Die Steuerklasse 2 findet Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen, jedoch ein Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für alleinerziehende Personen besteht. Zudem muss mindestens ein Kind dauerhaft im Haushalt leben, welches versorgt werden muss. Ein Kindergeldanspruch muss bestehen, wobei der Betrag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.


Steuerklassen Übersicht


Voraussetzungen für die Steuerklasse II

Sollte einer der Voraussetzungen nicht erfüllt werden, so ist eine Eingruppierung in die Steuerklasse 2 nicht möglich. Die Steuerklasse 1 wäre in diesem Fall die alternative Steuerklasse.

Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Steuerklasse II wären wie folgt:

  • Bestehender Anspruch auf einen Entlastungsbetrag
  • Mindestens ein Kind muss dauerhaft im Haushalt leben
  • Kindergeld wird an den Arbeitnehmer gezahlt
  • Arbeitnehmer muss alleinerziehend sein

Anspruch und Regelungen

Generell kann der Arbeitnehmer getrennt lebend, ledig, verwitwet oder geschieden sein. Wichtig ist, dass er alleinerziehend ist und dass mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt wohnt. Bei einer Heirat oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft geht der Anspruch auf die Steuerklasse 2 verloren. Die dann zu wählenden Steuerklassen können die Kombinationen IV/IV mit oder ohne Faktor, III/V oder die Steuerklasse I sein. Der Entlastungsbetrag für alleinerziehende Personen, der in der Steuerklasse II gewährt wird, entfällt bei einer Heirat. Der Kinderfreibetrag bleibt jedoch weiterhin bestehen.

Verwitwete Personen haben dann Anspruch auf die Steuerklasse II, wenn der Ehegatte bereits einen Monat verstorben ist. Der Beginn der Steuerklasse II ist der Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist. Im Jahr nach dem Tod des Ehegatten wirkt das sogenannte Gnadensplitting, bei dem weiterhin der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung angewandt wird.

Ziel der Lohnsteuerklasse II

Ziel der Steuerklasse II ist es, die steuerliche Belastung spürbar zu senken und Alleinerziehende finanziell zu stärken. So gibt es folgende Vergünstigungen in der Steuerklasse II:

  • Arbeitnehmerpauschbetrag gemäß § 9a EStG in Höhe von 1.000 €, von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG handelt ein Pauschbetrag von 102 Euro; von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5 EStG ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.
  • Sonderausgabenbetrag gemäß § 10c EStG in Höhe von 36 €
  • Vorsorgepauschbetrag (Höhe in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen)
  • Entlastungsbetrag von 1.908 €

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro pro Jahr kann gemäß § 24 b EStG von alleinerziehenden Personen von der Summe des Jahreseinkommens abgezogen werden. Sollte ein weiteres Kind mit im Haushalt leben, so können 240 Euro hinzugerechnet werden.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Abgaben der Steuerklasse 2. Bitte beachten Sie, dass das Beispiel nur zu Übersichtszwecken dient. Eine Garantie auf die Aktualität und die Richtigkeit kann nicht gegeben werden.

Beispielberechnungen für Arbeitnehmer in der Steuerklasse II

2024

Beispiel eines 30-jährigen kinderlosen Arbeitnehmers in Baden-Württemberg mit einem Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent bei der Krankenkasse

Arbeitnehmer in Baden-Württemberg Monat  Jahr
 Brutto 2500 € 30.000 €
 Geldwerter Vorteil      0,- €  0,- €
 Solidaritätszuschlag     0,00 €   0,00 €
 Kirchenzuschlag  0 € 0 €
 Lohnsteuer   118,41 €   1.420,92 €
 Steuern   118,41 €    1.420,92 €
 Rentenversicherung 232,50 € 2.790,00 €
 Arbeitslosenversicherung     32,50 €   390,00 €
Krankenversicherung   203,57 €    2.445,00 €
 Pflegeversicherung     57,50 €   690,00 €
 Sozialabgaben  526,25 €   6.315,00 €
Gesamt Netto

1.855,34 €

22.264,08 €


2022

Beispiel eines 30-jährigen kinderlosen Arbeitnehmers in Baden-Württemberg mit einem Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent bei der Krankenkasse

