Neben den Tarifangestellten im öffentlichen Dienst haben auch Beamte Anspruch auf bestimmte Zulagen und Zuschläge. Nachfolgend haben wir für Sie folgende Zulagen aufgeführt:

Zulagen

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Amtszulage

Für eine herausgehobene Funktion; Amtszulagen sind ruhegehaltsfähig und unwiderruflich. Stellenzulagen erhalten Beamte, die vorübergehend eine herausgehobene Funktion übernehmen; die Stellenzulage ist widerruflich und ruhegehaltsfähig.

In § 42 BBesG heißt es:

Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Auslandszuschlag

Für Beamte, die im Ausland tätig sind. Der Auslandszuschlag wird gemäß § 53 BBesG gezahlt. Darin heißt es in Art.2:

Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung in Anspruch, wird der Betrag auf 85 Prozent gemindert, sind beide Voraussetzungen gegeben, auf 70 Prozent. Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Unterkunft oder Verpflegung besteht oder entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

Familienzuschlag

  1. 1. Stufe: Beamte, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft wohnen
  2. 2. Stufe: Beamte, bei denen Kinder im Haushalt leben, die kindergeldberechtigt sind

Jubiläumszulage

Erhalten Beamte, die seit mindestens 25 Jahren, 40 und 50 Jahren im Dienst sind

Leistungsprämie

Für Beamte mit besonderen Leistungen. Gemäß § 42 a dürfen Leistungszulagen pro Monat 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen.

Sonderzahlung

Für alle Beamten, bei denen eine Sonderzahlung vorgesehen ist; diese kann einmalig pro Jahr gezahlt werden oder in die monatliche Besoldung integriert sein.

Mehrarbeitsvergütung

Für Beamte mit Mehrarbeit. Die Mehrarbeitsvergütung wird in § 48 BBesG geregelt.

Vermögenswirksame Leistungen

Für Beamte, denen VL zustehen. Vermögenswirksame Leistungen sind in § 2 BBVLG geregelt.
Darin heißt es:

1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung gilt Entsprechendes.

(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 Euro.

(3) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.
(4) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 4 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.

Zulage nach § 46 BBesG

Bei Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes

Neue Entscheidung zu Zulage gemäß § 46 Abs. 1 BBesG

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass die Zulage nach § 46 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) dann für Beamte gezahlt werden muss, wenn freie Planstellen vorhanden sind und für die Besetzung einer Planstelle keine wirtschaftlichen Erschwernisse und Hindernisse im Raum stehen (AZ.: BVerwG 2 C 16.13 - Urteil vom 25. September 2014). Bei der sogenannten Topf-Wirtschaft ist nach Ansicht der Leipziger Richter eine Verknüpfung zwischen höherwertiger Tätigkeit und Planstelle nicht zwingend notwendig.

Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG erhalten Soldaten und Beamte eine entsprechende Zulage dann, wenn sie eine Aufgabe eines höherwertigen Amtes als Vertretung vorübergehend für die Dauer von 18 Monaten übernehmen. Dabei darf die Zeit nicht unterbrochen werden. Ferner müssen zum Zeitpunkt der höherwertigen Tätigkeit die haushaltsrechtlichen (Beamte können nach §§ 46 - 49 BBesG  in eine Planstelle eingewiesen werden; keine Haushaltssperre; kw-Vermerk) und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Amtsausübung gegeben sein. Die Höhe der Zulage bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des jeweiligen Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des höherwertigen Amtes.

Erschwerniszulage, Wechselschichtzulage

Erhalten Beamte bei besonders schwierigen Tätigkeitsbereichen, wie zum Beispiel: Dienste in Gefahrenbereichen, aber auch am Wochenende und in der Nacht.

Im Jahr 2016 wurde im Rahmen des BBVAnpG 2016/2017 erneut die Höhe der Erschwerniszulage angepasst, die ebenso nicht pauschalisiert werden kann.

In § 4 EzulV (Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten) heißt es:

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,13 Euro je Stunde,

2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,21 Euro je Stunde sowie b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,41 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

In § 17 b EzulV (Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten) heißt es weiter:

1) Die Zulage setzt sich zusammen aus

1. einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro monatlich,

2. einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie

3. einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für Beamte und Soldaten, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.

Für angefangene Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.

(2) Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen; angefangene Nachtdienststunden werden anteilig übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.

In § 25 EzulV (Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten) heißt es:

Beamte und Soldaten, die für September 2013 einen Anspruch auf eine Zulage für Wechselschicht- oder Schichtdienst nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung haben, wird die Zulage für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 in gleicher Höhe als Vorschuss fortgezahlt, sofern die zulagenberechtigende Tätigkeit während dieser Monate fortgesetzt wird. Der Vorschuss wird mit der Zulage verrechnet, die den Beamten und Soldaten für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 auf Grundlage der §§ 17a bis 17c zusteht; ein positiver Differenzbetrag wird ausgezahlt. § 20 Absatz 4 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

Bitte beachten Sie, dass § 20 EzulV (Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst) zum 01.10.2013 weggefallen ist!

Darin hieß es unter anderem:

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),
a) eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten,

b) eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,
c) eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Anhebung der Erschwerniszulage

Die Erschwerniszulage ist in § 47 BBesG geregelt.  Für Bund und Länder, die bisher noch keine Regelung gefunden haben, gelten die entsprechenden Landesbesoldungsgesetze für die Übernahme und die Weitergeltungsanordnung des Artikels 125 a GG in § 47 BBesG.

Im September 2009 hat der Bund eine Änderung der Verordnung der Erschwerniszulage beschlossen, bei der die Zulagen Beträge für Soldaten und Sicherheitskräfte angepasst wurden. Zudem gab es eine Verbesserung der Anrechnung, bei der die Erschwerniszulage in Höhe von 75 vom Hundert gewährt wurde. Bisher wurde sie zu 50 vom Hundert gewährt.

Im Jahr 2011 und 2012 wurden weitere Anpassungen der Erschwerniszulage beschlossen, bei denen erhöhte Belastungen mit angehobenen Zulagen ausgeglichen wurden. Erhöhte Belastungen sind besonders bei Tauchern, bei Personenschutzkräften der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und der Bundeswehr und bei Observationskräften zu beobachten.

Im Jahre 2012 und 2013 in Form des BBVAnpG 2012/2013 wurden weitere Anpassungen vorgenommen. Eine pauschalisierte Aussage über die Anpassungen kann nicht gegeben werden, da die einzelnen Länder und Branchen eigene Erschwerniszulagen in unterschiedlicher Höhe beschlossen haben.

Wechselschichtzulage für Polizeibeamte, Justizvollzugsbeamte und Feuerwehr

Für Polizeibeamte, Beamte der Feuerwehr und im Justizvollzugsdienst wird eine Wechselschichtzulage in Höhe von 75 vom Hundert gezahlt. Beamte im Krankenpflegedienst erhalten 76,69 Euro pro Monat. Bei der Schichtzulage wird jedoch kein Unterschied in der Höhe gemacht.

Die aktuellen Werte für 2018 finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/BJNR011010976.html