Was ist Weih­nachts­geld?

Ein Weih­nachts­geld ist ein bei­trags­pflich­ti­ges Ar­beits­ent­gelt, was zusätzlich zum monatlichen Entgelt gewährt werden kann. Oftmals wird das Weihnachtsgeld im November oder aber auch im Dezember als Einmalzahlung ausgezahlt. Die Einmalzahlung ist auf das gesamte Jahr aufzurechnen und nicht nur allein auf den Auszahlungsmonat.

Wann hat man An­spruch auf Weih­nachts­gel­d?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht. Wenn eine Sonderzahlung gewährt wird, dann liegt eine be­son­de­re recht­li­che Grund­la­ge vor. Diese Grundlage kann ein Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein.

Ansprüche können sich häufig aus einer betrieblichen Übung ergeben, die dann entsteht, wenn der Arbeitgeber über ei­nen länge­ren, min­des­tens drei Jah­re dau­ern­den Zeit­raum, dem Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe zahlt, was stets mit der gleichen Berechnungsmethode kalkuliert wird. Sollte dies der Fall sein, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld.

Zudem kann sich der Anspruch auch aus dem Gleichbehandlungsgesetz ergeben. Sollten alle Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe ein Weihnachtsgeld erhalten, so darf ein einzelner Beschäftigter, der zugehörig zu dieser Gruppe ist, nicht ohne sachliche Gründe von der Zahlung ausgeschlossen werden.

Kann das Weihnachtsgeld gekürzt oder gestrichen werden?

Grundsätzlich kann ein Ta­rif­vertrag Ansprüche auf Weih­nachts­geld kürzen oder streichen. Häufig kommt dies bei Sa­nie­rungs­ta­rif­verträgen vor­.

Sollte ein Anspruch auf Weihnachtsgeld arbeitsrechtlich begründet sein, so kann dies nicht durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag ausgehebelt werden, da hier das Günstigkeitsprinzip greift.

Das Güns­tig­keits­prin­zip definiert Abweichungen vom Arbeitsvertrag, die allerdings für den Arbeitnehmer günstig ausfallen müssen. Oftmals ist in Ta­rif­verträgen und Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen nur eine Un­ter­gren­ze des­sen festgelegt, was dem Ar­beit­neh­mer recht­lich zu­steht. Abweichungen sind hier häufig nicht zu finden, können jedoch durchgesetzt werden, solange diese günstig für den Arbeitnehmer ausfallen. Weihnachtsgeldkürzungen fallen nicht günstig aus, sodass diese arbeitsrechtlich nicht unter das Günstigkeitsprinzip fallen.

Gibt es bei Teilzeit auch Weihnachtsgeld?

Auch ein in Teilzeit beschäftigter Angestellter hat einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Eine Ausgrenzung würde gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoßen.

 Können bestimmte Beschäftigte von einer Sonderzahlung ausgeschlossen werden?

Grundsätzlich ist dies möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Ein sachlicher Grund ist dann zum Beispiel gegeben, wenn ein Anspruch auf Weihnachtsgeld an eine bestimmte Betriebszugehörigkeit gekoppelt wurde. So erhalten beispielsweise Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren ihr erstes Weihnachtsgeld, Neuanfänger hingegen nicht.

Kann der Ar­beit­ge­ber das Weihnachtsgeld widerrufen?

Prinzipiell kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld widerrufen, sofern die Gründe für einen Widerruf in einem Arbeitsvertrag festgehalten wurden. Die Praxis des Widerrufs wurde eingeführt, um den Arbeitgeber nicht auf den Zwang der Weihnachtsgeldzahlung „festzunageln“. Grundsätzlich muss dem Widerruf ein Anspruch auf Weihnachtsgeld vorausgehen. Die Zahlung von Weih­nachts­gel­d kann folglich vorbehaltlich erfolgen.

