Im Tarifvertrag TVöD-S sind in § 34 die Regelungen zur Kündigung für Beschäftigte der Sparkasse enthalten. Bei einer Kündigung gelten bestimmte Fristen, die eingehalten werden müssen. In einigen Fällen kann auch fristlos gekündigt werden.
Wann kann nach § 34 TVöD-S gekündigt werden?
Beschäftigte mit einem Beschäftigungsverhältnis bis zum sechsten Monat können zwei Wochen bis zum Monatsschluss kündigen. Beschäftigte mit einem schon länger bestehenden Arbeitsverhältnis haben folgende Kündigungsfristen zu berücksichtigen:
Kündigungsfristen der TVöD Sparkasse
Der Tarifvertrag für die Beschäftigten der Sparkassen sieht Folgenden Wortlaut vor:
Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen und von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats.
Bei Beschäftigten mit einer Beschäftigungszeit von insgesamt mehr als zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate und von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Muss bei der Kündigung die Form beachtet werden?
Sparkassenmitarbeiter im öffentlichen Dienst müssen ihre Kündigung schriftlich einreichen. Dabei sind die entsprechenden Kündigungsfristen zu wahren. Wichtig und zu beachten ist, dass die Kündigung erst dann ab dem Tag als eingereicht gilt, an dem sie dem Arbeitgeber zugegangen ist. Im Tarifvertrag TVöD-S ist nichts Eindeutiges darüber verankert, ab wann die Kündigung gilt.
Folgende Fragen werden aufgeworfen:
- Gilt bei der Kündigung der Poststempel?
- Genügt das Absenden einer E-Mail?
- Ist die Kündigung erst dann eingereicht, wenn sie dem Arbeitgeber zugeht?
Hier gelten das Arbeitsrecht und die gesetzlichen Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Arbeitsrecht: Kündigung muss dem Arbeitgeber zugehen
Im Arbeitsrecht ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses so geregelt, dass der Tag des Zugangs herangezogen wird. Dies bedeutet also, dass die Kündigung erst dann wirksam wird, wenn Sie dem Arbeitgeber zugegangen ist. Was bedeutet das konkret?
Der Zugang des Kündigungsschreibens ist wichtig
Sparkassenmitarbeiter, die zum 30.06. kündigen möchten und weniger als ein Jahr im Unternehmen tätig waren, müssen das Kündigungsschreiben spätestens so abschicken, dass es dem Arbeitgeber zum 30.05. zugegangen ist.
Beachte: Abends eingeworfene Kündigung gilt oft am Folgetag
Wer jedoch denkt, er könne das Schreiben abends spät am 30.05. noch schnell in den Briefkasten stecken, der irrt. Rechtlich gesehen, muss das Schreiben der Kündigung zu den gewöhnlichen Post- und Geschäftszeiten des Unternehmens zugehen. Der Arbeitgeber kann nicht wissen und wird auch nicht erwarten, dass eine Kündigung am späteren Abend eintrifft. Daher wird die Kündigung arbeitsrechtlich erst dem Folgetag zugeordnet. Dies bedeutet also in unserem Fall, die Kündigungsfrist wäre verstrichen.