Abschnitt III

§ 15 Tabellenentgelt 2021

Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach der Entgeltgruppe und der jeweiligen Stufe, in der der Beschäftigte eingruppiert ist.

§ 16 Stufen der Entgelttabelle

Die Entgeltgruppe 1 umfasst 5 Stufen, wobei Beschäftigte bei Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis in die Stufe 2 eingruppiert werden. Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen jeweils sechs Stufen. Bei Einstellung werden Beschäftigte ohne Berufserfahrung gewöhnlich in die Stufe 1 eingruppiert. Liegt eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr vor, wird der Beschäftigte in die Stufe 2 eingeordnet. Bei einer 3-jährigen Berufserfahrung wird eine Eingruppierung in die Stufe 3 vorgenommen.

Tabelle Entgeltgruppe 1

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Nicht belegt

Eintrittsstufe

Nach 4 Jahren in Stufe 2

Nach 4 Jahren in Stufe 3

Nach 4 Jahren in Stufe 4

 

Tabelle Entgeltgruppe 2 - 15

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

Eintrittsstufe

Nach 1 Jahr in Stufe 1

Nach 2 Jahren in Stufe 2

Nach 3 Jahren in Stufe 3

Nach 4 Jahren in Stufe 4

Nach 5 Jahren in Stufe 5

TVöD-S Stufen und Berufserfahrung

Als Berufserfahrung gilt die Erfahrung, die ein Beschäftigter bisher im gleichnamigen Beruf absolviert hat. Ein Berufspraktikum gemäß dem Tarifvertrag für Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 ist grundsätzlich ebenso als einschlägige Berufserfahrung zu werten.

Die erworbene Stufe, die vor der Eingruppierung in einem anderen Arbeitsverhältnis erworben wurde, kann vom jetzigen Arbeitgeber teilweise oder ganz bei der Stufenzugehörigkeit berücksichtigt werden.

Die Stufenlaufzeit orientiert sich generell an der Verweildauer in einer Stufe sowie ab der dritten Stufe auch nach der Leistung des Beschäftigten.

Somit ergeben sich folgende Stufenlaufzeiten:

So ergeben sich folgende Stufenlaufzeiten:

Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1
Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2
Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3
Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4
Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5

Anerkennung der Leistungen im TVöD-S

Die Ausbildung an einer Sparkassenakademie zum Sparkassenbetriebswirt ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule nicht zu vergleichen. Generell wirken sich Berufserfahrungen und Fortbildungsmaßnahmen nicht vergütungserhöhend aus. Die Vergütung eines Berufsbetreuers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung voraus (siehe auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. April 2012 – XII ZB 447/11).
Nach einer Ausbildung zur Sparkassenkauffrau oder Sparkassenkaufmannes besteht die Möglichkeit durch berufliche Weiterbildungen und Fortbildungsmaßnahmen in den öffentlichen Dienst zu wechseln und in eine der Entgeltgruppen des TVöD-S aufzusteigen. Vor allem konnte dies durch die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Sparkassenbetriebswirtin entsprechend der Zweiten Prüfung i.S.d. § 25 BAT iVm § 1 Abs. 2 Satz 4 lit. a der Anlage 3 zu § 25 BAT durchgeführt werden. Die Vergütungsgruppe V b des BAT entspricht heute der Entgeltgruppe 9 TVöD-S.

Garantiebeträge

Bei der Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten in diejenige Stufe eingeordnet, in der sie ihr bisheriges Entgelt erhielten. Als Mindeststufe gilt hier die Stufe 2. Sollte dabei ein Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen Tabellenentgelt und dem bisherigen Gehalt entstehen, so wird ein Garantiebetrag gezahlt, der als Ausgleich fungieren soll.

TVöD-S Tarifvertrag: Weitere Verträge

Neben der allgemeinen Fassung des TVöD-S können weitere Tarifverträge in diesem Bereich angewandt werden. Dazu gehören unter anderem:

  • Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. März 1974
  • Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987
  • Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005
  • Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998
  • Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010
  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Eumw/VKA) vom 18. Februar 2003

 

Besondere Stufenregelungen für bestehende und neu eingestellte Beschäftigte

Entgeltgruppe

Einstufe in

bei Vergütungsgruppe

Entgeltgruppe 2 Stufe 5 Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen
Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen nach Aufstieg aus X
Lohngruppe 1 BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach 1a
Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O
Entgeltgruppe 9 Stufe 4 Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O
Entgeltgruppe 9 Stufe 5 Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ohne Aufstieg nach IVb
Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen nach Aufstieg aus Vc
Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus VIb (Lehrkräfte)
Entgeltgruppe 15 Stufe 5 Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen mit ausstehendem Aufstieg nach Ia
Abweichend von § 16 Abs. 2 Stufe 1 Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen mit ausstehendem Aufstieg nach IVb und IVa
Entgeltgruppe 9 Stufe 4 Nach 7 Jahren in Stufe 3 bei Aufgaben entsprechend der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O
Entgeltgruppe 9 Stufe 5 Nach 9 Jahren in Stufe 4 bei Aufgaben entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ohne Aufstieg nach IVb und der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen nach Aufstieg aus Vc

§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen

Das ausgezahlte Tabellenentgelt wird mit Beginn der neuen Stufe dem jeweiligen für die neue Stufe geltenden Tabellenentgelt angepasst.

Sollte der Beschäftigte überdurchschnittliche Leistungen aufweisen, können die Stufen bis zum Erreichen der Stufen 4 bis 6 erheblich verkürzt werden. Im Gegensatz dazu können unterdurchschnittliche Leistungen zu einer Verlängerung des Erreichens der Stufen 4 bis 6 führen.

§ 17.1 Entgelt für Auszubildende

Auszubildende, die unter TVAöD vom 13. September 2005 fallen, erhalten Entgelt für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für Auszubildende (TVAöD).

§ 18.4 Sparkassensonderzahlung (SSZ)

Beschäftigte, die am 01. Dezember des jeweiligen Jahres in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf die Sparkassensonderzahlung (SSZ), welche als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt und im Regelfall mit dem Entgelt im November ausgezahlt wird. Die SSZ umfasst einen garantierten und einen variablen Teil, wobei der garantierte Teil in Höhe von 91,60 v.H. eines Monatstabellenentgelt ab dem Kalenderjahr 2017 jedem Beschäftigten zusteht.

In den Protokollerklärungen zu § 18.4 Abs. 1 TVöD-S heißt es: 

Wegen der am 29. April 2016 vereinbarten Festschreibung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung beträgt abweichend von Satz 3 der Bemessungssatz für den garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung im Kalenderjahr 2016 97,66 v.H. und im Kalenderjahr 2017 91,60 v.H. Ab dem Kalenderjahr 2018 beträgt der garantierte Anteil 91,60 v.H. : [(100 + x) : 100], wobei x dem Vomhundertsatz der allgemeinen Entgeltanpassung im Jahr 2018 entspricht.

Der variable Teil richtet sich nach der erbrachten Leistung und dem Unternehmenserfolg. Die SSZ vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Krankenzahlung oder Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub besitzt.

§ 25 Betriebliche Altersversorgung

Gemäß dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten im öffentlichen Dienst – Tarifvertrag Altersvorsorge (ATV) – haben Beschäftigte des TVöD-S Anspruch auf eine Versicherung zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, welche jedoch eine Eigenbeteiligung voraussetzt.

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