Sollte der Beamtin oder dem Beamten vorübergehend und nur vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit zugeordnet werden, kann eine Vertreterzulage gezahlt werden. Dazu muss die Tätigkeit mindestens in einem Zeitraum von 18 Monaten ohne Unterbrechung ausgeübt werden, sowie die haushaltsrechtlichen (Planstelle) und laufbahnrechtlichen (Beförderungsreife) Voraussetzungen zur Übertragung des Amtes erfüllt werden.
Berechnung der Zulage
Dabei erfolgt die Berechnung der Höhe der Zulage durch die Bildung eines Differenzbetrages zwischen dem Grundgehalt der aktuellen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe und dem Amt, welches dem Beamten übertragen wird. Die Differenz der Grundgehälter ergibt sich aus der Besoldungsgruppe des vorherigen Amtes und der Besoldungsgruppe des übertragenen Amtes. In der Praxis wird dies äußerst selten umgesetzt, da diese Anforderungen nur in ganz seltenen Fällen erfüllt werden.
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