In diesem Artikel zur Höher- und Herabgruppierung von Beschäftigten im TVöD erwartet Sie:
Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach TVöD werden bei einer Höhergruppierung sowie einer Herabgruppierung einer neuen Entgeltgruppe zugeordnet.
Dabei sind folgende Eingruppierungsregeln zu beachten:
- Bei einer Höhergruppierung richtet sich die Eingruppierung beitragsgemäß, gegebenenfalls zuzüglich eines Garantiebetrages
- Bei einer Herabgruppierung erfolgt die Eingruppierung stufengleich
Höhergruppierung 2024
Die Beschäftigten werden bei einer Höhergruppierung, gemäß dem TVöD § 17 Abs. 4 Satz 1, mindestens der Stufe 2 der neuen Entgeltgruppe sowie dem bis dato erhaltenem Entgelt zugeordnet.
Sollte eine Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe erfolgen, so werden die Bestimmungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund, § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund sowie § 7 Abs. 2 TVÜ-Bund Anwendung finden.
Erfolgt eine Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen, so ist diese gemäß TVöD § 17 Abs. 4 Satz 3 insofern schrittweise zu bestimmen, dass in jeder höchst gelegenen Entgeltgruppe eine Stufenzuordnung des Betrages bis zur neuen Entgeltgruppe erfolgen sollte. Die Bestimmung der Garantiebeträge entfällt dabei. Inwieweit ein Garantiebetrag gewährt werden kann, hängt wie bei allen anderen Höhergruppierungen vom zuvor erhaltenen Tabellenentgelt ab.
Für die Entgeltgruppen 4 und 7 gilt eine Höhergruppierung von Entgeltgruppe 3 in 5 sowie von 6 in 8. Sofern die Höhergruppierung abgeschlossen ist, beginnt erneut die Stufenlaufzeit.
Höhergruppierung von Entgeltstufe 9
Die Höhergruppierung von Entgeltstufe 9 richtet sich nach § 16 Bund Abs. 4 Satz 1 TVöD. Dabei rückt der Beschäftigte in die nächstfolgende Stufe. Ein Überspringen einer Stufe ist in Entgeltgruppe 9 nicht vorgesehen. Für Beschäftigte, die in den TVöD übergeleitet und einer individuellen Endstufe zugeordnet worden sind, gilt ein Beginn der Stufenlaufzeit bereits ab Oktober 2005. Für Beschäftigte, deren Tätigkeiten erst nach der Überleitung in den TVöD übertragen worden sind, gelten diese Regelungen nicht.
TVöD Garantiebetrag
Ein Garantiebetrag wird dann gezahlt, wenn eine Höhergruppierung erfolgt ist und das Entgelt vor der Höhergruppierung in seiner Differenz zum Entgelt nach der Höhergruppierung den Garantiebetrag nicht übersteigt. Dieser wird dem Beschäftigten nur so lange gewährt, wie er in dieser Entgeltgruppe besteht. Wechselt er in eine höhere Stufe, so entfällt der Garantiebetrag.
Der Garantiebetrag stellt einen Mindestgewinn dar, den die Beschäftigten bei einer Höhergruppierung erzielen sollen. Für den TVöD Bund ist gemäß § 17 Abs. 5 TVöD die Regelung zum Garantiebetrag entfallen, da stufengleiche Höhergruppierungen eingeführt wurden. Dies bedeutet, dass ein Anspruch im TVöD Bund für die Zahlung eines Garantiebetrages nach 28.02.2014 nicht mehr gegeben ist.
Das Tabellenentgelt wird mit dem Garantiebetrag als „fiktives“ Tabellenentgelt bezeichnet. Das fiktive Entgelt wird bei der Berechnung der Arbeitsstunden in den Fällen nach § 8 Abs. 2 TVöD und § 43 TVöD BT-V zugrunde gelegt, die nicht durch Freizeit in einem bestimmten festgesetzten Zeitraum ausgeglichen wurden. Die Höchstgrenze zur Berechnung des Entgelts bei Überstunden muss demnach auch beim fiktiven Entgelt Berücksichtigung finden. Bei Zeitzuschlägen, die in TVöD geregelt sind, findet der Garantiebetrag keine Anwendung. Diese werden pauschal nach dem Tabellenentgelt der Stufe 3 berechnet.
Garantiebetrag
Der Garantiebetrag wird wie das Tabellenentgelt um den gleichen Prozentsatz erhöht.
