Gemäß den §§ 6 Abs. 4 BBG, § 4 Abs. 4 BeamtStG müssen Bewerber, die einen Vorbereitungsdienst ableisten, um die Befähigung zum Beamten zu erwerben, vom Dienstherrn zunächst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden. Einen Beamten auf Widerruf nennt man auch Beamtenanwärter oder Widerrufsbeamter. Dieser Status wird auch mit einer Urkunde bekräftigt. Ein Beamtenanwärter absolviert den Vorbereitungsdienst, um danach in ein Beamtenverhältnis auf Probe und später auf Lebenszeit berufen zu werden. Erst wenn der Vorbereitungsdienst absolviert wurde und die für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung bestanden wurde, kann ein Beamtenanwärter zum Beamten auf Probe ernannt werden.

Prinzipiell ist der Vorbereitungsdienst des Beamten auf Widerruf als eine Art Ausbildung zu verstehen. Er kann bei Nichteignung oder grober Fahrlässigkeit aus seinem Amt jederzeit entlassen werden. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.

Jeder Beamtenanwärter erhält Anwärterbezüge und auch Beihilfe.

Das Beamtenanwärter Gehalt: Anwärterbezüge der Laufbahnen

Das Beamtenanwärter Gehalt nennt man im Fachjargon Anwärterbezüge. Diese erhält jeder Beamtenanwärter. Die Anwärterbezüge richten sich nach dem Eingangsamt, in welches der Beamtenanwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes eingruppiert wird.

Die Anwärterbezüge setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Diese wären:

  • Anwärtergrundbetrag
  • Anwärtersonderzuschläge
  • Familienzuschlag
  • vermögenswirksame Leistungen (VL)

Die Höhe des Beamtenanwärtergehalts richtet sich nach den Besoldungstabellen des Bundes und nach den Besoldungstabellen der einzelnen Bundesländer.

Beamtenanwärter-Ausbildung - Vorbereitungsdienst

Als Vorbereitungsdienst nennt man die abzuleistende Ausbildungszeit eines Beamtenanwärters. Die Ausbildungszeit ist in der entsprechenden Laufbahnverordnung verankert. Beamte in der Ausbildung werden Beamtenanwärter oder auch Referendare genannt.

Generell ist für alle Laufbahngruppen eine Beamtenanwärter-Ausbildung und die damit verbundene Ausbildungszeit vorgesehen. Am Ende der Vorbereitungszeit schließt die Beamtenanwärter-Ausbildung mit einer Laufbahnprüfung ab. Im einfachen Dienst kann diese auch entfallen.

Die Dauer der Beamtenanwärter-Ausbildung ist abhängig von der eingeschlagenen Laufbahn, aber auch von Bund und Ländern. So muss ein Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst im mittleren Dienst des Bundes eine Beamtenanwärter-Ausbildung von zwei Jahren absolvieren. Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst des Bundes absolvieren in der Regel eine Beamtenanwärter-Ausbildung von drei Jahren. Diese kann zum Beispiel aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehen. Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst des Bundes haben mit einer Beamtenanwärter-Ausbildung von mindestens 18 Monaten bis zu zwei Jahren zu rechnen.

Kürzung der Beamtenanwärter-Ausbildung

Generell kann eine Beamtenanwärter-Ausbildung gekürzt werden, wenn förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit vorliegen. Diese können praktisch aber auch theoretisch vorliegen.

Verlängerung der Beamtenanwärter-Ausbildung

Grundsätzlich kann die Beamtenanwärter-Ausbildung auch verlängert werden. Dies kann beispielsweise dann eintreten, wenn der Beamtenanwärter zum Beispiel im Bundestag oder im Landtag oder im europäischen Parlament Mitglied ist. Auch eine längere Erkrankung, ein längerer Sonderurlaub, unzureichende Leistungen sowie das erstmalige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung können zu einer Verlängerung der Beamtenanwärter-Ausbildung führen.

Beamtenanwärter Krankenversicherung - Beihilfe

Beamtenanwärter erhalten ebenso wie bereits aktive Beamte und Versorgungsempfänger eine Beihilfe. Zudem sind sie in der Regel privat versichert.

Die Beihilfe zusammen mit der privaten Krankenversicherung stellen die Krankenversicherung für den Beamtenanwärter dar. Bei Soldaten tritt gewöhnlich die Heilfürsorge oder truppenärztliche Versorgung an die Stelle der Beihilfe. Auch bei Polizeibeamten kann eine Heilfürsorge stehen.

