Die Gehaltsberechnung und -bemessung ist in § 24 TVöD geregelt. Was dort jedoch nicht eindeutig verankert ist, ist die Überweisung des Gehalts auf ein Konto. Ist es also im TVöD möglich, das Entgelt auf ein nicht eigenes Konto überweisen zu lassen? Wie sieht die Rechtslage dazu aus? Welche Risiken gibt es?


Weitere Fachthemen zum TVöD


Verankerung des § 24 im TVöD 

Im § 24 Absatz 1 TVöD ist Folgendes aktuell verankert:

Berechnung und Auszahlung des Entgelts

(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas
Abweichendes geregelt ist.

2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

3Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.

4Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres 45 den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1 verschieben.

Was bedeutet § 24 TVöD für die Gehaltsauszahlung?

In § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD ist geregelt, dass das Gehalt auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union überwiesen wird. Es ist jedoch nicht geregelt, dass dieses Konto auch dem Beschäftigten gehören muss. Ein Beschäftigter kann also auch eine Kontoverbindung angeben, die nicht auf seinen Namen läuft, sprich eines Dritten. Beispielsweise kann dies ein Konto seiner Partnerin, des Partners oder aber auch eines Bekannten sein.

Würde sich steuerlich bei einer Kontoangabe eines Dritten etwas ändern?

Es würde sich steuerlich für die dritte Person nichts ändern. Die Überweisung des TVöD-Gehalts stellt nicht das Entgelt des Dritten dar, weshalb ihm dieses Gehalt auch nicht zugerechnet werden kann. Daher würde dieses steuerlich nicht relevant sein.

Welche Gefahren können bei Umleitung des TVöD-Gehalts auf ein Konto eines Dritten drohen?

Für die Umleitung eines Gehalts, welches sich aus § 24 TVöD ergibt, auf eine Kontoverbindung einer dritten Person, können Risiken entstehen. Prinzipiell ist nichts dagegen einzuwenden, allerdings darf die Umleitung nicht deshalb durchgeführt werden, um Pfändungsgläubiger zu benachteiligen. Dies könnte dann gemäß § 288 StGB eine Strafbarkeit wegen Vollstreckungsvereitelung darstellen. Die dritte Person würde dann Beihilfe leisten, weshalb auch sie sich strafbar machen würde. Soll die Umleitung des Gehalts im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durchgeführt werden, so kann die  Restschuldbefreiung gefährdet sein.