Die Beihilfe ist im Beamtenrecht eine finanzielle Unterstützungsleistung im Bereich der Krankenfürsorge. Unterstützt wird in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, jedoch nur bei Beamten und Versorgungsempfängern des Bundes, Soldaten und Berufsrichter sowie deren Angehörige, sofern diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigt werden, sind ebenfalls bei der Beihilfe zu berücksichtigen.
Aufgrund der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten sowie seiner Familie mittels eines Anteils, der nicht durch den Eigenanteil des Beamten gedeckt ist, hinsichtlich der Ausgaben im Gesundheitsbereich finanzielle Hilfeleistung zu geben.
Wer erhält wie viel Beihilfe?
Beihilfe wird nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gewährt. Beihilfe wird zu 50, 70 bzw. 80 Prozent gewährt. Dies hängt vom Status des Beamten ab.
Tabelle: Früherer Beihilfeanspruch
Beihilfeempfänger | Arbeitsverhältnis/-vertrag Beginn | Beihilfe gezahlt nach | Bemerkungen |
Angestellte und Arbeiter des Bundes | Vor dem 01.08.1998 | Beihilfetarifverträge des Bundes | Ausgenommen Arbeitnehmer aus Tarifgebiet Ost |
Arbeitnehmer des Bundes | Nach dem 31.07.1998 | Keinen Anspruch |
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Tarifbeschäftigte des Bundes vor dem 01.08.1998 | § 40 BAT + Beihilfetarifverträge vom 15.Juni 1959 | Arbeitsvertrag nach Bestimmungen des BAT für Angestellte | |
Arbeiter im Tarifgebiet West | Vor dem 01.08.1998 | 46 MTArb + Beihilfetarifverträge vom 15. Juni 1959 | Arbeitsvertrag nach Bestimmungen des MTArb |
Tarifbeschäftigte des Bundes | Ab 01.08.1998 | Keinen Anspruch | Arbeitsverhältnis nach Manteltarifverträge der Tarifgebiete Ost + West |
Quelle: dz-portal.de
Beihilfe Antrag richtig ausfüllen
Beihilfe muss schriftlich mittels Formblätter innerhalb eines Jahres nach Zustandekommen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt werden. Die Formblätter sind online verfügbar oder bei den entsprechenden Behörden erhältlich. Dabei ist nur das Datum des Eingangs beim Dienstleistungszentrum maßgebend. Sollte der Antrag darüber hinaus eingereicht worden sein, kann keine Beihilfe gewährt werden. Zudem gilt zu beachten, dass nur ein Betrag von über 200 Euro an Aufwendungen geltend gemacht werden kann. Ein niedrigerer Betrag ist nicht erstattbar. Aufwendungen müssen mittels Belegen in Kopien oder Rechnungsduplikaten nachgewiesen werden. Diese sollten möglichst vom Aussteller der Rechnung ausgefertigt worden oder alternativ beglaubigt sein. Sollten Aufwendungen für Medikamente eingereicht werden, ist eine Pharmazentralnummer auf dem Rezept zwingend erforderlich. Dies entfällt beim Medikamentenkauf im Ausland.
Urteil: Beihilfe trotz fehlender privater Krankenversicherung
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied in seinem Urteil die Anspruchswahrung auf Beihilfe trotz fehlender privater Krankenversicherung bei Beamten. Beamte dürfen laut Gesetz zu einer ergänzenden privaten Krankenversicherung verpflichtet werden, dürfen aber nicht den Anspruch auf Beihilfe im Falle einer Ablehnung der Krankenversicherung seitens des Beamten verlieren, so die Richter.
Hintergrund für das Urteil war eine Klage einer Beamtin, die eine zusätzliche private Krankenversicherung ablehnte und ihr daraufhin eine Einstellung der Beihilfeleistungen drohte.
Beihilfeleistungen
Die Beihilfeleistungen decken zu 70 Prozent medizinische Aufwendungen im Falle einer Erkrankung ab. Eine Einstellung der Leistungen sei, so laut Besoldungsamt, rechtens, denn Beamte und Versorgungsempfänger dürften keine finanziellen Risiken in Krankheitsfällen eingehen. Ein weiteres Argument des Besoldungsamtes ist die eingeführte Krankenversicherungspflicht, die bundesweit seit 2009 per Gesetzregelung existiert.
Beihilfe steht auch ohne Krankenversicherung Beamten zu
Jedoch sahen die Richter dies, wie in einer früheren Verhandlung ebenso, anders. Sie beschlossen, dass Beamten trotz Verweigerung einer privaten Krankenversicherung weiterhin Beihilfe zusteht. Eine private Krankenversicherung ist demnach keine zwingende Voraussetzung, um Beihilfe zu erhalten.
Rechtliches
Die Richter entschieden weiterhin, dass die Beihilferegelung, nach der die Beihilfe für Beamte maßgeblich geregelt ist, gegen den parlamentarischen Gesetzesvorbehalt verstoße und somit der Landesgesetzgeber verantwortlich sei. Jedoch ist nicht der Landesgesetzgeber für Sanktionen zuständig, sondern der Bund, da die Pflicht zur Krankenversicherung auch bundesgesetzlich geregelt ist.
Ein weiterer Punkt, der seitens der Richter angefochten wurde, betreffe den Gleichheitssatz im Verfassungsrecht, der im übertragenen Sinne besagt, dass alle Menschen gleich zu behandeln sind. Demnach sei es nicht akzeptabel, warum Beamte zusätzliche Regelungen gegenüber Bürgern des gleichen Bundeslandes hinnehmen müssten. Der Verwaltungsgerichtshof entschied daher, dass die zusätzlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg nicht anwendbar seien.
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