Minijobs sind auch im öffentlichen Dienst zulässig. Allerdings wird aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Status zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst unterschieden. Für Beamte gilt, dass sie nicht sozialversicherungspflichtig sind. Von daher sind Hauptbeschäftigung und auch Minijob sozialversicherungsfrei. Für Tarifbeschäftigte hingegen gilt, dass die Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig ist, aber der Minijob sozialversicherungsfrei. Allerdings muss hier beachtet werden, dass nur der erste Minijob sozialversicherungsfrei ist, alle weiteren sind dagegen sozialversicherungspflichtig.

Sind Minijobs Teilzeitjobs?

Für den Begriff Minijob lassen sich keine arbeitsrechtlichen Folgen ableiten, da dieser einer der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe aus § 8 Abs. 1 SGB IV darstellt. Ein Minijob ist somit nicht mehr als ein Teilzeitjob, auf den die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden. 

Das heißt, es finden die gleichen Rechte wie bei Vollzeitbeschäftigten Anwendung. Dazu gehören zum Beispiel Elterngeld, Elternzeit, Mutterschutz, Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutzgesetz, Unfallversicherungsschutz und Riester-Förderung. Zudem gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Personalrat.

Lohnhöhe von Minijobs

Jahr Minijob-Grenze
2025 556 €
2024 538 €
2023 520 €
2022 450 €

Minijob ist nicht gleich Minijob

Ein Minijob kann eine kurzfristige Beschäftigung darstellen oder eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsgehalt von höchstens 520 Euro. Je nachdem, welcher der beiden Arten gilt, kann für den öffentlichen Dienst, beispielsweise im TVöD, von erheblicher Relevanz sein, wie wir nachfolgend sehen werden. 

Wie sind Minijobs im TVöD geregelt?

Der TVöD nach § 1 Abs. 2m TVöD findet bei der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung keine Anwendung. Allerdings findet der TVöD für geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Anwendung. Was heißt das konkret? Eine kurzfristige Beschäftigung auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung ist also nach dem TVöD nicht möglich, aber wohl eine geringfügige Beschäftigung, also ein Minijob. 

Kurzfristige Beschäftigungen im öffentlichen Dienst

Als kurzfristige Beschäftigungen im öffentlichen Dienst gelten Jobs, die in ihrer Dauer auf maximal drei Monate begrenzt sind oder höchstens 70 Arbeitstage, längstens für ein Jahr aufweisen. Solche kurzfristigen Arbeitstätigkeiten stellen oft Beschäftigungen wie Rettungsschwimmer, Schwimmmeistergehilfe, Kassierer, Aushilfen und Helfer dar, aber auch Rettungsassistenten und Außendienstmitarbeiter. Sollte eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen, so sind die Tarifverträge TV-V, TV-L und TVöD nicht anwendbar! Von daher besteht für diese Art von Minijob kein Anspruch auf Weihnachtsgeld im Rahmen des TVöD, TV-L und TV-V und kein Leistungsentgelt.

Geringfügige Entlohnung

Sollte ein Minijob im öffentlichen Dienst vorliegen, der geringfügig entlohnt wird, sprich die 520 Euro-Grenze nicht überschreitet, so sind die Tarifverträge TV-L, TV-V, TV-N und TVöD anwendbar. Zumeist handelt es sich bei geringfügigen Beschäftigungen um Berufsgruppen wie Küchengehilfe, Reinigungskraft, Betreuungsperson, Busfahrer, Feuerwehrmann und Servicekraft. Bei Vorliegen einer geringfügigen Entlohnung muss der Beschäftigte in eine Entgeltgruppe eingruppiert werden. Zudem muss ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf eine Jahressonderzahlung, Sonderurlaub und auch auf ein Leistungsentgelt, sprich auf allen Entgeltbestandteilen und Regelungen, die im entsprechenden Tarifvertrag enthalten sind. Dazu gehören auch die Tariferhöhungen. Hierbei sollten geringfügig Beschäftigte aufpassen, dass sie durch die Lohnerhöhungen nicht über die 538-Euro-Grenze kommen.

Bis wann gilt die Arbeit als Minijob?

Ab 01. Januar 2024 gilt die 538-Euro-Grenze. Das heißt, bis zu diesem Gehalt bleibt der Lohn steuer- und sozialversicherungsfrei. Wer zwischen 538,01 Euro und 1.999,99 Euro verdient, fällt unter die Kategorie Midijob. Midijobs sind sozialversicherungspflichtig. Wer einen Midijob ausübt, kann aber auch noch einen Minijob ausüben.

Was ist mit unvorhersehbaren Überschreitungen?

Sollte der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze überschreiten, liegt kein Minijob mehr vor. Anders verhält es sich mit nicht vorhersehbaren Überschreitungen, die natürlich nicht monatlich auftreten dürfen. Erlaubt sind bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Kalenderjahres. Zudem darf nur bis zu einer Höchstsumme von 538 Euro monatlich überschritten werden.

Die Wahl des Arbeitgebers ist beim Minijob wichtig

In einigen Tarifverträgen im öffentlichen Dienst wie auch bei Beamten muss die Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausgeführt werden. Der gleiche Arbeitgeber ist nicht möglich. Allerdings muss in jedem Fall eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber angezeigt werden, allenfalls kann im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung wegen eines Nebenjobs folgen. Beamte benötigen überdies eine Genehmigung für den Minijob.

Minijob und Midijob - geht das?

Beide Jobarten können grundsätzlich miteinander kombiniert werden. Midijobs gelten ab 538,01 Euro bis 2.000 Euro. In der Steuerklasse III (3) ist der Midijob steuerfrei. In den Steuerklassen I, II und IV fallen Steuern an. Dabei gilt: Bis zu einem Bruttoverdienst von 1.358 Euro in der Steuerklasse IV und I bleibt der Midijob-Verdienst ab dem Jahr 2024 steuerfrei. In der Steuerklasse III fallen geringe Steuern an. Wird der Midijob hauptberuflich ausgeführt, so wird er nach der Steuerklasse I bis V besteuert. Wir er nebenberuflich ausgeführt, so erhält man die Steuerklasse VI. 

Kommt nun zum Midijob noch ein Minijob hinzu, so ist dies steuerlich möglich. Dabei würde der Minijob, der nicht mehr als 538 Euro Lohn pro Monat ab 2024 betragen darf, steuerfrei sein. Midijob und Minijob können nebeneinander ausgeübt werden. Wichtig ist, dass man die Lohngrenzen einhält, sprich beim Midijob 2.000 Euro und beim Minijob 538 Euro. Beide Verdienste werden nicht miteinander verrechnet, sofern es sich um zwei unterschiedliche Tätigkeiten handelt.