Unterhalt minderjähriges Kind in der Ausbildung

Gemäß § 1610 (2) BGB hat jedes Kind Anspruch auf die Finanzierung seiner Ausbildung:
§ 1610 BGB Maß des Unterhalts
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf, einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

Eltern sind somit verpflichtet ihrem Kind die Erstausbildung zu finanzieren. Dies kann mehrstufig erfolgen, beispielsweise wenn das Kind nach der Schulausbildung eine Berufsausbildung anstrebt und anschließend fachspezifisch ein Studium. Hier hat das Kind Anspruch auf Unterhalt über den gesamten Zeitraum bis zum Ende des Studiums. Sollte das Kind einen Ausbildungsplatzwechsel anstreben, weil es bemerkt hat, dass dieser doch nicht seinen Neigungen und Fähigkeiten entspricht, so hat das Kind weiterhin Anspruch auf Unterhalt von den Eltern.

Wenn das Kind neben seiner Schule einen Ferienjob ausübt, so wird das erzielte Einkommen nicht auf den Unterhalt angerechnet. Anders verhält es sich, wenn das Kind eine Ausbildungsvergütung erhält. Diese wird dann nach Abzug eines ausbildungsbedingten Aufwandsbetrages von derzeit 150 Euro auf den Unterhalt zur Hälfte angerechnet. Die andere Hälfte wird auf den zu leistenden Unterhalt der Eltern angerechnet.

Unterhaltsregelungen bei volljährigen Kindern

  • Unterhalt für volljährige Kinder (ab 18 Jahren) ergibt sich generell aus der Düsseldorfer Tabelle. Der Selbstbehalt pro Elternteil beträgt 1.160 Euro, sofern dieser erwerbstätig ist. Bei nicht erwerbstätigen Elternteilen beträgt der Selbstbehalt 960 Euro pro Monat.
  • Sollte das volljährige Kind bei den Eltern oder bei einem Elternteil wohnen, so richtet sich der Unterhalt ebenso nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Selbstbehalt pro Elternteil beträgt in diesem Fall 1.400 Euro, unabhängig davon, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt der nicht.
  • Sollte das volljährige Kind einen eigenen Haushalt führen, so beträgt der Unterhaltsanspruch monatlich 860 Euro im Jahr 2022. Der Selbstbehalt pro Elternteil beträgt in diesem Fall 1.400 Euro pro Monat.

Generell besteht ein Unterhaltsanspruch von beiden Elternteilen, ganz unabhängig davon, ob diese verheiratet, geschieden oder getrennt leben. Wichtig ist, dass das volljährige Kind den Unterhalt selbst geltend macht.

Erst Ausbildung, dann Studium – Unterhaltsregelungen

Eltern sind zum Unterhalt für eine Berufsausbildung des Kindes verpflichtet. Strebt das Kind allerdings nach einer Ausbildung ein Studium an, so müssen Eltern dann Unterhalt zahlen, wenn das Studium unmittelbar an die Ausbildung angrenzt und ein sachlicher Zusammenhang besteht. Eine Arzthelferin, die schon drei Jahre in ihrem Beruf tätig ist und dann ein Studium der Medizin anstrebt, muss im Rahmen des Unterhalts nicht mehr finanziert werden. Ein Bankkaufmann, der seine Lehre abgeschlossen hat und ein Semester später Ökonomie studieren möchte, ist unterhaltsberechtigt. Dies gilt allerdings nur bei Kindern, die ein Abitur absolviert haben.

Anerkannt sind folgende Konstellationen von Ausbildung und Studium:

  • Bankkaufmann – Betriebswirt
  • Bankkauffrau – Staatsanwältin
  • Bauzeichner – Architekt
  • Heilpraktikerin – Ärztin
  • Kfz-Mechaniker – Ingenieur
  • Tischler – Produktdesigner

Nicht anerkannt sind:

  • Schreibkraft – Informatikerin
  • Industriekauffrau – Allgemeinmedizinerin
  • Industriekaufmann – Ingenieur
  • Industriekaufmann – Staatsanwalt
  • Speditionskauffrau – Juristin

Erst Lehre, dann Fachhochschulreife - Unterhaltsregelungen

Ein Anspruch auf Unterhalt für eine weitere Ausbildung oder einen weiteren schulischen Werdegang besteht bei Kindern mit einem Haupt- oder Realschulabschluss nicht. Allerdings besteht eine Ausnahme dann, wenn ein späteres Studium erfolgen soll, welches bereits zu Beginn der Ausbildung geplant war (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04).

