In den TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) werden Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder eingruppiert. Die Entgelttabelle umfasst 15 Entgeltgruppen, wobei die untersten Entgeltgruppen E 1 bis E 4 für leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten vorgesehen sind, die Entgeltgruppen E 6 bis E 11 für mittelschwere bis schwierigste Tätigkeiten und die Entgeltgruppen E 12, E 13 bis E 15 für sehr schwierige, komplexe  Tätigkeiten mit umfassenden Fachkenntnissen vorgesehen sind. 


Weitere Fachthemen zum TV-L


Allgemeine Eingruppierung öffentlicher Dienst der Länder

In den Tarifvertrag für die Länder im öffentlichen Dienst - kurz TV-L - werden alle Beschäftigte in 15 Entgeltgruppen und 6 Stufen bzw. je nach Fall auch in eine der Überleitungsgruppen eingruppiert. Dabei findet eine Einstufung nach Dienstaltersstufen nicht mehr statt. Stattdessen werden allen Beschäftigten Grund - und Erfahrungsstufen zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt anhand der Qualifikation und der Erfahrungszeit. Ab der Entgeltstufe 3 erfolgt das Erreichen der nächsthöheren Stufe gemäß Leistung.

Eingruppierung der Entgeltgruppe TV-L E 1

Stufe 1 nicht existent
Stufe 2 bei Einstellung
Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 2
Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3
Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4
Stufe 6 nach 4 Jahren in Stufe 5


Eingruppierung der Entgeltgruppen TV-L E 2 bis E 15, außer E 9k

Stufe 1 bei Einstellung
Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1
Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2
Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3
Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4
Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5

Eingruppierung der Entgeltgruppe TV-L E 9k

Stufe 1 bei Einstellung
Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1
Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2
Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3
Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4
Stufe 6 -

Eingruppierung der Entgeltgruppe TV-L E 15Ü

Stufe 1 bei Einstellung
Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1
Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2
Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3
Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4
Stufe 6 -


Was ist Vergütung TV-L?

Die Vergütung TV-L stellt das Gehalt nach der Entgelttabelle TV-L dar, sprich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Für Staatsbedienstete gibt es separate Tarifverträge (TV-L) mit deutschen Landesverhandlungsgesellschaften (TdL), die allen Bundesländern außer Hessen angehören. TV-L unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht von TVöD.

Wer bekommt eine Entgeltgruppenzulage TV-L?

Eine Entgeltgruppenzulage erhalten Rettungssanitäter der Entgeltgruppe E 4 in Höhe von 2,3 v.H. des entsprechenden Tabellenentgelts. Sozialarbeiter der Entgeltgruppe 9b erhalten je nach Erfahrung und Schwierigkeit der Tätigkeit eine Entgeltgruppenzulage in Höhe von 105,43 Euro bis 127,32 Euro gemäß der Anlage F. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen der Entgeltgruppe E 14 erhalten eine Entgeltgruppenzulage von 63,11 Euro. Rettungsassistenten der Entgeltgruppe 6 können eine Entgeltgruppenzulage von 58,78 Euro erhalten.

Was bedeuten Stufen beim TV-L?

Die Entgelttabelle umfasst 6 Stufen, wobei ab der Entgeltgruppe 2 bis 15 die Stufen 1 bis 6 gelten und nur die Entgeltgruppe 1 5 Stufen umfasst. Bei der Entgeltgruppe 1 beginnt die Einstellung mit der Stufe 2, bei den übrigen Entgeltgruppen bereits mit der Stufe 1. Jeder Stufe wird eine bestimmte Erfahrungszeit zugeordnet. Ab der dritten Stufe spielt für das Erreichen der nächsthöheren Stufe die Leistung nach § 17 Abs. 2 TV-L eine Rolle. Dies bedeutet, dass eine herausragende Leistung, die über den Durchschnitt der anderen Beschäftigten liegt, zu einer Verkürzung der Stufenlaufzeit führen kann.

Tabellarische Übersicht der TV-L Stufen

Die nachfolgenden Tabellen zeigen die Stufenlaufzeiten, die sich bei Einstellung in den TV-L sowie bei fortdauerndem Arbeitsverhältnis ergeben können. 

Verkürzung der Stufenlaufzeiten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L

Stufe 1 bei Einstellung
Stufe 2 Stufenlaufzeit von 2 Jahren bleibt bestehen
Stufe 3 Stufenlaufzeit von 3 Jahren kann verkürzt werden
Stufe 4 Stufenlaufzeit von 4 Jahren kann verkürzt werden
Stufe 5 Stufenlaufzeit von 5 Jahren kann verkürzt werden
Stufe 6 Stufenlaufzeit kann verkürzt werden

Verlängerung der Stufenlaufzeiten nach § 17 Abs. 2 Satz 2 TV-L

Stufe 1 bei Einstellung
Stufe 2 Stufenlaufzeit von 2 Jahren bleibt bestehen
Stufe 3 Stufenlaufzeit von 3 Jahren kann verlängert werden
Stufe 4 Stufenlaufzeit von 4 Jahren kann verlängert werden
Stufe 5 Stufenlaufzeit von 5 Jahren kann verlängert werden
Stufe 6 Stufenlaufzeit kann verlängert werden

TV-L Entgeltgruppe: In welche Entgeltgruppe werde ich eingestuft?

