In den TV KTD sind Arbeitnehmer eingruppiert, die bei diakonischen Anstellungsträgern tätig sind. Der diakonische Anstellungsträger ist Mitglied im VKDA. 

Arbeitsentgelt

Das Arbeitsentgelt wird in Entgelttabellen geregelt. Je nach Qualifikation, Berufserfahrung und Eignung wird dem Arbeitnehmer bei Einstellung eine Entgeltgruppe und Stufe zugewiesen. 

Es werden folgende Entgelttabellen und Bereiche unterschieden:

Tabelle Abteilung 1 Allgemein
Tabelle Abteilung 2 Sozial- und Erziehungsdienst
Tabelle Abteilung 3 Stationäre und ambulante Pflege
Tabelle Abteilung 4 Krankenhäuser
Tabelle Abteilung 5 Ärztlicher Dienst
Tabelle Abteilung 6 Dienst in Inklusionsprojekten

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit ist im Tarifvertrag in § 5 sowie im Arbeitsvertrag geregelt. Sie beträgt bei Vollzeitangestellten durchschnittlich 39 Stunden pro Woche (Pausen nicht mitgerechnet) bzw. 7,8 Stunden pro Arbeitstag. Die betriebsübliche Arbeitszeit wird unter Zugrundelegung der Fünftagewoche geplant.

Innerhalb von zwei Wochen sollen dem Arbeitnehmer vier arbeitsfreie Tage, zwei davon zusammenhängend, gewährt 
werden. Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit müssen zwei Sonntage im Kalendermonat arbeitsfrei sein, wobei davon ein Wochenende komplett arbeitsfrei sein muss.

Innerhalb von vier Wochen darf die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Die gewöhnliche Arbeitswoche beginnt am Montag 0 Uhr und endet am Sonntag 24 Uhr. Dabei gelten alle Wochentage als Arbeitstage.

Arbeitszeitkonto

Im Tarifvertrag finden sich in § 6 alle Regelungen zum Arbeitszeitkonto. Dieses führt der Anstellungsträger für den Arbeitnehmer. Dabei wird zu Beginn eines Kalendermonats die zu leistende Arbeitszeit als Monats-Soll-Arbeitszeit eingestellt. Diese ergibt sich aus der Anzahl der Wochentage (Montag bis Freitag) bei Vollzeit multipliziert mit 7,8 Stunden. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Monats-Soll-Arbeitszeit mit der entsprechenden durchschnittlichen täglichen Soll-Arbeitszeit multipliziert.

Die Monats-Soll-Arbeitszeit verringert sich um die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit für den 24. Dezember, den 31. Dezember und für jeden gesetzlichen Feiertag, sofern diese auf einen Werktag fallen. Eine Ausnahme bilden Arbeitnehmer, die nicht an allen Wochentagen arbeiten. Hier verringert sich die Monats-Soll-Arbeitszeit nicht für Werktage, an denen der Arbeitnehmer auch gewöhnlich nicht arbeitet.

Bis zum Ende eines Kalenderhalbjahres soll das Arbeitszeitkonto ausgeglichen sein. Überstunden sollen bis zum 30. Juni abgebaut sein, allenfalls ist das Stundenguthaben, das in ganzen Tagen gewährt wird, bis zum 31. Dezember durch Freizeit auszugleichen. Sollte dieses nicht bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres abgebaut worden sein, so werden die Überstunden bis zum 30. Juni des Folgejahres ausgezahlt.

Ebenso hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, das gesamte oder auch nur in Teilen verfügbare Stundenguthaben auf ein bestehendes Zeitsparkonto zu übertragen.

