Beschäftigte der Caritas erhalten in Anlehnung an den TVöD eine Kinderzulage, wenn sie Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz bzw. nach dem Bundeskindergeldgesetz oder ohne die Berücksichtigung des § 64 und § 65 des Einkommenssteuergesetzes bzw. § 3 und § 4 des Bundeskindergeldgesetzes besitzen. Die Zahlung erfolgt in monatlichen Intervallen, sofern der Anspruch auf Kinderzulage mindestens einen Tag im Monat vorliegt. Die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach dem dienstlichen Eintrittsjahr in die Caritas sowie nach der Anzahl der Kinder.


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Somit ergeben sich folgende Werte:

Für Beschäftigte mit einem dienstlichen Eintritt vor dem 01. Juli 2008 gelten folgende Kinderzulagen:

Zeitraum Kinderzulage
01.03.2024 142,94 Euro
01.04.2022 128,20 Euro
01.03.2020 124,19 Euro
01.01.2019 122,89 Euro
01.07.2018 119,21 Euro
01.07.2017 115,52 Euro
01.06.2016 112,87 Euro
01.08.2011 98,20 Euro
01.01.2011 97,72 Euro
01.01.2010 97,13 Euro
01.01.2009 95,98 Euro
01.01.2008 92,02 Euro


Es gelten zudem folgende Erhöhungen der Kinderzulage: Ab 01.03.2024

   Vergütungsgruppen
9, 10, 11, 12
Vergütungsgruppen
9a
Vergütungsgruppen
8
Für das 1. Kind 8,08 Euro 8,08 Euro 8,08 Euro

Ab dem 2. Kind
40,37 Euro 32,26 Euro 24,21 Euro

*Alle Angaben ohne Gewähr

Es gelten zudem folgende Erhöhungen der Kinderzulage: Ab 01.04.2022

   Vergütungsgruppen
9, 10, 11, 12
Vergütungsgruppen
9a
Vergütungsgruppen
8
Für das 1. Kind 7,25 Euro 7,25 Euro 7,25 Euro

Ab dem 2. Kind
36,21 Euro 28,93 Euro 21,71 Euro

*Alle Angaben ohne Gewähr

Es gelten zudem folgende Erhöhungen der Kinderzulage: Ab 01.03.2020

   Vergütungsgruppen
9, 10, 11, 12, Kr 1
Vergütungsgruppen
9a, Kr 2
Vergütungsgruppen
8
Für das 1. Kind 7,02 Euro 7,02 Euro 7,02 Euro

Ab dem 2. Kind
35,08 Euro 28,03 Euro 21,04 Euro

*Alle Angaben ohne Gewähr

Es gelten zudem folgende Erhöhungen der Kinderzulage: Ab 01.01.2019

   Vergütungsgruppen
9, 10, 11, 12, Kr 1
Vergütungsgruppen
9a, Kr 2
Vergütungsgruppen
8
Für das 1. Kind 6,95 Euro 6,95 Euro 6,95 Euro

Ab dem 2. Kind
34,71 Euro 27,74 Euro 20,28 Euro

*Alle Angaben ohne Gewähr

Es gelten zudem folgende Erhöhungen der Kinderzulage: Ab 01.06.2018

   Vergütungsgruppen
9, 10, 11, 12, Kr 1
Vergütungsgruppen
9a, Kr 2
Vergütungsgruppen
8
Für das 1. Kind 6,74 Euro 6,74 Euro 6,74 Euro

Ab dem 2. Kind
33,67 Euro 26,91 Euro 20,20 Euro

*Alle Angaben ohne Gewähr

Ausnahmen

Die Bundesländer Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen erhalten die Erhöhungen der Kinderzulage ab 01.04.2008.

Eine anteilig gezahlte Kinderzulage bzw. keine Zulage erhalten Beschäftigte, die für ein zulageberechtigtes Kind bereits von einem anderen Träger bzw. Vertrag mit ähnlichem Inhalt erhält. Als Beispiel hierfür kann der Überleitungstarifvertrag des öffentlichen Dienstes genannt werden.
Bemessen wird die Kinderzulage anhand der Konkurrenzregelung (Abschnitt IV, Absatz i, Anlage 1, AVR) gemäß dem Stand vom 31.12.2007. Die anteilig gezahlte Kinderzulage wird nach den Grundsätzen von Absatz d bemessen.