg der Steuerpflicht von 50 Prozent der zu versteuernden gesetzlichen Rente bis 2040 auf 100 Prozent.
Bereits 2009 sind 58 Prozent zu versteuern. Der Prozentsatz, mit dem die Rente versteuert wird, steigt jährlich an. So müssen Rentner, die 2010 in Rente gehen, bereits 60 Prozent ihrer Altersvorsorge versteuern.
Dieses Prinzip gilt jedoch nur für die gesetzliche Rente. Private Renten sowie Unfallrenten sind davon ausgeschlossen.
Steuerpflicht für Rentner
Im Jahr 2016 wurden rund 70.000 Rentner steuerpflichtig, wie Medienberichte zufolge mitteilen. Grund dafür ist die erfolgte Erhöhung der Rente. Viele Rentner rutschen durch die Rentenanpassung in die Steuerpflicht, da ihre Rente über dem steuerfreien Existenzminimum liegt. Jeder fünfte Rentner ist von der Steuerpflicht betroffen. Durch die neuen steuerpflichtigen Rentner wurden im Haushalt etwa 310 Millionen Euro an Steuermehreinnahmen vom Finanzministerium erwartet. Insgesamt wurden im Jahr 2016 etwa 3,9 Millionen Rentner steuerpflichtig. Zum Vergleich: Im Jahr 2011 waren etwa 3,5 Millionen Rentner steuerpflichtig. Siehe Artikel "Immer mehr steuerpflichtige Rentner"
Bei Rentenbeginn mehr Steuern
Wer ab dem Jahr 2013 in Rente geht, für den werden mehr Steuern fällig. Rentner, die im Jahr 2012 in den Ruhestand gegangen sind, müssen 64 Prozent ihrer Rente versteuern. Wer dann im Jahr 2013 in Rente geht, muss 66 Prozent der Rente versteuern. Zu beachten ist hierbei, dass der Steuerprozentsatz bei Eintritt in die Rente in einen Eurobetrag umgewandelt wird, der dann ein Leben lang fest bestehen bleibt. Er markiert zugleich die Steuerfreigrenze.
Diagramm: Rentenbeginn - Anteil Steuern - 2005 - 2020
Rentenbeginn | Steueranteil | Rentenbeginn | Steueranteil |
2020 | 80 % | 2012 | 64 % |
2019 | 78 % | 2011 | 62 % |
2018 | 76 % | 2010 | 60 % |
2017 | 74 % | 2009 | 58 % |
2016 | 72 % | 2008 | 56 % |
2015 | 70 % | 2007 | 54 % |
2014 | 68 % | 2006 | 52 % |
2013 | 66 % | 2005 | 50 % |
Der Steuerfreibetrag
Jeder Rentner hat, wie Arbeitnehmer auch, Anspruch auf Steuerfreibeträge.
Diese bleiben jedoch, hingegen der Rentenerhöhung, von einer Steigerung unberührt, genau genommen ein Leben lang konstant.
Zusatzeinkommen
Neben dem Bezug der gesetzlichen Rente steht es jedem Rentner frei, sich ein Nebeneinkommen zu erwirtschaften. Als Nebeneinkommen werden zum Beispiel Zinsen, Betriebsrenten, Einkommen aus Vermietungen und Verpachtungen sowie Nebenjobs gezählt.
Aber Achtung: Übersteigt die Summe der gesamten Einkommen den Steuerfreibetrag, so werden Steuern fällig. Grund dafür ist der konstant bleibende Grundfreibetrag, der zu Beginn des Rentenbezugs ermittelt wird.
Steuererklärung
Eine Steuerklärung sollte, wenn möglich, jedes Jahr beim jeweiligen Finanzamt eingereicht werden. Somit werden künftige Steuerversäumnisse vorgebeugt. Rentner, die eine Betriebsrente beziehen, sollten in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben, da der Bezug von Betriebsrenten dem Finanzamt gemeldet wird. Betriebsrenten zählen zum versteuernden Einkommen, da sie entweder aus einer Direktversicherung oder einer Direktzusage des Arbeitgebers entstehen. Beide sind zu versteuern, da die Einzahlungsphase teilweise steuerfrei getätigt wurde. Das Finanzamt kann durch die persönliche Identitätsnummer alle Einkommensbezüge einer Person einsehen. Um nicht in den Verdacht auf Steuerhinterziehung zu geraten, ist es also sinnvoll eine Steuererklärung abzugeben.
Pensionäre
Beamte, die in den Ruhestand eingetreten sind, erhalten seit dem Jahr 2005 keinen Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 920 Euro mehr. Dafür können sie fortan einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro jährlich nutzen. Hinzu kommt die Möglichkeit, einen Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag zu erhalten. Dieser minimiert sich jedoch seit 2005 jährlich um einen bestimmten Betrag für diejenigen Beamte, die in die Pension eingetreten sind und wird im Jahr 2040 dann gänzlich auslaufen. Somit werden Beamte ebenfalls mehr belastet.
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Ab 2017 und bis 2029 sollen die Renten dann um rund 2 bis 3 Prozent pro Jahr angehoben werden Doch einen großen Teil davon verschlingt die Steuer.
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