Bei Überleitung vom BAT 2005 in den TVöD VKA und anschließendem Wechsel in den TV-H und zurück in den TVöD VKA wird nach TVÜ-VKA keine Kinderzulage gezahlt. Doch wann ist eine Weiterzahlung der Kinderzulage im TVöD möglich?
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Kein Anspruch bei Unterbrechung
Der Anspruch auf eine Kinderzulage als Besitzstandszulage erlischt mit einer Unterbrechung des TVöD. Dies ist dann der Fall, wenn ein Beschäftigter vom TVöD in den TV-H oder einen anderen Tarifvertrag außerhalb des TVöD wechselt und zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den TVöD zurück wechselt. Ausgenommen hiervon sind nach § 11 TVÜ-VKA Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen, Elternzeit, Sonderurlaub, Zeitrente sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Diese gelten nicht als Unterbrechungen.
Wann wird die Besitzstandszulage weitergezahlt?
Die Besitzstandszulage wird dann weitergezahlt, wenn ein Wechsel in einer anderen Sparte des TVöD vorgenommen wurde und wieder zurück gewechselt wird oder aber bei Absolvierung des Zivildienstes, Wehrdienstes des freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres und bei Wehrübungen.
Wo ist die Besitzstandszulage verankert?
Die Besitzstandszulage ist in § 11 TVÜ-VKA (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts) verankert.
Welche Rolle spielt das Geburtsdatum der Kinder?
Im Tarifvertrag TVÜ-VKA ist eine Fortzahlung der Besitzstandszulage für bis September 2005 geborene Kinder verankert.
Wechsel des Kindergeldberechtigten
Die Kinderzulage als Besitzstandszulage kann unter Umständen auch bei einem Wechsel des Kindergeldberechtigten gezahlt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschäftigte im September 2005 keinen kinderbezogenen Entgeltanteil für das dritte und jedes weitere Kind erhalten hat, da er nicht kindergeldberechtigt war, aber grundsätzlich für die Kinder Kindergeld bezogen wurde und bis zu 30. September 2008 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten beantragt wurde. Zudem darf der Beschäftigungsumfang der noch bis dahin geltenden kindergeldberechtigten anderen Person am 30. September 2005 30 Wochenstunden nicht überstiegen haben.
Muss ein Antrag auf Wiederaufnahme der Zahlung der Kinderzulage gestellt werden?
Bei Unterbrechung wegen Elternzeit, Sonderurlaub, Wehr- oder Zivildienst, Bezug einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen des Ablaufs der Krankenbezugsfristen und mit Wiederaufnahme der Arbeit nach dem 30. Juni 2008, wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag gezahlt.