Der TVöD-E gehört als Besonderer Teil (BT) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). In diesen werden Beschäftigte eingruppiert, die der Sparte Entsorgung angehören. Eine Einstufung wird unter bestimmten Voraussetzungen und unter der Berücksichtigung von Erfahrungszeiten, Qualifikation und Berufsausbildung vorgenommen.
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TVöD-E Eingruppierung
Im TVöD-E erfolgt eine Berücksichtigung von Erfahrungszeiten bei der Eingruppierung. Dies bedeutet, dass Qualifikationen und Zeiten der Berufserfahrung vom Arbeitgeber angerechnet werden können. Jedoch ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, alle Erfahrungszeiten in vollem Umfang bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe und die jeweilige Stufe zu berücksichtigen. Zeiten der Berufserfahrung können demnach nur zum Teil oder auch ganz angerechnet werden. Es kann aber auch passieren, dass keine Erfahrungszeiten angerechnet werden können. Sollte noch keine Berufserfahrung vorliegen, so wird der Beschäftigte in die Stufe 1 eingruppiert. Sollte aber bereits eine einjährige Berufserfahrung vorliegen, so wird der neue Mitarbeiter in die Stufe 2 eingestuft. Bei einer mindestens dreijährigen Erfahrungszeit erfolgt eine Eingruppierung in die Stufe 3.
Quelle: © Eigenaufnahme; TVöD-E-Mitarbeiter haben überall zu tun
Berufserfahrung und Stufenlaufzeit
Als Berufserfahrung gelten neben Zeiten der Erfahrung im gleichen Beruf und der gleichen Position auch Zeiten, die bei einem Berufspraktikum gemäß dem Tarifvertrag für Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 absolviert wurden.
Die bereits erreichte Stufe kann vom Arbeitgeber bei der Neueinstufung berücksichtigt werden. Jedoch ist dies nicht verpflichtend. Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten auch in eine andere Stufe eingruppieren, sofern dafür wichtige Gründe und entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
Die Verweildauer innerhalb des TVöD-E richtet sich nach der Stufenzugehörigkeit. Dies bedeutet, das in den Stufen 1 und 2 keine Verkürzungen der Verweildauer durchgeführt werden können. Beschäftigte müssen demnach die vorgegebene Dauer in der Stufe 1 und in der Stufe 2 verbleiben. Ab der Stufe 3 können dann je nach Leistung und Qualifikation eine Verkürzung der Verweildauer vorgenommen werden. Damit wird ein schnellerer Stufenaufstieg erreicht.
Folgende Laufzeiten innerhalb der Stufen ergeben sich im TVöD-E:
Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte
Bei den Vergütungsgruppen X BAT/BAT-O, IX BAT/BAT-O nach Aufstieg aus X, den Lohngruppen 1 BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach 1a und 1a BMT-G/BMT-G-O erfolgt die Endstufe in Stufe 5 der Entgeltgruppe 2. Anders verhält es sich bei der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O. Hier ist die Endstufe in Stufe 4 in der Entgeltgruppe 9 erreicht. Bei den Vergütungsgruppen Vb BAT/BAT-O ohne Aufstieg nach IVb, Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus Vc, Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus VIIb (Lehrkräfte) erfolgt die Endstufe in Stufe 5 der Entgeltgruppe 9. Die Vergütungsgruppen Ib BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Ia werden die Endstufe in Stufe 5 der Entgeltgruppe 15 aufweisen. Abweichend von § 16 Abs. 2 ist die Endstufe auf die Stufe 1 bei den Vergütungsgruppen Vb BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach IVb und IVa festgelegt. Die Zuweisung zur Entgeltgruppe mit einer Endstufe in Stufe 4 ist für die Lohngruppe BMT-G/BMT-G-O vorgesehen, die 7 Jahre in der Stufe 3 verweilten. Die Endstufe 5 der Entgeltgruppe 9 ist für die Vergütungsgruppen Vb BAT/BAT-O nach und ohne Aufstieg vorgesehen.
Garantiebeträge
Sofern der Beschäftigte einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet wird, wird bei der Stufenzuteilung das bisherige Entgelt herangezogen. Der Beschäftigte wird in die Stufe eingruppiert, die dem bisherigen Entgelt am nächsten kommt. Mindestens muss der Beschäftigte jedoch der Stufe 2 zugeordnet werden. Wenn zwischen dem bisherigen Einkommen, was vom Beschäftigten erzielt wurde, und dem neuen Entgelt eine Differenz entsteht, so wird entweder ein Garantiebetrag gezahlt oder der Differenzbetrag. Dies ist abhängig von der Höhe der Differenz.
Erschwerniszuschläge
Erschwerniszuschläge werden bei außergewöhnlichen Erschwernissen gezahlt. Diese ergeben sich grundsätzlich nur bei folgenden Tätigkeiten:
- mit besonderer Gefährdung,
- mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
- mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
- mit besonders starker Strahlenexposition oder
- unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
Die Höhe der Zuschläge richtet sich nach dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 2, wobei hiervon in der Regel 5 bis 15 v.H. als Erschwerniszulage gezahlt werden.