Der Widerruf des Weihnachtsgeldes darf im Arbeitsvertrag nicht versteckt positioniert sein und muss klar und verständlich erläutert werden. Der Arbeitnehmer muss aus den genannten Gründen erkennen können, wann sein Anspruch auf Weihnachtsgeld erlischt.

Der Anspruch auf Weihnachtsgeld darf nicht mehr als 25 bis 30 Prozent des monatlichen Gehalts des Arbeitnehmers sein. Die Klausel bezüglich der Sonderzahlung „frei­wil­li­ge, stets wi­der­ruf­li­che Leis­tung“ wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Urteil vom 30. Juli 2008 (AZ: 10 AZR 606/07 (Rn. 45)) für unwirksam erklärt. Grund dafür ist der gegenseitige Ausschluß von Freiwilligkeit und Widerruf. Wenn eine Leistung freiwillig erbracht wird, so muss diese nicht explizit widerrufen werden.

Kann das Weihnachtsgeld auch anteilig gezahlt werden?

Im Normalfall wird das Weihnachtsgeld mit dem Gehalt im November ausgezahlt. Auch können Zahlungen im Dezember üblich sein. Sollte nun das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet werden, so kann ein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld bestehen. Zu beachten ist dabei, dass drei Formen der Sonderzahlung existieren. Die erste Form ist die eher seltene Variante der Son­der­zah­lun­g mit Ent­gelt­cha­rak­ter. Diese erkennt man daran, dass sie oftmals als „13. Gehalt“ bezeichnet wird. Hierbei wird in der Regel die erbrachte Arbeitsleistung entlohnt. Beim 13. Gehalt wird der Betrag im Jahr auf 13 gleich große Teile verteilt, wobei 2/13 im November ausgezahlt werden sollen.

Die zweite Variante ist die Son­der­zah­lun­g, die eine „Betriebstreue“ belohnen soll. Im Arbeitsvertrag wird diese Variante oftmals nur als „ Weihnachtsgeld“ bezeichnet. Diese Variante dient dem Zweck, dem Arbeitnehmer im letzten Monat des Jahres durch vermehrte Ausgaben finanziell zu unterstützen. Häufig liegt jedoch ein Mischcharakter vor, der beide Varianten enthält. Diese wäre die dritte Variante.

Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. November 2013 (AZ: 10 AZR 848/12) wurde klar gemacht, dass die Gratifikation mit Mischcharakter nicht von einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden kann. Dies bedeutet, dass ein Arbeitgeber nicht festsetzen darf, bis wann ein Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis bleiben muss, um ein Weihnachtsgeld zu erhalten.

Ist eine Kürzung des Weihnachtsgeldes bei einem längeren Arbeitsausfall möglich?

In Fällen einer Elternzeit, eines Wehrdienstes oder einer längerfristigen Krankheit ruht das Arbeitsverhältnis. Dies bedeutet, dass die Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen ruhen. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seiner Tätigkeit nachzugehen. Der Arbeitgeber wiederum ist nicht verpflichtet, ein Entgelt zu leisten. Sollte dies der Fall sein, so ergibt sich die Rechtslage aus der Form der Sonderzahlung.

Sollte ein Weihnachtsgeld mit reinem Entgeltcharakter vorliegen, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Sonderzahlung, da er seiner Pflicht im Unternehmen des Arbeitgebers tätig zu sein, nicht nachkommt. Der Arbeitgeber hat lediglich die Pflicht, dem Arbeitnehmer die Monate anteilig auszuzahlen, die der Arbeitnehmer noch tätig war. Eine anteilige Kürzung des Weihnachtsgeldes ist also möglich.

Sollte das Weihnachtsgeld aufgrund der Betriebstreue gezahlt werden, so muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld komplett auszahlen. Eine Kürzung der Sonderzahlung ist nicht möglich.

Sollte eine Mischform vorliegen, so muss eine Kürzung des Weihnachtsgeldes arbeitsvertraglich vorab erfasst worden sein.

Siehe auch:

RotTVöD Jahressonderzahlung Weihnachtsgeld