Unterhaltsbedarf eines Studenten

Zeitraum Betrag / Monat Selbstbehalt
01.01.2022 - 31.12.2022 860 € 1.400 €
01.07.2020 - 31.12.2020 860 € 1.400 €
01.01.2020 - 30.06.2020 860 € 1.400 €
01.01.2019 - 31.12.2019 735 € 1.300 €
01.01.2018 - 31.12.2018 735 € 1.300 €
01.01.2017 – 31.12.2017 735 € 1.300 €
01.01.2011 – 31.12.2011 670 € 1.150 €
01.01.2010 – 31.12.2010 640 € 1.100 €
01.01.2009 – 31.12.2009 640 € 1.100 €
01.01.2008 – 31.12.2008 640 € 1.100 €
01.07.2007 – 31.12.2007 640 € 1.100 €
01.07.2005 – 30.06.2007 640 € 1.100 €
01.07.2003 – 30.06.2005 600 € 1.000 €
01.07.2003 – 30.06.2005 601 € 1.002 €
01.07.2001 – 31.12.2001 1.175 DM 1.960 DM
01.07.1999 - 30.06.2001 1.100 DM 1.800 DM
01.07.1998 - 30.06.1999 1.100 DM 1.800 DM
01.01.1996 - 30.06.1998 1.050 DM 1.800 DM

Unterhalt bei Zweitausbildung

Es besteht eine Unterhaltspflicht im Rahmen einer Zweitausbildung nur dann, wenn das Kind einen Berufswechsel anstreben muss. Der Berufswechsel muss sich wie folgt begründen:

  • Das Kind wurde zu einer Ausbildung gegen seinen Willen gedrängt und möchte nun eine andere Ausbildung machen
  • Das Kind muss aus gesundheitlichen Gründen einen anderen Beruf ausüben
  • Das Kind wurde hinsichtlich seiner Begabung falsch eingeschätzt: Eine Neuorientierung des Berufes ist unausweichlich

Regelstudienzeit und Unterhalt

Das Kind hat dann einen Unterhaltsanspruch, wenn es die durchschnittliche Studiendauer einhält (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 2 UF 45/09). Die übliche Studiendauer ist jedoch nicht mit der Regelstudienzeit zu verwechseln. Das Jurastudium beispielsweise ist bei 12 Semestern angesetzt, die durchschnittliche Studiendauer beträgt allerdings 22 Semester.

Der Dauerstudent – Unterhaltspflichten

Studenten, die länger als 15 Semester studieren, verlieren ihren Anspruch auf Unterhalt, sofern kein Aufenthalt im Ausland vorliegt (OLG Köln, Urteil vom 08.05.1998, Az.: 4 UF 7/98).

Unterhalt bei Promotion

Ein Unterhaltsanspruch bei promovierenden Kindern besteht dann, wenn der Doktortitel in diesem Beruf obligatorisch ist, sprich, wenn das Kind ohne eine Promotion keine Chance auf eine Einstellung hat.

Unterhalt bei Kindern, die keinen Ausbildungsplatz finden

Kinder, die keinen Ausbildungsplatz finden und an eine berufsvorbereitende Maßnahme teilnehmen, um somit die Chancen auf einen Ausbildungsplatz erhöhen, haben Anspruch auf Unterhalt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2000, Az.: 8 WF 218/00). Das Gleiche gilt bei absolvierten Praktika, die zur Berufsvorbereitung dienen (OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2006, Az.: 10 WF 234/05).

Bei Studenten kann auch dann noch eine Unterhaltspflicht bestehen, wenn das Kind sein Studium nach zwei Semestern abbricht, um 9 Monate später eine Lehre zu beginnen (OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az.: 8 WF 274/09).

Schwangerschaft und Unterhalt

Kinder, die nach dem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr machen, schwanger werden, drei Jahre ihr Kind betreuen und dann erst eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen, haben weiterhin Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: XII 127/09).