Laut den Daten der Bundesagentur für Arbeit, die die Zwickauer Linke-Bundestagsabgeordnete Sabine Zimmermann abgefragt hatte und welche anschließend in Medienberichten veröffentlicht wurden, hat etwa jeder elfte Bundesbürger von rund 29 Millionen Beschäftigten, die eine Tätigkeit sozialversicherungspflichtig nachgehen, einen Nebenjob. Nicht aus Langeweile, sondern weil die Hauptbeschäftigung finanziell zum Leben nicht mehr ausreicht.


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Mitarbeiter können wegen Nebenjob gekündigt werden

Einen Zweitjob zu haben, ist im Grunde genommen nicht verboten, jedoch sollten Arbeitnehmer auf bestimmte Fakten und Regeln schauen, bevor sie einen Nebenjob annehmen. Verstöße gegen das Reglement können zu einer Abmahnung oder gar im schlimmsten Falle zu einer Kündigung führen, die dann gewöhnlich fristlos ausgestellt wird.

Wettbewerbsverstoß sollte gemieden werden

Ein absolutes Tabu sollte daher ein Nebenjob sein, der rechtlich gesehen ein Wettbewerbsverstoß darstellt. Damit sind alle Tätigkeiten gemeint, die in irgendeinem Bezug zur Haupttätigkeit stehen und gegen das Unternehmen, bei welches die Hauptbeschäftigung ausgeführt wird, agieren. Jemand, der also tagsüber beim Bäcker um die Ecke Brötchen verkauft, darf nachts nicht beim Bäcker zwei Straßen weiter aushelfen, das Brot für den Verkauf vorzubereiten.

Dies ist ein klarer Verstoß im Bereich Wettbewerb. Gemäß Experten ist dieses Verhalten ein Grund zur fristlosen Kündigung, da durch die heimliche nächtliche Beschäftigung, und sei es nur für 2 Stunden, das Vertrauen zum Hauptarbeitgeber fehlt. Ein brancheninterner Zweitjob ist somit ohne vorherige Absprache mit dem Hauptarbeitgeber strikt zu unterlassen.

Tabelle: Anzahl Beschäftigter, die einen Nebenjob ausüben, in Millionen

Anzahl der Personen mit einem Nebenjob

 Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Zudem sollten Nebenjobber beim Pensum der Gesamtarbeitszeit aufpassen. Gesetzlich erlaubt sind täglich maximal zehn Stunden, wobei die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen darf.

Dieses Modell gilt für die gesamte Arbeitszeit, also von Haupt- und Nebenjob, ist also nicht getrennt zu sehen. Der Samstag darf als Arbeitstag betrachtet werden. Somit können Arbeitnehmer, die von montags bis freitags arbeiten, einen Nebenjob am Samstag mit acht Stunden ausüben. Aufpassen müssen Arbeitnehmer insofern, dass innerhalb von sechs Monaten auch tatsächlich eine Arbeitszeit von acht Stunden im Durchschnitt erzielt wird.

Ruhepausen sind einzuhalten

Ruhepausen sind ebenso einzuhalten. Hier gilt, dass zwischen zwei Arbeitseinsätzen an zwei Tagen eine Ruhepause von mindestens elf Stunden einzuhalten ist. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nach seiner Haupttätigkeit noch zwei Stunden einen Nebenjob nachgehen darf oder aber den Samstag als zusätzlichen Arbeitstag einplanen darf. Wichtig ist, dass zwischen den zwei Arbeitstagen auch tatsächlich elf Stunden Ruhe eingehalten werden. Wer also morgens um 8 Uhr seine Schicht beginnt, darf maximal bis 21 Uhr arbeiten. Wer bis 23 Uhr arbeitet, darf frühestens am Morgen 10 Uhr einer Beschäftigung erneut nachgehen.

Nebenjob muss oft genehmigt werden

Auch wenn die Arbeitszeiten und das Arbeitspensum eingehalten werden und kein brancheninterner Nebenjob besteht, muss vorab, sofern dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vermerkt ist, der Zweitjob beim Hauptarbeitgeber angegeben werden. Dieser prüft dann, ob er den Zweitjob genehmigen kann. Denn in erster Linie muss der Arbeitnehmer mit seinen Kräften ihm in dem Umfang zur Verfügung stehen, wie im Arbeitsvertrag geregelt ist. Zudem wird der Arbeitgeber prüfen, ob ein brancheninterner Zusammenhang zwischen seinem Unternehmen und dem Zweitjob besteht. Dann erst kann der Arbeitgeber dem Nebenjob stattgeben oder diesen den Arbeitnehmer untersagen.

Was passiert bei einem Nebenjob trotz Verbot des Arbeitgebers?

Geht der Arbeitnehmer trotz des Verbotes durch den Hauptarbeitgeber den Zweitjob nach, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Sollte der Arbeitgeber dem Zweitjob stattgeben, und schließlich bemerken, dass der Arbeitnehmer in seiner Leistung nachlässt, so kann dieser den Arbeitnehmer auffordern, den Zweitjob wieder zu kündigen. Auch hier kann ein Widersetzen der Anweisung des Arbeitgebers zu einer fristlosen Kündigung führen.

Nebenjob sollte vor Ausübung beim Arbeitgeber angezeigt werden

Sofern im Arbeitsvertrag keine Angaben zu einem Zweitjob getätigt wurden, raten Experten diesen dennoch beim Arbeitgeber offenzulegen. Und zwar vor der Ausübung der Nebentätigkeit. Nicht nur, dass dieses Verhalten künftigen Ärger vorbeugt, es stärkt zudem das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Quelle: welt.de