Arbeitnehmer in Baden-Württemberg Monat  Jahr
 Brutto 2500 € 30.000 €
 Geldwerter Vorteil      0,- €  0,- €
 Solidaritätszuschlag     0,00 €   0,00 €
 Kirchenzuschlag  0 € 0 €
 Lohnsteuer   166,16 €   1.993,92 €
 Steuern   166,16 €    1.993,92 €
 Rentenversicherung 232,50 € 2.790,00 €
 Arbeitslosenversicherung     30,00 €   360,00 €
Krankenversicherung   198,75 €    2.385,00 €
 Pflegeversicherung     46,88 €   562,50 €
 Sozialabgaben  508,13 €   6.097,50 €
Gesamt Netto

1.825,72 €

21.908,58 €


2020

Beispiel eines 30-jährigen kinderlosen Arbeitnehmers in Baden-Württemberg mit einem Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent bei der Krankenkasse

Arbeitnehmer in Baden-Württemberg Monat  Jahr
 Brutto 2500 € 30.000 €
 Geldwerter Vorteil      0,- €  0,- €
 Solidaritätszuschlag     14,37 €    172,44 €
 Kirchenzuschlag  0 € 0 €
 Lohnsteuer   261,33 €   3.135,96 €
 Steuern    275,70 €    3.308,40 €
 Rentenversicherung 233,75 €  2.805,00 €
 Arbeitslosenversicherung     37,50 €    450,00 €
Krankenversicherung   210,00 €    2.520,00 €
 Pflegeversicherung     38,13 €    457,50 €
 Sozialabgaben 519,38 €   6.232,50 €
Gesamt Netto

1.704,93 €

20.459,10 €


Um in die Steuerklasse 2 eingeordnet zu werden, muss der Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen, denn sie zeichnet sich dadurch aus, dass die Alleinerziehende begünstigt. Es reicht jedoch nicht aus, nur alleinerziehend zu sein. Um in Steuerklasse 2 zu bleiben, müssen noch weitere Umstände erfüllt sein.

Alleinerziehend mit Kindergeld

Es werden nur die Arbeitnehmer berücksichtigt, bei denen mindestens ein Kind ständig in ihrem Haushalt lebt und welches sie versorgen. Eine weitere Bedingung für die Steuerklasse 2 ist, dass der Begünstigte auch das Kindergeld für das zu versorgende Kind bezieht. Dabei ist der Familienstand des alleinerziehenden Arbeitnehmers unerheblich, es ist also nicht von Bedeutung, ob er ledig ist, dauerhaft getrennt vom Ehepartner lebt, geschieden oder verwitwet.

Alternative Steuerklassenkombinationen

Nur wenn all diese Bedingungen erfüllt sind, kommt für den Arbeitnehmer die Steuerklasse 2 in Frage. Fehlt eine Voraussetzung, dann kann nur eine Einordnung in Steuerklasse 1 erfolgen. Das geschieht zum Beispiel auch, wenn eine Person, die alleinstehend und alleinerziehend war, heiratet oder in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zu leben beginnt. Bei einer solchen Lebensgemeinschaft wäre nur die Steuerklasse 1 möglich, außer, die Partner gehen eine Ehe ein. Danach steht ihnen frei, die Steuerklassen zu kombinieren. Das könnte die Steuerklassenkombination 4/4 oder 3/5 sein.

Gewährung von Freibeträgen

Bei der Wahl von einer dieser Kombinationen, so wie auch bei der Einordnung in die Steuerklasse 1, kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht mehr gewährt werden. Der Kinderfreibetrag dagegen würde weiter gelten.

In der Steuerklasse 2 fallen für die Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Steuerklassen deutlich weniger Abgaben an. Insbesondere durch die Freibeträge wird versucht, Alleinerziehende in ihrer Situation finanziell zu begünstigen. So können sie vom Alleinerziehendenentlastungsbetrag profitieren, der 1.908 Euro beträgt. Ebenso gilt natürlich der Grundfreibetrag von 8.820 Euro und der Kinderfreibetrag von 7.356 Euro.

Vorsicht bei Nebenjobs

Die Steuerklasse 2 bringt dem Arbeitnehmer aber noch weitere Vorteile, vorausgesetzt, er befindet sich in nur einem Arbeitsverhältnis. Bei weiteren Nebenbeschäftigungen sollte immer geprüft werden, ob diese tatsächlich eine finanzielle Verbesserung darstellen. In bestimmten Fällen sind sie für den Arbeitnehmer eher von Nachteil, da sich die steuerliche Konstellation so verändert, dass mehr Abgaben entstehen.

Geht man von einer einzigen Beschäftigung aus, so steht dem Arbeitnehmer auch ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 Euro zu, darüber hinaus der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro.

Ebenfalls wird ein Vorsorgepauschbetrag gewährt, bei dem die Summe aber nicht feststeht, sondern abhängig vom Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers ist.