Ab 01. Januar 2024 gelten neue Erhöhungssätze der Tabellenentgelte. Die neue Entgelttabelle ist bis zum 31.12.2024 gültig.

Info: Es wurde vor drei Jahren eine Stufe 5 in die Richtwerttabelle eingeführt, um die Einstellungs- und Eingruppierungsmöglichkeiten zu erhöhen. Des Weiteren wurde in § 5 AVB ein Ausgleich für geleistete Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst eingeführt.

Entgeltstufen § 10 Stufenregelungen AVB Parität

  • Stufe 1: Bei Einstellung, nach einem Jahr in Stufe 2, bei Entgeltgruppe A erfolgt die Einstellung in die Stufe 2
  • Stufe 2: nach einem Jahr in Stufe 1 oder nach Höhergruppierung
  • Stufe 3: Bei Höhergruppierung, Erhöhungsbetrag von mindestens 50 Euro ist zu gewährleisten

Entgelttabelle Parität 2024 - 01.01.2024 - 31.12.2024, + 5 %

1 2 3 4 5
A - 2.261,00 2.290,00 2.320,00 2.465,14
B 2.275,19 2.424,49 2.579,50 2.734,67 2.839,39
C 2.508,49 2.697,03 2.818,86 3.134,40 3.484,99
D 3.206,64 3.441,43 3.599,83 3.758,42 3.918,65
E 3.755,29 3.918,65 4.081,82 4.245,16 4.408,33
F 4.245,16 4.408,33 4.571,70 4.734,86 5.061,57
G 4.816,54 5.061,58 5.306,42 5.469,58 5.714,60
H 5.469,58 5.714,60 6.041,14 6.367,65 6.703,20


Zeitzuschläge je Stunde

Nachtarbeit 20 - 6 Uhr 25 %1
Sonn- und Feiertagsarbeit 0 - 24 Uhr 4,22 Euro

1 25 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Steigerungsstufe 3 der entsprechenden Entgeltgruppe


Unterteilung der Entgeltgruppen

Die Entgeltgruppen werden in die 8 Gruppen A, B, C, D, E, F, G und H eingeteilt.
Dabei werden jeder Entgeltgruppe bestimmte Voraussetzungen, Tätigkeitsmerkmale und Qualifizierungen zugeordnet.
Die Entgeltgruppen wären wie folgt untergliedert (Auszug aus Anlage 2):

Gruppe A

  • Einfache Tätigkeiten, die keine Ausbildung (ggf. eine kurze Einarbeitung) erfordern
  • Nichtpflegerische Hilfstätigkeiten, die keine oder wenig Vorkenntnisse oder eine kurze Einarbeitungszeit erfordern z.B.
    • Bote / Botin
    • PförtnerIn
    • FahrerIn
    • Reinigungskräfte
    • Bürohilfen

hauswirtschaftliche Hilfskräfte

Gruppe B

Tätigkeiten von pflegerischen Hilfskräften ohne Ausbildung

Gruppe C

  • Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die üblicherweise durch eine Zweckausbildung oder in den nachgenannten Ausbildungsberufen erworben werden z.B.
    • KrankenpflegehelferIn mit staatlicher Anerkennung
    • AltenpflegehelferIn mit Ausbildung (mit staatlicher Anerkennung)
  • Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, die üblicherweise durch eine Zweckausbildung oder in den nachgenannten Ausbildungsberufen, oder durch Berufserfahrung und andere ausreichende Qualifizierung erworben werden, z.B.
    • KinderpflegerIn
    • HausmeisterIn (Handwerker)
    • HauswirtschafterIn
    • Koch/Köchin

Büroarbeiten (kaufmännische Ausbildung)

Gruppe D

  • Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die üblicherweise in einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder durch Berufserfahrung und andere ausreichende Qualifizierungen erworben werden z.B.
    • KrankenpflegerIn
    • AltenpflegerIn
    • ErzieherIn
    • HauswirtschaftsleiterIn
    • Küchenleitung
    • TechnikerIn
    • KrankengymnastIn
    • ErgotherapeutIn
    • LogopädIn
    • qualifizierte Verwaltungstätigkeit/Sachbearbeitung

Übertragung von Leitungs- oder Sonderaufgaben
Anstelle einer Einordnung in die Gruppe E wird bei übertragenen Leitungs- oder Sonderaufgaben (auch zeitlich befristete), die diesem Aufgabenfeld entsprechen, eine Zulage bis zur Höhe der Differenz zwischen der jeweils erreichten Stufe in der Gruppe D und der Gruppe E Stufe 2 gezahlt, z.B.

