Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) regelte die Vergütung vieler Beschäftigter im öffentlichen Dienst. Der BAT war vom 1. April 1961 bis zum 30. September 2005 für die Kommunen und den Bund gültig. Bis zum 31. Oktober 2006 galt er noch teilweise in den Ländern. Eine Ausnahme bildeten Hessen und Berlin, wo der BAT noch bis zum Jahr 2010 existierte.
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Der Bundes-Angestelltentarifvertrag wurde mitunter als Nachfolger für die zuvor gültige Tarifordnung A für Beschäftigte (TO.A) konzipiert. Im Jahr 1961 wurde der Vertrag von den öffentlichen Arbeitgebern wie Bund, Länder und kommunale Arbeitgeber sowie von der Gewerkschaft ÖTV, der heutigen Gewerkschaft ver.di, abgeschlossen. Der BAT bestand aus verschiedenen Verträgen, die einerseits mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und des Bundes (BAT Bund und Land) und mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (BAT VKA) geschlossen wurden. Der BAT-Ost (BAT-O) wurde dagegen für die neuen Bundesländer konzipiert. Er enthielt eine geringere Entgeltzahlung.
TVöD und TV-L ersetzen BAT
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzte zum 01. Oktober 2005 die Tarifverträge BAT, BAT-O, MT-Arb-O, MT Arb, BMT-GO und BMT-G für alle Beschäftigten in den Kommunen und im Bund. Für die Beschäftigten der Länder wurde der BAT zum 01. November 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) abgelöst. Für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und der Deutschen Bundesbank wurde jeweils ein Tarifvertrag geschlossen, der dem TVöD angelehnt ist.
Hessen bildete jedoch eine Ausnahme, da das Bundesland aus der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) ausgetreten war. Somit galt bis zum 31. Dezember 2009 dort noch der BAT und der MT Arb für die Beschäftigten. Ab dem 01. Januar 2010 wurde dann der BAT durch den TV-H, dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Hessen, abgelöst.
Berlin hingegen, welches in den 1990er Jahren aus der Tarifgemeinschaft der Länder ausgeschlossen war, kehrte im Jahr 2011 wieder in die TdL zurück.
Eingruppierung in den BAT
Die Beschäftigten wurden bei der Einstellung je nach Tätigkeitsfeld in eine entsprechende Entgeltgruppe eingestuft. Dabei wurde die niedrigste Entgeltgruppe mit der römischen Ziffer X bezeichnet. Die höchste Entgeltgruppe hingegen war als I gekennzeichnet. Teilweise wurden den Entgeltgruppen ein kleines a, b oder c angehängt. Im Pflegedienst galten andere Bezeichnungen der Entgeltgruppen. Diese wurden als Kr I bis Kr XIII bezeichnet. Allerdings gilt die Entgeltgruppe Kr I hier als die niedrigste Entgeltgruppe und nicht wie in anderen BAT-Entgelttabellen als die höchste Gruppe.
Ortszuschlag
Unabhängig vom Wohnort wurde den Beschäftigten des BAT ein Ortszuschlag gewährt, der dem heutigen Familienzuschlag ähnlich ist. Die Stufe 1 entsprach einem ledigen Beschäftigten, die Stufe 2 hingegen einem verheirateten. Die dritte Stufe wurde für verheiratete Beschäftigte mit mindestens einem Kind gezahlt. Ab dem zweiten Kind erhöhte sich die Stufe des Ortszuschlags um 1.
Allgemeine Zulage
Jeder Beschäftigte des BAT erhielt eine allgemeine Zulage, die abhängig von der Vergütungsgruppe automatisch gezahlt wurde. Für die Vergütungsgruppen BAT Vb und BAT VIII konnten abweichende Beträge gelten, die geringer ausfallen, wenn die Vergütungsgruppen durch einen Bewährungs- oder Zeitaufstieg erreicht worden sind.
Weihnachtsgeld
Das Weihnachtsgeld galt als Sonderzuwendung und wurde auf Basis des Septembergehalts berechnet. Das Weihnachtsgeld wurde mit den Dezemberbezügen ausgezahlt.
Urlaubsgeld
Das Urlaubsgeld wurde in der Regel im Juli eines jeden Jahres ausbezahlt, sofern es nicht durch tarifliche Neuverträge gestrichen worden ist.