Die Jahressonderzahlung (auch Weihnachtsgratifikation oder Weihnachtsgeld genannt) ist im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) nach § 20 geregelt, in der das sogenannte Weihnachtsgeld sowie das Urlaubsgeld zusammengefasst werden. Oft wird damit auch nur das Weihnachtsgeld gemeint. Eine begriffliche Differenzierung wird nicht mehr vorgenommen. Urlaubsgeld sowie Weihnachtsgeld werden als Sonderzahlung in einem Auszahlungsbetrag zusammengefasst.
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Höhe der Jahressonderzahlung/ Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst
Die Höhe der Jahressonderzahlung richtet sich nach den Tarifgebieten Ost und West. Für Beschäftigte im Bund gelten wiederum andere Gesetze als für Beschäftigte der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände). So werden Arbeitnehmer im Bund, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 2003 begann, mit Urlaubsgeld und einer an den Tarifvertrag angepassten Zuwendung für das Jahr 2005 entlohnt, wohingegen Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. August 2003 begann, eine Zuwendung entsprechend dem Vorjahr 2004 und den Einkommensbezügen des maßgeblichen Kalendermonats November im Jahre 2005 erhalten. Grund für die differenzierte Berechnungsgrundlage ist die Kündigung und Neuregelung der Tarifverträge.
Jahressonderzahlung TVöD VKA 2024 (Weihnachtsgeld + Urlaubsgeld)
TVöD-VKA | Entgeltgruppen 1 - 8 | Entgeltgruppen 9a - 12 | Entgeltgruppen 13 - 15 |
Jahressonderzahlung West | 84,51 % | 70,28 % | 51,78 % |
Jahressonderzahlung Ost | 100 % des West-Niveaus |
Jahressonderzahlung TVöD VKA 2023 (Weihnachtsgeld + Urlaubsgeld)
TVöD-VKA | Entgeltgruppen 1 - 8 | Entgeltgruppen 9a - 12 | Entgeltgruppen 13 - 15 |
Jahressonderzahlung West | 84,51 % | 70,28 % | 51,78 % |
Jahressonderzahlung Ost | 100 % des West-Niveaus |
Jahressonderzahlung TVöD VKA 2022 (Weihnachtsgeld + Urlaubsgeld)
TVöD-VKA | Entgeltgruppen 1 - 8 | Entgeltgruppen 9a - 12 | Entgeltgruppen 13 - 15 |
Jahressonderzahlung West | 84,51 % | 70,28 % | 51,78 % |
Jahressonderzahlung Ost | 100 % des West-Niveaus |
Jahressonderzahlung TVöD VKA 2021 (Weihnachtsgeld + Urlaubsgeld)
TVöD-VKA | Entgeltgruppen 1 - 8 | Entgeltgruppen 9a - 12 | Entgeltgruppen 13 - 15 |
Jahressonderzahlung West | 79,51 % | 70,28 % | 51,78 % |
Jahressonderzahlung Ost | 94 % des West-Niveaus |
Bemerkung: Für die Entgeltgruppen 1 bis 8 im Tarifgebiet Ost besteht eine abweichende Regelung. Sie erreichen im Kalenderjahr 2022 erst 96,45 Prozent und im Kalenderjahr 2023 100 Prozent des West-Niveaus.
Jahressonderzahlung TVöD VKA 2020 (Weihnachtsgeld + Urlaubsgeld)
TVöD-VKA | Entgeltgruppen 1 - 8 | Entgeltgruppen 9a - 12 | Entgeltgruppen 13 - 15 |
Jahressonderzahlung West | 79,51 % | 70,28 % | 51,78 % |
Jahressonderzahlung Ost | 88 % des West-Niveaus |
Tarifgebiet West 2017 - 2019
Entgeltgruppen | Bis 2017 |
2018 | 2019 | Berechnung |
EG 1 - 8 | 82,05 v.H. | 79,51 v.H. | + 3,09 % | (100 + x)/100 |
EG 9 - 12 | 72,52 v.H. | 70,28 v.H. | + 3,09 % | |
EG 13 - 15 | 53,43 v.H. | 51,78 v.H. | + 3,09 % |
* Ab 2019 nimmt die Jahressonderzahlung wieder an den Entgeltsteigerungen teil. Die Absenkung der Jahressonderzahlung im TVöD VKA galt bis 2018.
Tarifgebiet Ost 2017 - 2019
Entgeltgruppen | Bis 2017 |
2018 | 2019 | Berechnung |
EG 1 - 8 | 64,54 v.H. | 61,54 v.H. | 82 % | (100 + x)/100 |
EG 9 - 12 | 54,39 v.H. | 54,39 v.H. | 82 % | |
EG 13 - 15 | 40,07 v.H. | 40,07 v.H. | 82 % |
* 82 % des Westniveaus
Auszahlung der Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung im TVöD wird gewöhnlich mit dem Entgelt im November ausgezahlt. Es kann jedoch eine Teilauszahlung zu einem früheren Zeitpunkt getätigt werden.
Das Weihnachtsgeld vermindert sich für jeden Monat des Jahres, den man nicht beschäftigt ist, um ein Zwölftel.
Altersteilzeit und Weihnachtsgeld
Besteht eine Vereinbarung über eine Altersteilzeitarbeit vor dem 31. März 2005, so hat der Beschäftigte bei Eintritt in die Rente vor dem 01. Dezember Anspruch auf eine Sonderzahlung. Zur Berechnung herangezogen werden in dem Fall die letzten drei Monate vor Renteneintritt.
Bemessungsgrundlage einer Jahressonderzahlung
Für die Berechnung der Jahressonderzahlung liegen die Monate Juli, August und September zugrunde. Dabei wird das monatliche durchschnittliche Entgelt als Bemessungsgrundlage herangezogen. Von der Berechnung unberührt bleiben zusätzliche Zahlungen beispielsweise für Überstunden, wobei hier gilt: Überstunden, die im Dienstplan angesetzt wurden, sind ebenfalls in der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen.
Weiterhin nicht berücksichtigt werden Leistungszulagen sowie Erfolgs- und Leistungsprämien.
Die im Monat September zugrundeliegende Entgeltgruppe fungiert als Bemessungssatz der Jahressonderzahlung im TVöD. Sofern das Arbeitsverhältnis nach dem 30. September aufgenommen wurde, wird der Monat für die Kalkulierung herangezogen, in dem der Beschäftigte erstmals einen vollen Kalendermonat im Arbeitsverhältnis stand.
Beschäftigte, die nach § 21 für bestimmte Kalendermonate keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung haben, erhalten eine Kürzung der Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Monat, wo der Anspruch auf die Jahreszuwendung erlischt.
Ausgenommen von einer Verminderung der Jahressonderzahlung sind Beschäftigte, die
- kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen der Absolvierung eines Grund- oder Zivildienstes vor dem 01. Dezember bei anschließender sofortiger Aufnahme des Arbeitsverhältnisses, eines Arbeitsverbotes nach § 3 Abs. 2; § 6 Abs. 1 MuSchG, einer Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, wobei hier der Elternzeitanspruch maßgebend ist, der vor Eintritt in die Elternzeit bestanden haben muss
- kein Krankengeldzuschuss aufgrund des gezahlten Krankengeldes erhalten haben