Im Rahmen des TVöD SuE werden bei einer Neueinstellung Beschäftigte in die Stufe 1 eingestuft. Sollten einschlägige Berufserfahrungen vorliegen, so besteht die Möglichkeit einer sofortigen Eingruppierung in die Stufen 2 oder 3. Hatte der Beschäftigte schon beim gleichen Arbeitgeber eine Tätigkeit ausgeübt, können eventuelle Berufsjahre anerkannt werden.
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Aktuelle Stufenzuteilung im TVöD SuE
Entgeltgruppe | S 3 - S 7 | S 8 / 8a / 8b | S 9 - S 18 |
Stufe 1 | bei Einstellung | bei Einstellung | bei Einstellung |
Stufe 2 | nach 1 Jahr in Stufe 1 | nach 1 Jahr in Stufe 1 | nach 1 Jahr in Stufe 1 |
Stufe 3 | nach 3 Jahren in Stufe 2 | nach 3 Jahren in Stufe 2 | nach 3 Jahren in Stufe 2 |
Stufe 4 | nach 4 Jahren in Stufe 3 | nach 4 Jahren in Stufe 3 | nach 4 Jahren in Stufe 3 |
Stufe 5 | nach 4 Jahren in Stufe 4 |
nach 4 Jahren in Stufe 4 S 8b: S 8 FallGr 1 + 3 = 6 Jahre in Stufe 4 |
nach 4 Jahren in Stufe 4 |
Stufe 6 | nach 5 Jahren in Stufe 5 |
nach 5 Jahren in Stufe 5 S 8b: S 8 FallGr 1 + 3 = 8 Jahre in Stufe 5 |
nach 5 Jahren in Stufe 5 |
Änderungen der Stufenzugehörigkeit im TVöD SuE
Informationen zur Stufeneinteilung im TVöD SuE
Bei der obigen Tabelle ist zu berücksichtigen, dass in der Entgeltgruppe S 8 eine gesonderte Regelung vorliegt, die mit verlängerten Stufenlaufzeiten einhergeht. Während in der Stufe 5 in den Entgeltgruppen S 3 – S 7 und S 9 – S 18 nur 4 Jahre zu absolvieren sind, um eine Stufe weiter zu gelangen, müssen Beschäftigte in der Entgeltgruppen S 8 6 Jahre in der Stufe 4 verbleiben. Das Gleiche gilt bei Anwendung der Stufe 6. Hier verbleiben Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 8 8 Jahre in Stufe 5, um dann in die Stufe 6 zu gelangen. Beschäftigte in den anderen Entgeltgruppen verbleiben 5 Jahre in der Stufe 5, um dann in die Stufe 6 zu gelangen.
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Eingruppierung der Beschäftigten in die Entgeltgruppe S (Anlage C zum TVöD)
Entgeltgruppen der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
S 18 - S 17 - S 16 - S 15 - S 14 - S 13 - S 12 - S 11- S 10 - S 9 - S 8 - S 7 - S 6 - S 5 - S 4 - S 3 - S 2
Allgemeine Informationen zur Eingruppierung
Im Tarifvertrag zum Sozial- und Erziehungsdienst werden die Berufe Kinderpfleger, Erzieher, Heilpädagoge, Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Sozialassistent, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und Psychologe genannt. Des Weiteren sind einige Berufe im handwerklichen Erziehungsdienst klassifiziert sowie Personen mit Leitungsfunktion einer Kita oder eines Heimes.
Darüber hinaus werden im Sozial- und Erziehungsdienst Beschäftigte anderer Fachrichtungen bzw. Quereinsteiger und auch Beschäftigte mit anderen Aufgabengebieten als „sonstige Beschäftigte“ eingeteilt.
Eingruppierung der Leitungskräfte
Im SuE ist die Eingruppierung eines Leiters einer Kita oder eines Heimes von der Höhe der Belegung abhängig. Es gibt keine wesentlich genannten Voraussetzungen für die Leitungsfunktion einer Einrichtung, es kommt vielmehr auf die Funktionsübertragung an.
Anhand der Angaben in der Protokollerklärung Nr. 9 ist für die Ermittlung der durchschnittlichen Belegung „grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätzen zugrunde zu legen.“
Sollte sich die Anzahl der Kinder bzw. Jugendlichen in einer Einrichtung erhöhen, so werden Leitungskräfte in ihrem Entgelt höhergruppiert. Sollte ein Absinken der Belegungszahlen der Fall sein, so werden Leitungskräfte auch dementsprechend herab gruppiert.
Eine Herab Gruppierung erfolgt dann, wenn mehr als 5 Prozent der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätzen unterschritten werden.
Eingruppierung von Heilpädagogen
Als Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung werden gemäß Protokollerklärung Nr. 7 Beschäftigte genannt, die eine Ausbildung zum Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben und folglich berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“ zu führen. Die Ausbildung zum Heilpädagogen muss nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestaltetet sein.
Heilpädagogen mit erfolgreicher Ausbildung werden im Regelfall in die Entgeltgruppe S 8 eingruppiert. Heilpädagogen mit dem Abschluss Diplom und Bachelor werden bei entsprechender Tätigkeit analog zum Sozialarbeiter eingruppiert, da kein eigenes Tätigkeitsmerkmal vorliegt.
Eingruppierung von Kindheitspädagogen
Kindheitspädagogen haben in der Regel einen Studiengang absolviert und den Abschluss Bachelor oder Master erhalten. Der erst kürzlich neu erfasste Studiengang hat die frühe Kindheit als Schwerpunkt und wurde durch die Jugend- und Familienministerkonferenz aus dem Jahr 2011 zum Berufsabschluss „Kindheitspädagoge/in (BA/MA)“ anerkannt.
