Mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 01. April 2014 wurde die bis dato bestehende Urlaubsregelung neu strukturiert.

Die Staffelung der Altersgrenzen wurde aufgegeben. Stattdessen erhielten alle Beschäftigten in Vollzeit bei einer 5-Tage-Woche einen einheitlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Kalenderjahr (§ 26 TVöD). Für Teilzeitbeschäftigte gilt ab 2014 ein Urlaubsanspruch, der sich an den wöchentlichen Arbeitsstunden orientiert. Bisher wurden im Rahmen der Tarifrunden einige Neuerungen durchgeführt. 


Weitere Fachthemen zum TVöD VKA


TVöD VKA Urlaub

Der Erholungsurlaub für Beschäftigte im öffentlichen Dienst beträgt bei einer Wochenarbeitszeit von 5 Tagen 30 Arbeitstage pro Jahr. Bei einer Verminderung und Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als 5 Tagen pro Woche, verringert sich dementsprechend der Urlaubsanspruch.

Urlaubsanspruch bei Änderung der Arbeitszeit

Die nachfolgenden Beispiele zeigen eine Veränderung des Urlaubsanspruchs bei unterschiedlichen Arbeitszeiten.

Beispiel 1:

Ein Beschäftigter des TVöD VKA ändert seine wöchentliche Arbeitszeit von 5 Arbeitstage pro Woche auf drei Wochentage bei einer Teilzeitbeschäftigung ab. Die Wochenstunden bleiben jedoch unverändert.

Der Anspruch auf Urlaub wird wie folgt berechnet:

22,5 Tage Urlaub stehen dem Beschäftigten bei Teilzeitarbeit an fünf Wochentagen von Januar bis September zu.

9 / 12 von 30 Tagen Urlaub = 30 x 9 Monate ÷ 12 Monate

Zudem stehen dem Beschäftigten 4,5 Urlaubstage von Oktober bis Dezember 2016 zu. Hier muss bereits die Dreitagewoche berücksichtigt werden.

3 / 12 von 18 Tagen Urlaub (30 / 5 x 3) = 18 x 3 Monate ÷ 12 Monate

Demnach beträgt der Jahresurlaub insgesamt 27 Tage = 22,5 + 4,5 Tage.

Beispiel 2:

Ein weiterer Beschäftigter des TVöD VKA möchte ebenfalls eine Abänderung seiner Arbeitszeit. Er will statt drei Tage die Woche fünf Tage die Woche arbeiten kommen. Auch er ist in Teilzeit angestellt. Die Wochenarbeitszeit bleibt dabei unverändert.

Der Urlaubsanspruch von Januar bis August beträgt bei drei Tagen Arbeit in der Woche 12 Tage.

8 / 12 von 18 Urlaubstagen (30 / 5 x 3) = 18 x 8 Monate ÷ 12 Monate

Von September bis Dezember stehen dem Beschäftigten durch die Fünftagewoche 10 Urlaubstage zu.

4 / 12 von 30 Urlaubstagen = 30 x 4 Monate ÷ 12 Monate

Dem Beschäftigten stehen demnach 22 Urlaubstage pro Jahr zu = 12 + 10 Tage.

Zusatzurlaub für VKA-Beschäftigte (TVöD)

Der Zusatzurlaub ist in § 27 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst verankert. Er wird im Umfang von einem Tag gewährt, wenn

  • der Beschäftigte eine ständige Wechselschichtarbeit gemäß § 7 Abs. 1 mindestens zwei Monate lang leistet
  • der Beschäftigte eine ständige Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 mindestens vier Monate lang leistet

Sonderurlaub

Sonderurlaub kann gewährt werden. Allerdings ist hier zu beachten, dass eine Entgeltfortzahlung entfällt.

Dies könnte Sie auch interessieren: