Gemäß den §§ 6 Abs. 4 BBG, § 4 Abs. 4 BeamtStG müssen Bewerber, die einen Vorbereitungsdienst ableisten, um die Befähigung zum Beamten zu erwerben, vom Dienstherrn zunächst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden. Einen Beamten auf Widerruf nennt man auch Beamtenanwärter oder Widerrufsbeamter. Dieser Status wird auch mit einer Urkunde bekräftigt. Ein Beamtenanwärter absolviert den Vorbereitungsdienst, um danach in ein Beamtenverhältnis auf Probe und später auf Lebenszeit berufen zu werden. Erst wenn der Vorbereitungsdienst absolviert wurde und die für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung bestanden wurde, kann ein Beamtenanwärter zum Beamten auf Probe ernannt werden.
Prinzipiell ist der Vorbereitungsdienst des Beamten auf Widerruf als eine Art Ausbildung zu verstehen. Er kann bei Nichteignung oder grober Fahrlässigkeit aus seinem Amt jederzeit entlassen werden. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
Jeder Beamtenanwärter erhält Anwärterbezüge und auch Beihilfe.
Das Beamtenanwärter Gehalt: Anwärterbezüge der Laufbahnen
Das Beamtenanwärter Gehalt nennt man im Fachjargon Anwärterbezüge. Diese erhält jeder Beamtenanwärter. Die Anwärterbezüge richten sich nach dem Eingangsamt, in welches der Beamtenanwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes eingruppiert wird.
Die Anwärterbezüge setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Diese wären:
- Anwärtergrundbetrag
- Anwärtersonderzuschläge
- Familienzuschlag
- vermögenswirksame Leistungen (VL)
Die Höhe des Beamtenanwärtergehalts richtet sich nach den Besoldungstabellen des Bundes und nach den Besoldungstabellen der einzelnen Bundesländer.
Beamtenanwärter-Ausbildung - Vorbereitungsdienst
Als Vorbereitungsdienst nennt man die abzuleistende Ausbildungszeit eines Beamtenanwärters. Die Ausbildungszeit ist in der entsprechenden Laufbahnverordnung verankert. Beamte in der Ausbildung werden Beamtenanwärter oder auch Referendare genannt.
Generell ist für alle Laufbahngruppen eine Beamtenanwärter-Ausbildung und die damit verbundene Ausbildungszeit vorgesehen. Am Ende der Vorbereitungszeit schließt die Beamtenanwärter-Ausbildung mit einer Laufbahnprüfung ab. Im einfachen Dienst kann diese auch entfallen.
Die Dauer der Beamtenanwärter-Ausbildung ist abhängig von der eingeschlagenen Laufbahn, aber auch von Bund und Ländern. So muss ein Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst im mittleren Dienst des Bundes eine Beamtenanwärter-Ausbildung von zwei Jahren absolvieren. Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst des Bundes absolvieren in der Regel eine Beamtenanwärter-Ausbildung von drei Jahren. Diese kann zum Beispiel aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehen. Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst des Bundes haben mit einer Beamtenanwärter-Ausbildung von mindestens 18 Monaten bis zu zwei Jahren zu rechnen.
Kürzung der Beamtenanwärter-Ausbildung
Generell kann eine Beamtenanwärter-Ausbildung gekürzt werden, wenn förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit vorliegen. Diese können praktisch aber auch theoretisch vorliegen.
Verlängerung der Beamtenanwärter-Ausbildung
Grundsätzlich kann die Beamtenanwärter-Ausbildung auch verlängert werden. Dies kann beispielsweise dann eintreten, wenn der Beamtenanwärter zum Beispiel im Bundestag oder im Landtag oder im europäischen Parlament Mitglied ist. Auch eine längere Erkrankung, ein längerer Sonderurlaub, unzureichende Leistungen sowie das erstmalige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung können zu einer Verlängerung der Beamtenanwärter-Ausbildung führen.
Beamtenanwärter Krankenversicherung - Beihilfe
Beamtenanwärter erhalten ebenso wie bereits aktive Beamte und Versorgungsempfänger eine Beihilfe. Zudem sind sie in der Regel privat versichert.
Die Beihilfe zusammen mit der privaten Krankenversicherung stellen die Krankenversicherung für den Beamtenanwärter dar. Bei Soldaten tritt gewöhnlich die Heilfürsorge oder truppenärztliche Versorgung an die Stelle der Beihilfe. Auch bei Polizeibeamten kann eine Heilfürsorge stehen.
