Das Arbeitsgericht Oldenburg entschied in seinem Urteil vom 27.02.2020 (6 Ca 323/19 E) eine Höhergruppierung für Schulhausmeister im TVöD. Geklagt hatte ein Schulhausmeister in Wildeshausen, der in die Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert war und durch die Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Höhergruppierung von Schulhausmeistern bis Ende 2017 in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert werden wollte. Die Stadt, sein Dienstherr, lehnte diesem ab. Somit zog er gemeinsam mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vor Gericht und gewann.


Weitere Fachthemen zum TVöD


Ist die Höhergruppierung rechtens?

Im Jahr 2017 trat die neue Entgeltordnung des TVöD in Kraft. Darin enthalten waren erstmals Tätigkeitsmerkmale für die Berufsgruppe der Schulhausmeister. Diese wurden definiert. Somit erhielten alle Schulhausmeister im TVöD bis Ende 2017 die Möglichkeit, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen. Voraussetzung dafür musste jedoch ein entsprechender Umfang der Tätigkeiten sein. So konnten nur Schulhausmeister höhergruppiert werden, die Tätigkeiten ausführten, die mit erhöhten technischen Anforderungen verbunden waren.

Der Schulhausmeister in Wildeshausen stellte einen Antrag auf Höhergruppierung. Er ist ein gelernter Gas- und Wasserinstallateur und ist in der Schule für die Heizungs-, Lüftungs- und Alarmanlage zuständig sowie für die Schließanlage, bei der er unterschiedliche Schlüssel verschiedener Berechtigungen zuweisen muss.

Stadt Wildeshausen lehnte Höhergruppierung ab

Die Höhergruppierung des Schulhausmeisters wurde von der Stadt abgelehnt. Der Hausmeister stellte daraufhin im Folgejahr einen neuen Antrag, der wiederum abgelehnt wurde. So klagte er vor dem Arbeitsgericht Oldenburg.

AG Oldenburg: Stadt muss höhergruppieren

Das Arbeitsgericht Oldenburg entschied, dass die Stadt die Qualifikation und den Arbeitsumfang anerkennen muss. Der Schulhausmeister ist ein gelernter Gas- und Wasserinstallateur, der im Berufsalltag mit erhöhten technischen Anforderungen konfrontiert wird und mit denen er umzugehen wissen muss. Daher sei eine Höhergruppierung rechtens. Durch das Urteil des AG Oldenburg erhält der Schulhausmeister pro Monat 109,93 Euro brutto mehr Geld. Rückwirkend muss die Stadt ihm 3.741,48 Euro zahlen.

Voraussetzung für eine Höhergruppierung

Für eine Höhergruppierung im TVöD wird eine dreijährige Berufsausbildung vorausgesetzt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der auszuübenden Tätigkeit steht (beispielsweise Elektriker, Installateur). Zudem müssen erhöhte technische Anforderungen im Berufsalltag gegeben sein, wie das AG Oldenburg erklärte.


Lesen Sie auch: