Eltern, die ein Kind unter drei Jahren haben, können einen Anspruch auf Elternzeit (MuSchEltZV) 2024 geltend machen. Es sollte jedoch vorab geklärt werden, welcher der beiden Partner die Elternzeit übernimmt, wobei auch eine gemeinsame Elternzeit erlaubt ist. Grundsätzlich muss jedoch vorweg innerhalb einer bestimmten Frist ein Antrag gestellt werden, aus dem hervorgeht, welcher Elternteil wann die Elternzeit nimmt oder ob beide Elternteile die Elternzeit nutzen (§ 2 EltZV). Es ist auch möglich 14 Monate der Elternzeit nach dem dritten Lebensjahres des Kindes bis zum 31.03.2024 zu nehmen. Es muss jedoch rechtzeitig ein Antrag gestellt werden. Ab 01.04.2024 tritt ein neues Gesetz in Kraft, bei dem der parallele Bezug von Elterngeld (Basiselterngeld) von Mutter und Vater auf einen Monat reduziert wird. Mehr zum neuen Elterngeldgesetz ab 01.04.2024

Eine Beschäftigung während der Elternzeit ist erlaubt

Während der Elternzeit ist es erlaubt ein Beschäftigungsverhältnis nachzugehen. Allerdings darf diese Beschäftigung nur einen Umfang bis maximal 30 Stunden in der Woche betragen und würde somit eine Teilzeitbeschäftigung darstellen. Bei zwingenden beruflichen Gründen, die mehr als eine 30 Stunden Woche verlangen, muss sich darüber beim zuständigen Amt informiert werden.

Beamtinnen und Beamte sollten Vorschriften beachten

Während der Elternzeit sind Beamte und Beamtinnen weiterhin beihilfeberechtigt, jedoch nicht beitragsfrei bei den gesetzlichen Krankenversicherungen versichert. Unter bestimmten Bedingungen erfolgt eine Rückerstattung von 31 Euro pro Monat für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, welche auch in besonderen Fällen (§ 5 Abs. 3 EltZV) in voller Höhe erstattet werden. Dies gilt jedoch nur innerhalb der Elternzeit.

Vorsicht bei Teilzeitbeschäftigungen

Es wird empfohlen, die zuständige Pensionsregelungsbehörde in der Elternzeit einzubinden, aufgrund der persönlichen versorgungsrechtlichen Auswirkungen, vor allem bei Teilzeitbeschäftigungen. Jeder Fall wird als Einzelfall von Fachleuten unter der Berücksichtigung der jeweiligen maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewertet.

Beamte in Teilzeit und Elternzeit können 30 Stunden pro Woche arbeiten

Beamte in Elternzeit dürfen grundsätzlich einer Teilzeitbeschäftigung von höchstens 30 Stunden pro Woche nachgehen (§ 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG), sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 7 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung). Die Teilzeitbeschäftigung muss vor Ausübung beantragt werden.

Es ist auch möglich, eine Teilzeitstelle außerhalb des Beamtenverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständigkeit auszuüben, allerdings muss dies vorab vom Dienstherrn genehmigt werden (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG).

Allgemeine Regeln der Teilzeitbeschäftigung sind anzuwenden

Bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit sind die allgemeinen Regelungen für die Teilzeitbeschäftigung anzuwenden. Zu beachten ist, dass sich das Einkommen, welches aus der Teilzeitbeschäftigung erzielt wird, auch auf die Höhe des Elterngeldes auswirken kann. Bis zu einem Umfang von 30 Stunden pro Woche ist eine Teilzeitarbeit zulässig. Das Einkommen wird bei der Berechnung des Elterngeldes mit einbezogen. Demnach wird Elterngeld nur für das Einkommen gezahlt, welches auch tatsächlich weggefallen ist. Zusätzliches Einkommen, wie aus einer Teilzeitstelle, wirkt sich grundsätzlich elterngeldmindernd aus.

Mögliche Formen der Beurlaubung gibt die nachfolgende Tabelle:

Beurlaubungstatbestand

Beurlaubungsgrund

Dauer

Rechtsgrundlage

Familienbedingte Beurlaubung

Beurlaubung zur Kinderbetreuung

höchstens 15 Jahren

§ 92 Abs.1 Satz 1 NR.2 BBG, § 13 Abs. 1 Satz 1 BGleiG

Elternzeit

Elternzeit zur Kinderbetreuung

bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres

§ 6 MuSchEltZV i.V.m. § 15 Abs. 1 BEEG

Beurlaubung ohne Besoldung

Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bei außergewöhnlichem Bewerberübergang

höchstens 6 Jahren

§ 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 BBG

 

Beurlaubung bis zum Ruhestand bei Vorliegen arbeitsmarktpolitischen Gründe (s.o.)

höchstens 15 Jahre, es sei denn, Rückkehr zu Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ist umzumutbar

§ 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 BBG

 

Beurlaubung in Stellenabbaubereichen

höchstens 15 Jahre

§ 95 Abs. 2 BBG

Quelle: Statistisches Bundesamt