Aufwendungen werden durch den Dienstherrn getragen
Aufwendungen, wie Arztrechnungen, werden mittels der Beihilfe durch den Dienstherrn bis zu einem bestimmten Prozentsatz getragen. Dies bedeutet, dass beispielsweise aktive Beamte im Bund einen Beihilfesatz von 50 Prozent haben. Die restlichen 50 Prozent werden in der Regel durch die private Krankenversicherung getragen. Aber nicht nur Arztrechnungen werden durch die Beihilfe getragen, sondern auch Pflege- und Geburtsfälle sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen.
Jedes Bundesland hat bestimmte Beihilferegelungen verankert. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Unterschiede in der Gewährung der Beihilfe.
Bund
Keine Kostendämpfungspauschale Erstattung von Wahlleistungen Zuzahlungen zu Arzneimitteln Belastungsgrenze (2 % / 1 % Chroniker) |
Baden-Württemberg
Abweichende Beihilfebemessungssätze für neu eingestellte Beamte Kostendämpfungspauschale ab A 6 Pauschale für Wahlleistungen i. H. v. 22 Euro je Monat als verbindliches Wahlrecht Keine Arzneimittelzuzahlungen Keine Belastungsgrenze |
Bayern
Keine Kostendämpfungspauschale Erstattung von Wahlleistungen Eigenbeteiligung bei Arzneimitteln Belastungsgrenze (2 % / 1 % für Chroniker) |
Berlin
Kostendämpfungspauschale ab A 7 Keine Wahlleistungen Abzugsbetrag: 12 Euro; dafür: keine Zuzahlungen zu Arzneimitteln Belastungsgrenze (2 % / 1 % Chroniker) |
Brandenburg
Siehe Bund Keine Wahlleistungen |
Bremen
Abweichende Beihilfebemessungssätze Kostendämpfungspauschale nach Bemessungssatz Keine Wahlleistungen Zuzahlungen zu Arzneimitteln Keine Belastungsgrenze |
Hamburg
Kostendämpfungspauschale ab A 7 Keine Wahlleistungen 10 %, min. 5 Euro, max. 10 Euro des Abgabepreises auf Arznei-/ Verbandsmittel etc. bis zur Belastungsgrenze: 2 % des EK bzw. max. 312 Euro |
Hessen
Abweichende Beihilfebemessungssätze Keine Kostendämpfungspauschale Wahlleistungen Zuzahlungen zu Arzneimitteln Keine Belastungsgrenze |
Mecklenburg-Vorpommern
Siehe Bund keine Wahlleistungen |
Niedersachsen
Keine Kostendämpfungspauschale Keine Wahlleistungen Zuzahlungen zu Arzneimitteln (vgl. Bund) |
Nordrhein-Westfalen
Kostendämpfungspauschale ab A 7 Wahlleistungen Keine Zuzahlungen zu Arzneimitteln Keine „Praxisgebühr“ Belastungsgrenze: 2 % |
Rheinland-Pfalz
Kostendämpfungspauschale ab A 7 Wahlleistungen bei freiwilligem Eigenbeitrag i. H. v. 13 Euro/Monat nach Erklärung des Beamten, ob er weiterhin die Leistungen in Anspruch nehmen will. Keine Zuzahlungen zu Arzneimitteln Keine Belastungsgrenze |
Saarland
Kostendämpfungspauschale ab A 7 Wahlleistungen gestrichen mit Übergangsregelungen Zweibettunterbringung mit Selbstbehalt Zuzahlungen zu Arzneimitteln Belastungsgrenze 2 % / 1 % Chroniker (§ 15 Abs. 2 BhVO) |
Sachsen
Kostendämpfungspauschale 40 Euro / Jahr Wahlleistungen Zuzahlungen zu Arzneimitteln Belastungsgrenze 2 % / 1 % Chroniker (§ 36 Abs. 2 SächsBhVo) |
Sachsen-Anhalt
Siehe Bund |
Schleswig-Holstein
Kostendämpfungspauschale ab A 6 Keine Wahlleistungen Keine Zuzahlungen zu Arzneimitteln Selbstbehalte max. 1 % des jährlichen Grundgehalts (§ 80 Abs. 8 LBG) |
Thüringen
Keine Kostendämpfungspauschale Erstattung von Wahlleistungen mit Zuzahlungen Eigenbeteiligung bei Arzneimitteln Belastungsgrenze 2 % / 1 % für Chroniker |
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Quelle: dbb.de