Stationsleitung

Gruppe E

  • Tätigkeiten der Gruppe D mit Leitungsfunktionen oder Tätigkeiten, die Fähigkeiten erfordern, die üblicherweise aufgrund von Zusatzausbildungen erworben werden, z.B.
    • Kindertagesstättenleitung (überwiegend Leitungstätigkeit)
    • Pflegedienstleitung
  • Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, die üblicherweise in einer ab-geschlossenen Fachhochschulausbildung oder durch Berufserfahrung und andere ausreichende Qualifizierungen erworben werden, z.B.
    • SozialpädagogInnen / SozialarbeiterInnen mit überwiegender Klientelarbeit
  • besonders qualifiziert und überwiegend selbständig ausgeführte Verwaltungstätigkeiten, z.B.
    • BilanzbuchhalterIn
    • FinanzbuchhalterIn
    • EDV-SystemadministratorIn
    • VerwaltungsleiterIn

Übertragung von Leitungs- oder Sonderaufgaben
Anstelle einer Einordnung in die Gruppe F wird bei übertragenen Leitungs- oder Sonderaufgaben (auch zeitlich befristete), die diesem Aufgabenfeld entsprechen, eine Zulage bis zur Höhe der Differenz zwischen der jeweils erreichten Stufe in der Gruppe E und der Gruppe F Stufe 2 gezahlt, z.B.

Leitung von Kindertagesstätten ab 70 Plätzen

Gruppe F

  • Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, die üblicherweise in einer ab-geschlossenen Fachhochschulausbildung oder durch Berufserfahrung und andere ausreichende Qualifizierungen erworben werden und sich durch die Bearbeitung schwieriger Grundsatzfragen und Planungsaufgaben und durch den Auftrag der Beratung mehrerer Einrichtungen oder einer größeren Zahl von MitarbeiterInnen auszeichnen z.B. FachberaterIn
  • Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die üblicherweise in einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildung oder durch Berufserfahrung und andere ausreichende Qualifizierungen erworben werden mit überwiegender Leitungsfunktion, z.B.
    • PDL in großen Einrichtungen ab 150 Betten oder 100 MitarbeiterInnen
    • SozialarbeiterInnen, SozialpädagogInnen
    • VerwaltungsleiterInnen größerer Einrichtungen

Übertragung von Leitungs- oder Sonderaufgaben
Anstelle einer Einordnung in die Gruppe G wird bei übertragenen Leitungs- oder Sonderaufgaben (auch zeitlich befristete), die diesem Aufgabenfeld entsprechen, eine Zulage bis zur Höhe der Differenz zwischen der jeweils erreichten Stufe in der Gruppe F und der Gruppe G Stufe 2 gezahlt.

Gruppen G + H

  • Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, die üblicherweise in einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung oder durch Berufserfahrung und andere ausreichende Qualifizierungen erworben werden

Die Einordnung in die Gruppe G oder H hängt von der Größe und der Verantwortung des übertragenen Arbeitsbereiches ab. Zu berücksichtigen sind z.B. der Umfang der übertragenen Entscheidungskompetenz in personellen, fachlichen und finanziellen Angelegenheiten, Umfang der übertragenen Verantwortung, Größe und Schwierigkeit des übertragenen Aufgabengebietes.
Übertragene Leitungs- oder Sonderaufgaben
Anstelle einer Einordnung in die Gruppe H wird bei übertragenen Leitungs- oder Sonderaufgaben (auch zeitlich befristete), die diesem Aufgabenfeld entsprechen, eine Zulage bis zur Höhe der Differenz zwischen der jeweils erreichten Stufe in der Gruppe G und der Gruppe H Stufe 2 gezahlt.


Sonderzahlungen und Zulagen

Sonderzahlungen und Zulagen sind möglich. Diese sind freiwillig vom Arbeitgeber zu zahlen. Bei Zahlung einer Sonderzahlung oder einer Zulage teilt der Arbeitgeber dies schriftlich mit.

Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch beträgt derzeit bei einer 5-Tage-Woche 29 Arbeitstage.