Zeitsparkonto

Ein Zeitsparkonto kann auf Wunsch des Arbeitnehmers angelegt werden. Dieses Konto dient zur Ansparung von extra geleisteten Stunden für ein bestimmtes Vorhaben, wie beispielsweise Sabbatical, Altersteilzeit, Vorruhestand, zusätzlicher Urlaub usw. Das Zeitsparkonto muss schriftlich vereinbart werden. Dabei kann eine Anspararbeitszeit vereinbart werden, die über die gewöhnliche Jahres-Soll-Arbeitszeit hinausgehen kann. Ebenso werden der geplante Stundenaufbau und auch die Verwendung geregelt. Auf das Zeitsparkonto können ebenso Urlaubstage und Überstunden fließen sowie Zeiten, die durch Faktorisierung von Überstunden und Zeitzuschlägen bei Sonntagen und Feiertagen entstehen.

Zeitzuschläge

Folgende Zeitzuschläge werden gewährt:

für die Arbeit an Sonntagen 40 % des tariflichen Stundenentgelts
für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 45 % des tariflichen Stundenentgelts
für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, wenn diese auf einen Sonntag fallen 50 % des tariflichen Stundenentgelts
für Nachtarbeit (20.00 Uhr – 6.00 Uhr) 15 % des tariflichen Stundenentgelts von E 8 Stufe 1
für Überstunden, die bis zum Ende des ersten Kalenderhalbjahres nicht ausgeglichen wurden 17,5 % des tariflichen Stundenentgelts
für Überstunden, die bis zum Ende des zweiten Kalenderhalbjahres nicht ausgeglichen wurden 17,5 % des tariflichen Stundenentgelts

Einspringzuschlag

Sollte der Arbeitnehmer kurzfristig einen Dienst freiwillig übernehmen, der auf einen im Dienstplan mit Frei eingeplanten Wochentag (Montag - Freitag) fällt, so erhält er 50 Euro als Einspringzuschlag. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die ihren Dienst um mindestens drei Stunden verlängert haben. 

Arbeitnehmer, die freiwillig einen Dienst am Wochenende oder einem gesetzlichen Feiertag übernehmen, erhalten einen Einspringzuschlag von 75 Euro, ebenso Arbeitnehmer, die ihren Dienst an diesen Tagen freiwillig um mindestens drei Stunden verlängern oder die einen Nachtdienst und eine Nachtbereitschaft übernehmen.

Als kurzfristige Übernahme gelten Dienste, die bis zu 48 Stunden vor dem zu übernehmenden oder verlängerten Dienst angefragt werden und der Dienst dann vom Arbeitnehmer auch übernommen wird. Rufbereitschaften sind davon ausgenommen.

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld

Arbeitsnehmer, die am 1. November eines Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen, haben im November Anspruch auf Zahlung eines Sonderentgelts in Höhe von 50 % des dem Arbeitnehmer im Vormonat üblicherweise zustehenden Arbeitsentgelts zuzüglich der Zuschläge und der Zulagen. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld verringert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat ab Juli des Jahres, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltzahlung oder Zahlung nach dem Mutterschutzgesetz hat. 

Es wird ein Urlaubsgeld in Höhe von 36 % des dem Arbeitnehmer im Vormonat üblicherweise zustehenden Arbeitsentgelts gezahlt, wenn der Arbeitnehmer am 1. Juni im Arbeitsverhältnis steht. Das Urlaubsgeld vermindert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat zwischen Januar und Juni des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltzahlung oder Zahlung nach dem Mutterschutzgesetz hat. 

Erholungsurlaub

Arbeitnehmer, die eine Fünftagewoche leisten, haben einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten und an fünf Tagen die Woche eingesetzt werden können.

Der Urlaub kann erstmals nach sechs Monaten nach Beginn der Einstellung genommen werden. Bruchteile von Urlaubstagen werden einmal im Kalenderjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. 

Grundsätzlich ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr anzutreten. Urlaub, der nicht spätestens nach sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Kalenderjahres genommen wurde, verfällt. 

Zusatzurlaub für Nachtarbeit

Arbeitnehmer, die in Nachtarbeit tätig sind, erhalten folgenden Zusatzurlaub pro Kalenderjahr:

220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage