Die Eingruppierung für Beschäftigte des TVöD-F erfolgt je nach Berufserfahrung. Dabei wird berücksichtigt, wie viele Jahre bereits vor der Eingruppierung an Berufserfahrung vorliegen. Sollte bei der Einstellung laut den Regelungen der Entgeltordnung keine Berufserfahrung vorliegen, so wird der Beschäftigte der Stufe 1 zugeordnet. Eine mindestens einjährige Berufserfahrung rechtfertigt dagegen die Eingruppierung in die Stufe 2. Sollten mindestens 3 Jahre an Berufserfahrung vorliegen, so wird der Beschäftigte in die Stufe 3 eingruppiert. Je nach Personalbedarf ist der Arbeitgeber berechtigt, die im Bereich der Flughäfen erworbenen Berufserfahrung in vollem Umfang oder nur teilweise anzurechnen.
Weitere Fachthemen zum TVöD-F
- Entgelttabelle für Flughafenbeschäftigte
- TVöD-F Sondervergütung
- Stufenlaufzeit im TVöD-F
- TVöD-F Tarifvertrag
Weitere Fachthemen zum TVöD allgemein
Berufserfahrung und Stufenlaufzeit im TVöD-F
Als Berufserfahrung kann die Erfahrung gezählt werden, welche im gleichen Beruf und in der gleichen Stellung erworben wurde. Gemäß dem Tarifvertrag für Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt ebenso ein berufliches Praktikum als einschlägige Berufserfahrung. Die aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erlangte Stufe kann vom neuen Arbeitgeber vollständig oder auch nur teilweise bei der Stufeneingruppierung berücksichtigt werden.
Die Verweildauer innerhalb einer Stufe ist in der Entgeltordnung für den Bereich TVöD-F verankert. Generell gilt jedoch, dass die Stufenlaufzeit in den ersten beiden Stufen sich ausschließlich an der Verweildauer orientiert. Ab der dritten Stufe kann die Stufenlaufzeit durch entsprechende Leistung verkürzt werden.
Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe 1:
Stufe | Stufenlaufzeit |
Stufe 1 | nicht existent |
Stufe 2 | bei Einstellung |
Stufe 3 | Nach 4 Jahren in Stufe 2 |
Stufe 4 | Nach 4 Jahren in Stufe 3 |
Stufe 5 | Nach 4 Jahren in Stufe 4 |
Stufe 6 | Nach 4 Jahren in Stufe 5 |
Stufenlaufzeiten ab der Entgeltgruppe 2 bis 15:
Stufe | Stufenlaufzeit |
Stufe 1 | Bei Einstellung |
Stufe 2 | Nach 1 Jahr in Stufe 1 |
Stufe 3 | Nach 2 Jahren in Stufe 2 |
Stufe 4 | Nach 3 Jahren in Stufe 3 |
Stufe 5 | Nach 4 Jahren in Stufe 4 |
Stufe 6 | Nach 5 Jahren in Stufe 5 |
Besondere Stufenregelungen für bestehende und neu eingestellte Beschäftigte
Entgeltgruppe |
Einstufung in |
bei Vergütungsgruppe |
|
Entgeltgruppe 2 | Stufe 5 | Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O nach Aufstieg aus X Lohngruppe 1 BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach 1a Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O |
|
Entgeltgruppe 9 | Stufe 4 | Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O | |
Entgeltgruppe 9 | Stufe 5 | Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O ohne Aufstieg nach IVb Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus Vc Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus VIb (Lehrkräfte) |
|
Entgeltgruppe 15 | Stufe 5 | Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Ia | |
Abweichend von § 16 Abs. 2 | Stufe 1 | Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach IVb und IVa | |
Entgeltgruppe 9 | Stufe 4 | Nach 7 Jahren in Stufe 3 bei Aufgaben entsprechend der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O | |
Entgeltgruppe 9 | Stufe 5 | Nach 9 Jahren in Stufe 4 bei Aufgaben entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O ohne Aufstieg nach IVb und der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus Vc |