Aufwendungen werden durch den Dienstherrn getragen

Aufwendungen, wie Arztrechnungen, werden mittels der Beihilfe durch den Dienstherrn bis zu einem bestimmten Prozentsatz getragen. Dies bedeutet, dass beispielsweise aktive Beamte im Bund einen Beihilfesatz von 50 Prozent haben. Die restlichen 50 Prozent werden in der Regel durch die private Krankenversicherung getragen. Aber nicht nur Arztrechnungen werden durch die Beihilfe getragen, sondern auch Pflege- und Geburtsfälle sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen.

Jedes Bundesland hat bestimmte Beihilferegelungen verankert. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Unterschiede in der Gewährung der Beihilfe.

Bund

Keine Kostendämpfungspauschale

Erstattung von Wahlleistungen

Zuzahlungen zu Arzneimitteln

Belastungsgrenze (2 % / 1 % Chroniker)

Baden-Württemberg

Abweichende Beihilfebemessungssätze für neu eingestellte Beamte

Kostendämpfungspauschale ab A 6

Pauschale für Wahlleistungen i. H. v. 22 Euro je Monat als verbindliches Wahlrecht

Keine Arzneimittelzuzahlungen

Keine Belastungsgrenze

Bayern

Keine Kostendämpfungspauschale

Erstattung von Wahlleistungen

Eigenbeteiligung bei Arzneimitteln

Belastungsgrenze (2 % / 1 % für Chroniker)

Berlin

Kostendämpfungspauschale ab A 7

Keine Wahlleistungen

Abzugsbetrag: 12 Euro; dafür: keine Zuzahlungen zu Arzneimitteln

Belastungsgrenze (2 % / 1 % Chroniker)

Brandenburg

Siehe Bund

Keine Wahlleistungen

Bremen

Abweichende Beihilfebemessungssätze

Kostendämpfungspauschale nach Bemessungssatz

Keine Wahlleistungen

Zuzahlungen zu Arzneimitteln

Keine Belastungsgrenze

Hamburg

Kostendämpfungspauschale ab A 7

Keine Wahlleistungen

10 %, min. 5 Euro, max. 10 Euro des Abgabepreises auf Arznei-/ Verbandsmittel etc. bis zur Belastungsgrenze: 2 % des EK bzw. max. 312 Euro

Hessen

Abweichende Beihilfebemessungssätze

Keine Kostendämpfungspauschale

Wahlleistungen

Zuzahlungen zu Arzneimitteln

Keine Belastungsgrenze

Mecklenburg-Vorpommern

Siehe Bund

keine Wahlleistungen

Niedersachsen

Keine Kostendämpfungspauschale

Keine Wahlleistungen

Zuzahlungen zu Arzneimitteln (vgl. Bund)

Nordrhein-Westfalen

Kostendämpfungspauschale ab A 7

Wahlleistungen

Keine Zuzahlungen zu Arzneimitteln

Keine „Praxisgebühr“

Belastungsgrenze: 2 %

Rheinland-Pfalz

Kostendämpfungspauschale ab A 7

Wahlleistungen bei freiwilligem Eigenbeitrag i. H. v. 13 Euro/Monat nach Erklärung des Beamten, ob er weiterhin die Leistungen in Anspruch nehmen will.

Keine Zuzahlungen zu Arzneimitteln

Keine Belastungsgrenze

Saarland

Kostendämpfungspauschale ab A 7

Wahlleistungen gestrichen mit Übergangsregelungen

Zweibettunterbringung mit Selbstbehalt

Zuzahlungen zu Arzneimitteln

Belastungsgrenze 2 % / 1 % Chroniker (§ 15 Abs. 2 BhVO)

Sachsen

Kostendämpfungspauschale 40 Euro / Jahr

Wahlleistungen

Zuzahlungen zu Arzneimitteln

Belastungsgrenze 2 % / 1 % Chroniker (§ 36 Abs. 2 SächsBhVo)

Sachsen-Anhalt

Siehe Bund

Schleswig-Holstein

Kostendämpfungspauschale ab A 6

Keine Wahlleistungen

Keine Zuzahlungen zu Arzneimitteln

Selbstbehalte max. 1 % des jährlichen Grundgehalts (§ 80 Abs. 8 LBG)

Thüringen

Keine Kostendämpfungspauschale

Erstattung von Wahlleistungen mit Zuzahlungen

Eigenbeteiligung bei Arzneimitteln

Belastungsgrenze 2 % / 1 % für Chroniker

Quelle: dbb.de