Das Kindergeld soll 2025 laut Bundesregierung um 5 Euro auf 255 Euro pro Monat pro Kind angehoben werden. Mit der Kindergelderhöhung soll auch der Kindersofortzuschlag für bedürftige Familien 2025 um 5 Euro steigen. Eigentlich sollte die Kindergrundsicherung das Kindergeld 2025 ablösen, jedoch ist noch nicht klar, ob diese fristgemäß umgesetzt werden kann. Geplant und beschlossen ist jedoch bereits die Kindergelderhöhung, denn darauf haben sich die Spitzen der Koalition geeinigt und diese im Haushalt 2025 verankert. Der Haushalt 2025 muss allerdings noch vom Bundeskabinett beschlossen werden.

Kindergeld 2025 voraussichtliche Höhe - Gültigkeit 01.01.2025 - 31.12.2025

Bitte beachten Sie, dass das Bundeskabinett der von der Bundesregierung geplanten Kindergelderhöhung noch zustimmen muss. Zudem ist noch nicht klar, inwieweit die Kindergrundsicherung das Kindergeld tatsächlich 2025 ablösen wird. Daher ist die nachfolgende Tabelle zum aktuellen Zeitpunkt als Prognose zu werten.

Jahr 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind 5 Kind

2025

255 €

255 €

255 €

255 €

255 €


Kindergeld 2025 beantragen: So geht's

Kindergeld können Sie 2025 bereits ab der Geburt direkt über die arbeitsagentur.de-Webseite online beantragen. Lesen Sie dazu mehr: 

Wer kann 2025 Kindergeld erhalten?

Kindergeld können 2025 folgende Eltern bekommen:

  • Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit
  • Eltern mit Wohnsitz in Deutschland
  • Ausländische Staatsbürger mit folgenden Voraussetzungen:
    • EU-Staatsbürger oder Bürger aus Schweiz, Island, Großbritannien, Liechtenstein, Norwegen, wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland haben und in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen
    • Staatsangehörige von Algerien, Marokko, Serbien, Tunesien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro oder Türkei, wenn sie Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhalten oder den Status als unanfechtbar anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter haben
    • Besitzer einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis mit einer Arbeitserlaubnis von mindestens sechs Monaten

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