Somit ergeben sich folgende Garantiebeträge:
Entgeltgruppe VKA | bis 29.02.2024 | ab 01.03.2024 |
S 2 - 8b | 65,46 € | 72,99 € |
S 9 - 18 | 104,74 € | 116,79 € |
Stand: 20.03.2024, VKA
Entgeltgruppe Bund | ab 01.03.2016 | ab 01.03.2017 |
ab 01.03.2018 | ab 01.04.2019 | ab 01.04.2022 |
EG 1 - 8 | 57,65 € (Erhöhung um 2,45 %) | 58,98 € (Erhöhung um 2,35 %) | Erhöhung um 3,19 % | Erhöhung um 3,09 % | Erhöhung um 1,8 % |
EG 9 - 15 | 92,27 € (Erhöhung um 2,45 %) | 94,39 € (Erhöhung um 2,35 %) | Erhöhung um 3,19 % | Erhöhung um 3,09 % | Erhöhung um 1,8 % |
Quelle: bmi.bund.de - Stand: 07.06.2023
Berechnung des Garantiebetrages
Der Garantiebetrag wird wie folgt berechnet:
Auffüllbetrag = (bisheriges Tabellenentgelt + Garantiebetrag) – neues Tabellenentgelt
Der Auffüllbetrag muss bei einem neuen Tabellenentgelt ebenfalls neu berechnet werden. Gleiches gilt beim fiktiven Entgelt.
Beispiel: Garantiebetrag für Beschäftigte der Kommunen (VKA)
TVöD Höhergruppierung bei Beschäftigten von 2008 bis 2009 (Bestandsfälle)
Beschäftigte, die im Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 höhergruppiert wurden, haben ab 01. Januar 2010 gegebenenfalls Anspruch auf eine gesonderte Anhebung des Garantiebetrages und einem resultierenden Auffüllbetrag, wenn der Garantiebetrag vor dem 01. Januar 2010 über dem Garantiebetrag von 30 bzw. 60 Euro lag, aber ab 01. Januar 2010 unter dem erhöhten Garantiebetrag von 50 bzw. 80 Euro.
Beschäftigte können durch eine schriftliche Antragsstellung einen Anspruch auf eine Neuberechnung des Gewinns erwägen. Anträge können jederzeit eingereicht werden, jedoch ist zu beachten, dass eine Nachzahlung nur im Rahmen der sechsmonatigen Ausschlussfrist gemäß TVöD § 37 möglich ist.
Beispiele für Höhergruppierungen im öffentlichen Dienst nach TVöD
Beispiel 1:
Entgeltberechnung mit Gewinn zum August 2009
(1) Juli 2009 Grundentgelt E 5 Stufe 6 = 2.368,81 €
August 2009 Höhergruppierung nach E 6 Stufe 5 = 2.405,90 €
(2) 2.368,81 € + x = 2.405,90 €
x= 37,09 € (Differenz von E 5 Stufe 5 nach E 6 Stufe 4)
(3) Garantiebetrag = 30 €
30 € - 37,09 € = -7,09 € = 0 € (Auffüllbetrag)
(4) 2.405,90 € + 0 € = 2.405,90 €
(Tabellenentgelt E 6 Stufe 4 + Auffüllbetrag = neues Entgelt)
Beispiel 2:
Entgeltberechnung mit Gewinn zum 01.01.2010
- Grundentgelt E 5 Stufe 6 = 2.397,24 €
Höhergruppierung nach E 6 Stufe 5 = 2.434,77 €
- 2.397,24 € + x = 2.434,77 €
x= 37,53 € (Differenz von E 5 Stufe 5 nach E 6 Stufe 4)
- Garantiebetrag = 50 €
50 € - 37,53 € = 12,47 € (Auffüllbetrag)
- 2.434,77 € + 12,47 € = 2.447,24 €
(Tabellenentgelt E 6 Stufe 4 + Auffüllbetrag = neues Entgelt)
Beispiel 3:
Entgeltberechnung mit Gewinn zum 01.08.2011
- Grundentgelt E 5 Stufe 6 = 2.423,68 €
Höhergruppierung nach E 6 Stufe 5 = 2.461,63 €
- 2.423,68 € + x = 2.461,63 €
x= 37,95 € (Differenz von E 5 Stufe 5 nach E 6 Stufe 4)
- Garantiebetrag = 50 €
50 € - 37,95 € = 12,05 € (Auffüllbetrag)
- 2.461,63 € + 12,05 € = 2.473,68 €
(Tabellenentgelt E 6 Stufe 4 + Auffüllbetrag = neues Entgelt)
Herabgruppierung im TVöD
Eine Herabgruppierung erfolgt stufengleich. Somit wird der Beschäftigte in die Stufe in der niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert, in der er bis dato in der höheren Gruppe war. Die Stufenlaufzeit läuft dabei weiter.
Nach einer Herabgruppierung kann eine Besitzstandszulage gewährt werden. Dabei wird die Differenz zwischen Endstufe der höheren Entgeltgruppe und der Stufe der niedrigeren Entgeltgruppe zugrunde gelegt. Bei jeder Entgelterhöhung tritt eine Minderung der Zulage von 1/3 des Erhöhungsbetrags ein. Sollte eine Höhergruppierung stattfinden, wird die Erhöhung des Entgeltes auf die Besitzstandszulage angerechnet.
Sollte der Beschäftigte eine Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne wichtigen Grund ablehnen, so hat er keinen Anspruch auf die Zulage.