Da es für Kindheitspädagogen noch kein eigenes Tätigkeitsmerkmal gibt, wird die Eingruppierung anhand der Eingruppierung für „sonstige Beschäftigte“ vorgenommen.
Begriffsbezeichnung "Beschäftigter"
Aufgrund des Inkrafttretens des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Jahr 2005 ist die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und Arbeiter weggefallen. Beschäftigte im TVöD können demnach sowohl Arbeiter als auch Angestellte sein. Praktikanten und Auszubildende gehören nicht in die Gruppe der Beschäftigten, da für sie jeweils ein eigener Tarifvertrag existiert.
Beschäftigte in der Tätigkeit
In einigen Tätigkeitsbereichen der Entgeltordnung des SuE ist die Formulierung „Beschäftigte in der Tätigkeit von ...“ zu finden. Beschäftigte übernehmen zum Beispiel die Tätigkeit eines Erziehers oder eines Sozialarbeiters, verfügen jedoch nicht über die entsprechende Ausbildung oder einer „gleichwertigen Fähigkeit und Erfahrung“, wie es bei den „sonstigen Beschäftigten“ der Fall ist.
Obwohl Beschäftigte in der Tätigkeit die gleichen Aufgaben übernehmen wie ausgebildete Beschäftigte, werden sie in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert. Die Stufenlaufzeit endet in der Stufe 4.
Erläuterung "Sonstige Beschäftigte"
Sonstige Beschäftigte sind in vielen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung zu finden. Eine häufig auftretende Formulierung ist die Bezeichnung „sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“. Sonstige Beschäftigte werden in die gleiche Entgeltgruppe eingruppiert, wie diejenigen Beschäftigten, die eine Qualifikation vorweisen können und das gleiche Tätigkeitsmerkmal ausüben.
Als Voraussetzung müssen „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ vorgewiesen werden, wobei es hier des Öfteren zu verschiedenen Meinungen kommt. Die vorherrschende juristische Meinung ist die, dass alle bisher gesammelten Fähigkeiten und Erfahrungen anerkannt werden, auch diejenigen, die nicht nur für diese Tätigkeit tatsächlich erforderlich wären.
Zulage für höherwertige Tätigkeiten bei vorübergehender Ausübung
Eine Zulage wird rückwirkend für eine höherwertige Tätigkeit gezahlt, die nur vorübergehend ausgeübt wird. Die Zulage wird vom Beginn des ersten Tages an gezahlt, an der eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt wurde und wenn diese Tätigkeit mindestens einen Monat lang abgeleistet wurde. Die Zulage für eine höherwertige Tätigkeit beträgt für die Entgeltgruppen S 2 bis S 8 4,5 Prozent. Für die Entgeltgruppen S 9 bis S 18 wird das Entgelt vorübergehend auf die Vergütung in der höheren Entgeltgruppe aufgestockt. Das Entgelt beträgt dann den Wert, der bei einer Höhergruppierung erzielt werden würde.
Erläuterung "Schwierige Tätigkeiten"
Für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter gilt das Heraushebungsmerkmal einer „schwierigen Tätigkeit“ gemäß Protokollerklärung Nr. 11.
Eine schwierige Tätigkeit ist anzunehmen bei einer der nachfolgenden Tätigkeiten. Die Tätigkeit muss mindestens zu 50 Prozent der Arbeitszeit ausgeübt werden.
- Beratung von Abhängigen gegenüber Suchtmitteln
- Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personenbegleitende
- Fürsorge für Bewohner von Heimen und für ehemalige Heimbewohner
- Fürsorge für Strafgefangene und für ehemalige Strafgefangene
- Arbeitskoordinierung mehrerer Mitarbeiter, die mindestens die Entgeltgruppe S 9 aufweisen
Begriffserklärung "Schwierige fachliche Tätigkeiten"
Für Kinderpfleger ist die Ausübung einer „schwierigen fachlichen Tätigkeit“ ein Heraushebungsmerkmal gemäß Protokollerklärung Nr. 2.
Eine schwierige fachliche Tätigkeit ist dann erfüllt, wenn eine der nachfolgenden Tätigkeitsbereiche zu 50 Prozent der Arbeitszeit ausgeübt wird.
- Tätigkeiten in Behinderteneinrichtungen und in psychiatrischen Kliniken
- Alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen
- Tätigkeiten in Integrationsgruppen, wobei mindestens ein Drittel der Gruppe aus behinderten Personen bestehen muss
- Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Personen gemäß § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
- Tätigkeiten in geschlossenen und gesicherten Gruppen
Erklärung "Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten"
Für Erzieher gilt eine „besonders schwierige fachliche Tätigkeit“ dann als Heraushebungsmerkmal gemäß Protokollerklärung Nr.6, wenn mindestens eine der nachfolgenden Tätigkeiten zu mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit verrichtet wird:
- Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Personen gemäß § 2 SGB IX
- Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Personen gemäß § 2 SGB IX
- Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
- Tätigkeiten in Jugendzentren und Häusern der offenen Tür
- Tätigkeiten in geschlossenen Gruppen
- Fachliche Tätigkeiten der Koordinierung für mindestens vier Mitarbeiter mit mindestens der Entgeltgruppe S 6
- Tätigkeiten mit einrichtungsübergreifenden Tätigkeitsmerkmalen (Facherzieher)
Siehe auch:
Leiter von Kindertagesstätten: Überleitung von Entgeltgruppe TVöD-SuE
Sozialpädagogen und Sozialarbeiter: Überleitung von Entgeltgruppe TVöD-SuE
Erzieher: Überleitung von Entgeltgruppe TVöD-SuE
Kinderpfleger: Überleitung von Entgeltgruppe TVöD-SuE
Entgeltgruppe der TVöD SuE – Sozial- und Erziehungsdienst