Dies hängt ganz von der Qualifikation und Erfahrungszeit ab. In der Regel (Ausnahmen sind möglich) werden folgende Berufsgruppen wie folgt eingruppiert:

  • Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten: E 1 - E 4
  • Boten und Küchenhilfen: E 1
  • Helfer in der Justiz: E 4
  • Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf: E 5 - E 8
  • Kinderpfleger: E 6
  • Heilerziehungspflegehelfer: E 6
  • Altenpflegehelfer: E 6
  • Ergotherapeut: E 7
  • Heilerziehungspfleger: E 7
  • Logopäde: E 7
  • Physiotherapeut: E 7
  • Altenpfleger: E 7
  • Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildung mit Diplom oder einem Bachelor: E 9 - E 12
  • Diplom-Ingenieure (FH): E 9
  • Lehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen: E 11
  • Lehrer in der Sekundarstufe I Quereinsteiger: E 11
  • Lehrer in der Sekundarstufe II Quereinsteiger: E 12
  • Beschäftigte mit abgeschlossenem wissenschaftlichen Hochschulstudium (Diplom, Master, Magister): E 13 - E 15
  • Diplom-Ingenieure Uni-Abschluss): E 13
  • Lehrer an Gymnasien, Gesamtschulen und Förderschulen: E 13
  • Wissenschaftliche Mitarbeiter als Doktoranden an Universitäten: E 13

Was ist die Entgeltgruppe TV-L 13 Ü?

Die Entgeltgruppe TV-L 13 Ü stellt einen Sonderfall dar, denn sie kombiniert die Entgeltgruppen 13 und 14 im TV-L. Sie ist eine Überleitungsgruppe, bei der die Stufe 4 noch einmal in die Unterstufen 4a und 4b unterteilt ist. Die anfänglichen Entgelte entsprechen zuerst der Entgeltgruppe TV-L 13, später dann der Entgeltgruppe TV-L 14.

TV-L E 13 Ü Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe 5 Stufe 6
Aufstieg - 2 Jahre in Stufe 2 4 Jahre in Stufe 3 3 Jahre in Stufe 4a 3 Jahre in Stufe 4b 5 Jahre in Stufe 5
entspricht E 13 Stufe 2 E 13 Stufe 3 E 14 Stufe 3 E 14 Stufe 4 E 14 Stufe 5 E 14 Stufe 6

Besonderheiten der E 2, E 3 und E 9

In den Entgeltgruppen 2, 3 und 9 kann ein verlangsamter Stufenaufstieg gemäß dem Anhang zu § 16 TV-L angewandt werden. Dies gilt sowohl für neu eingestellte Beschäftigte als auch für Beschäftigte in der Überleitung aus dem BAT. Zudem kann eine Höhergruppierung bis zu den Stufen 4 oder 5 begrenzt sein.

Was ist Entgeltgruppe 9 TV l?

In die Entgeltgruppe 9 TV-L werden Beschäftigte mit einem Fachhochschulabschluss oder einem Bachelor-Abschluss eingestellt. Dazu zählen beispielsweise Ingenieure, Pflanzenbeschauer und Fischereiaufseher, Leiter von größere landwirtschaftlichen Betrieben, Masseure, Audiologie-Assistenten, Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe.

Die neuen Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte

Mit dem TV-L will die TdL eine einheitliche Richtlinie schaffen, nach der die Arbeitsverträge für Lehrkräfte abgeschlossen werden sollen. Dabei handelt es sich um die sogenannten Eingruppierungsrichtlinien. Die Richtlinien in den Arbeitsverträgen werden dabei dynamisch gestaltet und bewirkt, dass auch einseitig Änderungen durch den TdL wirksam werden, die einzelne Lehrkräfte unmittelbar betreffen. Auch im Osten gibt es Richtlinien zur Eingruppierung der Lehrkräfte. Hier ergänzen sie jedoch die Eingruppierungsregelungen die im Besoldungsrecht geregelt werden. Die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung für Lehrer sollen zum Abschluss haben, dass Lehrkräfte in Zukunft tarifiert werden.

Wichtig: Zum 01.01.2017 entfielen die Kürzungsbeträge für Lehrkräfte im TV-L. Es finden damit die Entgelttabellen TV-L allgemeiner Teil Anwendung.

Der frühere Bundesangestelltentarifvertrag BAT

Der Bundesangestelltentarifvertrag stammt aus dem Jahr 1961 und wird kurz als BAT bezeichnet. Der BAT-O stammt aus dem Jahr 1990 und sollte gemeinsam mit dem BAT durch den TVöD ersetzt werden. Durch eine Überleitungsphase bleiben aber sowohl der BAT als auch der BAT-O noch weiterhin in Kraft, da für die übergeleiteten Beschäftigten des Bundes und der Länder hiermit noch übergangsweise Regeln gelten. So gelten der BAT und BAT-O beispielsweise noch für Beschäftigte, die nach dem BAT bezahlt werden, aber nicht beim Bund oder den Ländern oder Kommunen beschäftigt sind. Auch für diejenigen kommunalen Arbeitgeber, deren Mitgliedschaft im jeweiligen Arbeitgeberverband vor dem 01. Oktober 2005 beendet wurde, gelten nach wie vor BAT und BAT-O.