Wer krank ist, hat den Anspruch, sechs Wochen lang Entgelt zu beziehen. Der Anspruch ist auch hintereinander gültig, wenn die folgende Erkrankung eine andere Diagnose hat und diese dann eintritt, wenn die andere Krankheit schon vergangen ist. Das ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten gearbeitet hat. Für das zu zahlende Entgelt ist es wichtig, dass der Arzt auf dem Krankenschein den Beginn und das Ende der jeweiligen Krankheit richtig dokumentiert.
Nach Krankheit wieder krank sein
Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat nach einem Urteil dazu Regeln festgelegt, wie die Entgeltfortzahlung im Falle einer doppelten Krankheit erfolgen soll. In dem speziellen Fall war ein Kläger bis zum 20. Oktober wegen eines Rückenleidens krankgeschrieben, ging aber am 17. Oktober zum Arzt, weil die Schulter schmerzte. Dafür bekam er aber keine Krankschreibung, sondern erhielt eine weitere Krankschreibung vom 21. Oktober bis zum 5. November mit der Diagnose Schulterschmerzen. Eine weitere Krankschreibung bis zum 01. Dezember folgte dem nach.
BAG-Urteil: Arbeitsgeber muss Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten beweisen
Der Arbeitgeber zahlte aber das Entgelt nicht, da eine zweite Erkrankung ab dem 17. Oktober vorlag. Der Arbeitnehmer klagte, doch das Gericht entschied daraufhin, dass der Arbeitgeber immer beweisen muss, dass er zwischen zwei Krankheiten wieder arbeitsfähig war. Das heißt konkret, dass Beschäftigte nicht nur beweisen müssen, dass sie krank sind, sondern auch den konkreten Beginn und das Ende ihrer Krankheit. Dazu kann der Beschäftigte sich auf ärztliche Bescheinigungen stützen.
Krankheit als Fortsetzungsfall: Arbeitgeber muss Entgelt für 6 Wochen zahlen
Ist die Krankheit eine Fortsetzung der alten Krankheit, liegt eine sogenannte Fortsetzungserkrankung vor. Hier muss der Arbeitgeber nur zahlen, wenn der Beschäftigte nicht länger als sechs Wochen mit derselben Diagnose krank war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit zwölf Monate vergangen sind.
Aktenzeichen der Entscheidung:
BAG vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15